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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2012 E-2936/2009

28 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,978 mots·~15 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2936/2009

Urteil v o m 2 8 . März 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Kosovo und Serbien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).

E-2936/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 17. August 2008 und reiste mit seinen Eltern und Geschwistern (N (…); E-2934/2009 und N (…); E-2937/2009) über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 19. August 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 28. November 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe Kosovo verlassen, da es dort nicht mehr sicher sei und er keine Bewegungsfreiheit und keinen sicheren Zugang zu einer Ausbildung habe. Im Jahr 2007 hätten Albaner einen Bus, in dem er gewesen sei, mit Steinen beworfen. Auf der Strasse werde er zudem regelmässig beschimpft und bedroht. Während er in Mitrovica studiert habe, sei es einmal zu Unruhen auf der Brücke gekommen, bei denen er auch anwesend gewesen sei, sich aber im Hintergrund gehalten habe. Als Tourist sei er einmal in der Schweiz gewesen und habe gesehen, dass man hier ein normales Leben führen könne. Deshalb habe seine Familie beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Anlässlich der Befragung zur Person reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2009, eröffnet tags darauf, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

E-2936/2009 Asylgesetzes. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die kantonale Migrationsbehörde, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe brachte er Bestätigungen betreffend den Besuch von Sprachkursen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher am 26. Mai 2009 fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Schreiben vom 25. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Ausserdem ging am 28. März 2011 beim BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches ebenfalls über die Mandatsabgabe informierte, mit der Bitte, ihm alle Korrespondenz direkt zukommen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-2936/2009 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2936/2009 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass es in der Tat in den vergangenen Jahren zu vereinzelten schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen sei. Es müsse jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz in Kosovo vorgesehen, welche die Sicherheit garantiere. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung gestehe zudem den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht asylrelevant. Ausserdem bestünden für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine valable innerstaatliche Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien, ausserhalb von Kosovo, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch aus diesem Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei auf der Strasse beschimpft und bedroht worden. Einmal sei der Bus, in welchem er zur Universität gefahren sei, von Albanern mit Steinen beworfen worden. Wegen der schlechten Sicherheitslage und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe er beschlossen, Kosovo zu verlassen. 5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen erweisen sich demnach – auch unter Berücksichtigung der kurzen Aus-

E-2936/2009 führungen in der Beschwerde – als nicht asylrelevant. Die Prüfung, ob er allenfalls eine Fluchtalternative hätte in Serbien, erübrigt sich somit. 5.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-2936/2009 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-2936/2009 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten einerseits als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien verfügt er andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580). 7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.3.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.). 7.3.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach C._______, Bezirk D._______ (im Süden von Koso-

E-2936/2009 vo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 1), nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich der Vollzug in den Norden Kosovos als zumutbar erweise, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei, eine gute Ausbildung habe und in Kosovo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, ist jedoch nicht zu folgen. Er verfügt – wie der Rest seiner Familie – dort über keine konkreten Anknüpfungspunkte und somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Angesichts der heutigen Lage im Norden Kosovos erweist sich der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar. 7.3.5. Nach Prüfung der Akten ist jedoch die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer könnte sich als Staatsangehöriger Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu bestätigen. Er verfügt über eine gute Ausbildung ([…], vgl. A1 S. 2). Ausserdem ist er jung und gemäss Akten gesund. Es ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass es ihm – selbst bei der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien – möglich sein dürfte, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Serbien über eine Tante verfügt (vgl. A1 S. 3). Weiter hat er verschiedene Verwandte in der Schweiz und einen Onkel in Holland. Diese können den Beschwerdeführer, sofern erforderlich, zumindest in der ersten Zeit unterstützen. Er muss deshalb nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Nach dem Gesagten besteht für den Beschwerdeführer in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich diese hauptsächlich auf die Lebenssituation in Kosovo beziehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine nach Serbien weggewiesen wird, sondern dass auch die Beschwerden der anderen Familienmitglieder mit gleichzeitig ergehenden Urteilen E-2934/2009 und E-2937/2009 abgewiesen werden. Die Familie hat somit die Möglichkeit, gemeinsam auszureisen und sich bei der Integration in Serbien gegenseitig zu unterstützen. 7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet.

E-2936/2009 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2936/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-2936/2009 — Bundesverwaltungsgericht 28.03.2012 E-2936/2009 — Swissrulings