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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2020 E-2935/2020

13 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,836 mots·~14 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2935/2020

Urteil v o m 1 3 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 / N (…).

E-2935/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie Haussa, ersuchte am 1. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Januar 2018 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-895/2018 vom 22. Januar 2020 abgewiesen wurde. Für die Asylvorbringen ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Am 14. April 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine amtlich beglaubigte Bestätigung des Präsidenten der Volkskommission seines damaligen Wohnortes B._______ sowie eine amtlich beglaubigte Bestätigung seines Bruders C._______ vom 11. Februar 2020 ein, wonach er, der Beschwerdeführer, von den sudanesischen Behörden gesucht und weiterhin als Oppositioneller eingestuft werde. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 – eröffnet am 7. Mai 2020 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 10. Januar 2018. Sie erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung zu genehmigen und es sei darauf zu verzichten, ihn in den gegenwärtigen Umständen des Landes zu verweisen und zum Reisen zu zwingen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

E-2935/2020 E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Juni 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer einen an den Migrationsdienst des Kantons D._______ gerichteten Antrag auf Nothilfe vom 17. Februar 2020 nach. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumente mit einer ergänzten deutschen Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-2935/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage betreffend den Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). In diesen Fällen ist ein Widererwägungsgesuch einzureichen (BVGE 2013/22 E. 12.3). Diese Konstellation war hier teils gegeben, denn das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Dokument des Präsidenten der Volkskommission seines Heimatdorfes, welches bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer von der sudanesischen Regierung aufgrund seiner Nähe zu einer sudanesischen Oppositionspartei gesucht werde, ist zwar undatiert, eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer dieses jedoch am 18. März 2020 erhalten, mithin nach Ergehen des Urteils E-895/2018 vom 22. Januar 2020. Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte beglaubigte Bestätigung seines Bruders stammt gemäss Übersetzung jedoch

E-2935/2020 vom 25. Oktober 2018. Obschon die Beglaubigung auf den 11. Februar 2020 datiert ist, wäre dieses Beweismittel aufgrund des Entstehungsdatums im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren vorzubringen gewesen. Bei nachträglicher Geltendmachung hätte er die für Revisionsgesuche geltenden restriktiven Voraussetzungen erfüllen müssen, mithin geltend machen müssen, warum er das Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb nicht nennen konnte oder wenn es ihm zwar bekannt war, warum es ihm aber aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen. Aus dem Umstand, dass das SEM das Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren dennoch gewürdigt hat, ist dem Beschwerdeführer indessen kein Nachteil erwachsen, womit sich weitere Ausführungen die verschiedenen Verfahren betreffend erübrigen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend, dass das neu eingebrachte Dokument eine Bestätigung des Präsidenten der Volkskommission seines früheren Wohnsitzes sei und bestätige, dass er von den sudanesischen Behörden gesucht werde und weiterhin als Oppositioneller einzustufen sei. Auch wenn er kein Mitglied der politischen Oppositionsgruppierung gewesen sei, habe er seinen Onkel und damit die Opposition durch seine Kurierdienste massgeblich unterstützt. Er sei bereits vor seiner Flucht aus dem Sudan durch die staatlichen Behörden verfolgt worden. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erneut mit einer Verfolgung durch die sudanesischen Behörden rechnen müsse. Er habe damit begründete Furcht, in Haft Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung zu werden. Diese Einschätzung werde auch durch den Jahresbericht 2019 von Amnesty International gestützt, wonach sudanesische Sicherheitskräfte brutal gegen friedlich Demonstrierende vorgehen würden und nach der Absetzung von Präsident Omar al-Bashir im April 2019 zahlreiche Zivilisten getötet und verletzt worden seien. Auch nach der Absetzung Omar al-Bashirs sei es zu exzessiver Gewalt gegen Demonstrierende gekommen, insbesondere angeführt durch die militärische Sondereinheit «Rapid Support Forces» (RSF). Die politische Situation im Sudan sei seither sehr volatil. 6.2 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, dass sowohl sie als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden im ordentlichen Verfahren zum Schluss gekommen seien, dass die vom Beschwerdeführer behauptete politische Tätigkeit im Sudan (Transport von Material für eine sudanesische Oppositionspartei)

