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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2009 E-2930/2008

2 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,143 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-2930/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, und deren Tochter B._______, Kongo (Brazaville), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2930/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 19. Juni 2006 und gelangte am 27. Juni 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 3. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe erstmals befragt. Das C._______ hörte sie am 24. August 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus Brazzaville (Kongo) und gehöre der Ethnie der Mubembe de Buansa an. Sie sei ausgebildete Schneiderin und habe auch auf ihrem Beruf gearbeitet. Ende des Jahres 2004 sei sie zu ihrem Onkel gezogen. Dieser sei Privatchauffeur von Hauptmann D._______ gewesen. In der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2005 seien Waffen aus dem Militärcamp E._______ gestohlen worden, worauf D._______ verhaftet worden sei. Am 5. Februar 2005 habe das Militär das Haus ihres Onkels durchsucht und dabei fünf Waffen sichergestellt. Zusammen mit ihrem Onkel sei sie verhaftet und in ein ihr unbekanntes Gebäude gebracht worden. Dort sei sie von mehreren Militärangehörigen vergewaltigt worden. Während ihr Onkel weiter inhaftiert geblieben sei, sei sie noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sie habe sich zu ihrer Mutter begeben, bei welcher sie Aufnahme gefunden habe. Einen Monat später habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Am 25. Juni 2005 sei ihr Onkel, nachdem er wenige Tage zuvor vom Gefängnis ins Spital verlegt worden sei, gestorben. Am 9. November 2005 habe sie ihre Tochter F.______ geboren. Im Juni 2006 habe sie von einem Freund ihres verstorbenen Onkels, einem Politiker, ein Dokument mit der Aufschrift „Liberté pour le capitaine D._______“ und „Victime pour la dictature de Sassou“ erhalten. Dieses Dokument habe sie vielfach kopiert, mit dem Foto ihres verstorbenen Onkels versehen und an verschiedenen Orten aufhängen wollen, um an den ersten Todestag ihres Onkels zu erinnern. Am 19. Juni 2006 habe sie auf dem Nachhauseweg von Bekannten aus dem Quartier erfahren, dass sie zuhause vom Militär gesucht worden sei. Auf Anraten dieser Bekannten habe sie sich zum Freund ihres Onkels begeben. Mit dessen Hilfe habe sie Brazzaville noch in derselben Nacht verlassen und sich nach Kinshasa begeben. Am 24. Juni 2006 habe sie im Besitze eines gefälschten kongolesischen Passes Kinshasa auf dem Luftweg Richtung Brüssel verlassen. E-2930/2008 Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Berufsausweis, je eine Kopie der Geburtsurkunde, des Nationalitätenausweises und des Strafregisterauszuges ein. B. Mit Verfügung vom 4. April 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gab die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes G._______ vom 6. Mai 2008 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. F. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2008 ein ärztliches Attest von Dr. med. H._______, vom 15. Mai 2008, ein. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlas- E-2930/2008 sung zur Stellungnahme zu. Am 30. Mai 2008 gab diese die Replik fristgerecht zu den Akten. H. Am 2. Dezember 2008 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt E-2930/2008 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, im Verlaufe des Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. Anlässlich der Erstbefragung habe sie ausgeführt, sie sei zusammen mit ihrem Onkel verhaftet, in ein ihr unbekanntes Haus gebracht und dort vergewaltigt worden. Ihr Onkel sei in dasselbe Gefängnis überführt worden, in welchem auch D._______ inhaftiert gewesen sei. Demgegenüber habe sie vor dem Kanton ausgesagt, zusammen mit ihrem Onkel in eine Zelle gebracht worden zu sein. Aufgrund dieser unterschiedlichen Versionen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den dargelegten Sachverhalt unter den geschilderten Bedingungen nicht erlebt habe. Sodann sei, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltes auszugehen wäre, vorliegend der erforderliche zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung (Februar 2005) und der Ausreise (Juni 2006) nicht mehr gegeben. Schliesslich genüge nach Lehre und Praxis allein der Umstand nicht, von einer Drittperson erfahren zu haben, dass man gesucht werde, um berechtigte Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung zu begründen. Demzufolge sowie angesichts der Tatsache, dass weder das E-2930/2008 von der Beschwerdeführerin mehrfach kopierte Dokument noch andere Indizien vorliegen würden, die auf eine staatliche Suche schliessen liessen, stelle das BFM fest, dass keine begründete Furcht vor einer in absehbarer Zukunft bevorstehenden Verfolgung bestehe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und führt aus, das BFM habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie sei zusammen mit ihrem Onkel im gleichen Auto zu einem Haus gefahren worden. Zunächst habe sie ihren Onkel schreien gehört. Später sei er ins Gefängnis überführt worden, in welchem auch D._______ in Haft gehalten worden sei. Sie habe ihr Heimatland nicht nur wegen der erlittenen Vergewaltigung verlassen, sondern weil sie befürchtet habe, wieder inhaftiert und vergewaltigt zu werden. Sie werde heute gesucht, weil sie Flugblättern gegen die Inhaftierung von D._______ und ihren Onkel angefertigt habe. Sodann habe sie von mehreren Bekannten erfahren, dass sie vom Militär gesucht worden sei. Auch habe der Freund ihres Onkels Nachforschungen angestellt, um herauszufinden, ob