E-2935/2020 sowie die hiervon abgeleitete Verfolgung nicht glaubhaft seien. Ferner seien im Sudan aufgrund der dort weit verbreiteten Korruption praktisch alle möglichen zivil- und strafrechtlichen Dokumente beschaffbar. Mittels entsprechender Beziehungen zu lokalen Behörden sei es ohne Schwierigkeiten möglich, sich Dokumente jeglichen Inhalts gegen Bezahlung ausstellen zu lassen. Der Beweiswert sudanesischer Dokumente sei daher generell als äusserst gering einzustufen. Des Weiteren würden sich diverse Ungereimtheiten hinsichtlich der beiden nachgereichten Dokumente ergeben. Der Bruder des Beschwerdeführers, C._______, soll am 25. Oktober 2018 eine eidesstattliche Erklärung im Beisein zweier Zeugen abgegeben haben, wonach er, der Beschwerdeführer, im Sudan gesucht werde. Die beiden Zeugen sollen dies gemäss Inhalt des Dokumentes aber am 18. Februar 2019 beziehungsweise am 12. Dezember 2017 unterschriftlich bestätigt haben. Auf der eingereichten Bestätigung der Volkskommission des Herkunftsortes des Beschwerdeführers stünden diese beiden Daten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wieso er die Bestätigung seines Bruders vom 25. Oktober 2018 nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren beziehungsweise im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Die neu eingereichten Beweismittel seien aufgrund dieser Umstände sowie der bereits im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Verfolgung als nachträglich von der Schweiz aus in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten und als unerheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Auch die jüngsten Ereignisse im Sudan würden zu keiner anderen Beurteilung führen. Seit dem Sturz des sudanesischen Staatspräsidenten Omar al-Bashir am 11. April 2019 und dem am 17. Juli 2019 unterzeichneten Abkommen des Militärrats und der Opposition, wonach für drei Jahre eine Übergangsregierung das Land führen soll, sei von einer positiven Entwicklung der Lage im Sudan auszugehen. Abgesehen von den Krisengebieten Darfur, Südkodofan und Blue Nil – aus denen der Beschwerdeführer weder stamme noch vor seiner Ausreise gelebt habe – könne auch nicht von einer kriegs- beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Situation oder einem Zustand allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Insgesamt seien keine Gründe vorhanden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 beseitigen könnten. 6.3 In der Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen. So habe er nach Erhalt des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 seinen Bruder im Sudan kontaktiert, welcher mithilfe von Herrn E._______, einem

E-2935/2020 Mitglied der Oppositionsgruppierung, das vorliegende Dokument am 18. März 2020 habe beschaffen können. Beim Dokument handle es sich um eine amtliche Bestätigung des Präsidenten der Volkskommission seines damaligen Wohnsitzes, die bestätige, dass er von den sudanesischen Behörden gesucht und als Oppositioneller eingestuft werde. Dasselbe werde durch die beglaubigte eidesstattliche Erklärung seines Bruders, welche in Anwesenheit von zwei Zeugen und seines sudanesischen Anwalt ausgestellt worden sei, bestätigt. Soweit die Vorinstanz den Beweismitteln keine Beweiskraft zugemessen habe mit der Begründung, sie seien im Kontext eines unzureichend schlüssigen Sachverhaltes eingereicht worden, sei dem zu widersprechen. Es könne nicht sein, dass ein Beweismittel aufgrund eines unschlüssigen Sachverhaltes keine Beweiskraft aufweise, zumal dies dem innersten Zweck eines Beweismittels widersprechen würde, da ein Beweismittel gerade dazu diene, einen geltend gemachten Sachverhalt überzeugend darzulegen. Ein Sachverhalt sei zudem in seiner Gesamtheit zu beurteilen, so dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend anzupassen sei. Auch die Argumentation, dass es im Sudan aufgrund der dort weit verbreiteten Korruption ohne Weiteres möglich sei, Dokumente zu kaufen, könne nicht für den fehlenden Beweiswert eines Beweismittels herangezogen werden. Die Vorinstanz bezweifle notorisch, dass Beweismittel von sudanesischen Staatsangehörigen echt seien. Es sei in jedem Fall einzeln zu prüfen und zu beurteilen, ob einem Beweismittel ein Beweiswert zukomme. Die beiden eingereichten Dokumente würden keinerlei Fälschungsmerkmale enthalten und seien folglich als echt einzustufen. Des Weiteren sei es ihm nicht möglich gewesen, die Bestätigung seines Bruders vom 25. Oktober 2018 früher einzureichen, da er damals nicht in dessen Besitz gewesen sei. Die unterschiedlichen Unterzeichnungsdaten seien auf einen Fehler zurückzuführen; er habe seinen Anwalt im Sudan gebeten, diesen Widerspruch aufzuklären. Auch wenn er kein Mitglied der Oppositionspartei gewesen sei, habe er diese massgeblich unterstützt. Seine Vorbringen würden wiederum durch den Jahresbericht 2019 von Amnesty International gestützt. Er werde sich mithilfe seines Anwalts im Sudan darum bemühen, weitere Informationen zu erhalten und möglicherweise ein neues Dokument vorzulegen, welche die Echtheit des ersten Dokumentes belege. Auch werde er eine Klärung des Widerspruchs hinsichtlich der Datierungen der Zeugen verlangen. Es sei ihm aber eine Frist von mindesten sechs Wochen für die Bereitstellung der Dokumente einzuräumen.

E-2935/2020 7. 7.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz datiert vom 14. April 2020. Weder darin noch in seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, seit wann er von den erwähnten Beweismitteln Kenntnis hat. In der Beschwerde führte er lediglich aus, die Bestätigung des Präsidenten der Volkskommission am 18. März 2020 erhalten zu haben. Einen Nachweis hierfür, beispielsweise durch das entsprechende Couvert, konnte er aber nicht erbringen. Auch wann das zweite Dokument, die Bestätigung seines Bruders, in seinen Besitz gelangt ist, bleibt unklar. Seine Erklärung, er habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seinen Bruder kontaktiert, der ihm die Dokumente habe beschaffen können, ist nicht plausibel, zumal die Datierung auf der Bestätigung des Präsidenten der Volkskommission auf den 25. Oktober 2018 lautet. Wieso er dieses Dokument nicht früher hat beibringen können, vermochte er nicht plausibel zu erklären. Eine rechtzeitige Einreichung des Wiedererwägungsgesuch muss nach dem Gesagten in Frage gestellt werden. 7.2 In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, relevante Wiedererwägungsgründe darzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. oben E. 6.2 und angefochtene Verfügung S. 3 f.). Insbesondere ist festzuhalten, dass den beiden eingereichten Dokumenten, die bestätigen sollen, dass er von der sudanesischen Regierung aufgrund seiner Nähe zu einer sudanesischen Oppositionspartei gesucht werde, kein Beweiswert zukommt, aus den in der Verfügung einlässlich dargelegten Gründen. Der im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde zitierte Jahresbericht 2019 von Amnesty International, der die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen soll, befasst sich im Wesentlichen mit dem Vorgehen gegen regimekritische Demonstrierende im Sudan nach der Absetzung Omar al- Bashirs. Ein Zusammenhang zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Ohnehin erschöpft sich die Beschwerde in unsubtantiierten Wiederholungen des bereits im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Sachverhaltes. In einer Gesamtwürdigung vermögen die

E-2935/2020 neuen Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer beantragte Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, die insbesondere die Echtheit der beiden Bestätigungen nachweisen sollen, kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht und ist abzuweisen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu beseitigen. 7.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.5 Die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrundeliegende Einschätzung im Urteil E-895/2018 vom 22. Januar 2020 ist zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zutreffend, zumal keine neuen Vollzugshindernisse im klassischen Sinn geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind. Es wird daher auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils E-895/2018 vom 22. Januar 2002 E. 8 verwiesen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor als zulässig zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1–4 AIG. Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-2935/2020 Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2935/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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