diese Suche auch ernsthaft und sie in Gefahr sei. Erst nach diesen Erkenntnissen habe sie das Heimatland verlassen. Sie werde aufgrund ihrer politischen Anschauungen gesucht und befürchte, bei einer Rückkehr getötet zu werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der beiden Befragungen den Ablauf der Inhaftierung ihres Onkels unterschiedlich dargestellt. In der Rechtsmitteleingabe führt sie dazu aus, der Onkel habe sich zunächst im gleichen Haus wie sie befunden, anschliessend sei er ins Gefängnis überführt worden. Indem die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beide Versionen miteinander in Einklang zu bringen versucht, vermag sie die bestehenden Unstimmigkeiten nicht überzeugend zu klären. Vielmehr ist diese Vorgehensweise als nachträgliche und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung zu werten, aus welcher die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie zusammen mit ihrem Onkel aufgrund des Verschwindens der Waffen aus dem Militärcamp E._______ verhaftet und misshandelt wurde. Vor diesem Hintergrund wird auch ernsthaft bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin Flugblätter anfertigte und – obwohl noch nicht verteilt beziehungsweise aufgehängt – deshalb vom Militär gesucht wurde. Schliesslich will die Beschwerdeführerin noch in derselben Nacht in welcher sie von der E-2930/2008 Suche nach ihr erfahren habe, Brazzaville verlassen haben. In Anbetracht der sehr knappen zeitlichen Verhältnisse können die Freunde des Onkels der Beschwerdeführerin wohl kaum seriöse Nachforschungen betreffend die Gefährdung der Beschwerdeführerin getätigt haben. Insoweit ist auch der angeführte Benachrichtigung durch Bekannte aus dem Quartier und der darauf abgestützten Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung die Grundlage entzogen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nämlich nur dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung habe vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden und/oder werde mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 ff). Sodann ist mit dem BFM und entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht festzustellen, dass selbst wenn die Vorbringen als glaubhaft zu beurteilen wären, vorliegend der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und Vergewaltigung im März 2005 und der Ausreise im Juni 2006 offensichtlich nicht mehr gegeben ist. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- E-2930/2008 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- E-2930/2008 schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Der im Jahre 1998 wieder aufgeflammte Bürgerkrieg im Kongo (Brazzaville) wurde durch Unterzeichnung des Friedensabkommens im Jahre 1999 beendet. Am 9. August 2002 trat die neue Verfassung in Kraft trat; seitdem ist Kongo (Brazzaville) eine präsidiale Republik. Die nach Einführung der neuen Verfassung durchgeführten Präsidentschaftswahlen bestätigten im März 2002 Denis Sassou-Nguesso im Amt. Seither kehrten mehrere ehemalige Rivalen von Präsident Sassou-Nguesso ins Land zurück. In der Folge gelang es dem Präsidenten, durch eine Politik der Einbindung der politischen Rivalen und der ehemaligen Milizenführer aus der Region Pool, die politische Lage im Land zu stabilisieren. Anlässlich der neusten Präsidentenwahlen am 12. Juli 2009 wurde Sassou-Nguesso mit einem Stimmenanteil von 78,6 % erneut im Amt bestätigt. Vor diesem Hintergrund kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Kriegs-, Bürgerkriegs- oder einer Situation allgemeiner Gewalt in Kongo (Brazzaville) gesprochen werden. E-2930/2008 6.4.3 Sodann sind den Akten keine weiteren Hinweise zu entnehmen, wonach der Vollzug der Wegeweisung in den Heimatstaat nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in Brazzaville geboren, hat dort die Schulen besucht und bis zu ihrer Ausreise gelebt. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter sowie vier Halbgeschwister im Alter von acht bis 23 Jahren nach wie vor in Brazzaville. Ferner ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin noch zwei Töchter hat, die ebenfalls in Brazzaville leben. Die zwölfjährige Tochter H._______ lebt bei ihrem Vater und die vierjährige Tochter I._______ bei der Mutter der Beschwerdeführerin. Ferner ist festzuhalten, dass ein Freund des Onkels der Beschwerdeführerin ihr bei der Ausreise behilflich war. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Sodann ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise bei ihrer Mutter gelebt hat. In der Replik wendet sie diesbezüglich zwar ein, ihre Mutter lebe mit den eigenen Kindern und ihrer Tochter I._______ in einem kleinen Haus und sei arm. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als Schneiderin und Berufserfahrungen verfügt. Auch wenn sie Mutter eines Kleinkindes ist und in den vergangenen Jahren nicht auf ihrem Beruf gearbeitet hat, ist ihr zuzumuten, sich bei einer Rückkehr um eine Anstellung zu bemühen. Namentlich sollte sie ihr jüngstes Kind zu ihrer Mutter, welche nebst den eigenen Kinder auch die Tochter I._______ betreut und nicht berufstätig ist, in Obhut geben und selber einer Arbeit nachgehen können. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird und eine neue Existenz wird aufbauen können. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Tochter B._______ zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-2930/2008 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 9.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten ausgeweisen. Sodann ist das Beschwerdeverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-2930/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 12

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