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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2012 E-2927/2010

28 février 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2927/2010

Urteil v o m 2 8 . Februar 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (…).

E-2927/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 17. Mai 2008 und gelangte am 19. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2008 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 24. August 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt bis 1989 in B._______ (Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Von 1989 bis 1995 sei er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen, wobei er von Juli 1989 bis Februar 1990 von der indischen Armee gefangen gehalten worden sei. Bis 2004 habe er sich in C._______ (Nordprovinz), danach bis zur Ausreise in D._______, (Jaffna, Nordprovinz) aufgehalten. Von 1997 bis 2005 habe für das E._______ gearbeitet. Anschliessend, bis zur Ausreise, sei er für die F._______ tätig gewesen, zuerst sechs Monate für das G._______, danach bei dem H._______. Beim G._______ habe er in der Logistik und der Administration gearbeitet, beim H._______ sei er im I._______ tätig und fürs Vanni-Gebiet zuständig gewesen. Am 14. August 2006 habe das Militär ein Waisenhaus bombardiert. J._______ habe diese Bombardierung öffentlich kritisiert. In der Folge sei er deshalb zwei bis drei Mal von Unbekannten angerufen und bedroht worden. Im November 2006 habe er an einem Workshop teilgenommen. Dabei habe sich der Offizier K._______ bei ihm über J._______ erkundigt. Diese habe zuvor K._______ verschiedentlich kritisiert, namentlich weil dieser (…) habe. Weil K._______ nichts gegen J._______ habe unternehmen können, habe er ihm – dem Beschwerdeführer – Rache geschworen. Darüber hinaus sei er auch im September 2007 von K._______ bedroht worden, nachdem (…) habe. Ende Januar 2008 habe sich seine Schwester in Jaffna verlobt. Da er daheim immer wieder gesucht worden sei, sei kurzfristig entschieden worden, dass er an den Feierlichkeiten nicht teilnehmen werde. Sein Cousin habe dann stellvertretend für ihn die Zeremonie geleitet. Auf dem Nachhauseweg sei sein Cousin bei einer Bombenexplosion getötet worden. Er gehe davon aus, dass dieser Anschlag von Paramilitärs verübt worden sei und eigentlich ihm gegolten habe, weil er verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Am 21. April 2008 und 9. Mai 2008 sei er am Checkpoint in L._______ von der srilankischen Armee kontrolliert und insbesondere zu den LTTE befragt worden. Gleichentags sei er von einem Offizier der F._______ angerufen und zu einem Gespräch mit dem M._______ in Colombo aufgeboten worden. Er habe sich zwar nach Colombo begeben, dort aber seinen Schwager kontaktiert und

E-2927/2010 die Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise sei er von Militärangehörigen bei seiner Familie gesucht worden. Da sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie eine Granate in den Laden seines Cousins geworfen. Als Belege für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtenregister, einen Ausweis der F._______, mehrere Dokumente betreffend seine Arbeit beim E._______, beim G._______ und beim H._______, eine Bestätigung betreffend die geltend gemachte Festnahme, einen Bericht zum Tod seines Cousins, diverse Internetausdrucke zur Lage in Sri Lanka sowie mehrere Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 26. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Sodann erklärte es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 26. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Am 5. Mai 2010 bezahlte dieser den einverlangten Betrag von Fr. 600.- fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-

E-2927/2010 tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-2927/2010 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache anonyme telefonische Drohungen geltend, weil J._______ beim G._______ die Bombardierung eines Waisenhauses kritisiert habe. Zudem sei er von einem Militärangehörigen anlässlich eines Workshops der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden. Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich im geltend gemachten Zusammenhang im Visier der heimatlichen Behörden gestanden, so hätten diese ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn zu belangen. Gemäss seinen Darstellungen sei sowohl seine Wohnadresse als auch sein Arbeitsort immer bekannt gewesen. Ferner sei er anlässlich der beiden Kontrollen durch die srilankischen Sicherheitskräfte ohne weiteres wieder freigelassen worden. Er habe deshalb keine begründete Furcht vor Verfolgung, was auch bezüglich der Aktivitäten für die LTTE in den Jahren 1989 bis 1995 gelte. Zur Glaubhaftigkeit führte das BFM aus, es sei eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, dass sein Cousin irrtümlicherweise an seiner Stelle von der Armee umgebracht worden sei. Sodann seien den Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltpunkte für eine Verbindung zur M._______ zu entnehmen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass ihn der N.________ habe sprechen wollen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine behördlichen Probleme gehabt, weshalb Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei.

E-2927/2010 6.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und erklärt, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Zu den Erwägungen betreffend Artikel 3 AsylG wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in einem Bericht kritisch über die Bombardierung des Waisenhauses durch die SLA geäussert. Diese Berichterstattung sei an einen breiten Kreis srilankischer Behörden weitergeleitet worden, welche in der Folge eine kritische Berichterstattung durch den Beschwerdeführer zu verhindern versucht hätten. Einzige Möglichkeit der Behörden, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, sei gewesen, seine Familie zu bedrohen. Die beiden Anhaltungen seien ein klares Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Visier der Behörden gestanden habe. Dass er anlässlich dieser Befragungen nicht misshandelt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass er im Besitze einer Bewilligung der F._______ gewesen sei. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers hätte zu einem Konflikt zwischen der F.________ und den srilankischen Behörden geführt. Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von K._______ im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom 26. September 2007 bedroht worden. Der Beschwerdeführer sehe einen direkten Zusammenhang zwischen der Ermordung seines Cousins und dieser Bedrohung. Da sich der Beschwerdeführer kurzfristig entschlossen habe, der Feier fern zu bleiben, sei nachvollziehbar, dass der Cousin an seiner Stelle getötet worden sei. Sodann gebe es keinen nachvollziehbaren Grund seitens des Beschwerdeführers, das Telefongespräch betreffend das Treffen eines Vertreters der M._______ erfunden zu haben. Die Aufforderung sei am gleichen Tage erfolgt, an welchem der Beschwerdeführer von der SLA festgenommen worden sei. Dabei sei die Berichterstattung des Beschwerdeführers für die F._______ ein Thema der Befragung gewesen. Dessen kritische Berichterstattung ergebe sich aus einem E-Mail der O._______, welche für die Kommunikation innerhalb der F._______ und anderer P._______ an die SLA zuständig sei. Es sei naheliegend, dass die Verantwortlichen der M._______ über diese Befragung umgehend informiert worden seien, mithin dass diese ein grosses Interesse daran hatten, die kritische Stimme des Beschwerdeführers zum Verstummen zu bringen. Da sie im Vanni-Gebiet keine Möglichkeiten gesehen hätten, den Beschwerdeführer aufzugreifen, hätte er aus diesem Gebiet gelockt werden sollen, weshalb dieses Treffen vorgeschlagen worden sei. Betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise habe das BFM ausser Acht gelassen, dass der Zugriff der

E-2927/2010 SLA auf den Beschwerdeführer aufgrund der Vormachtstellung der LTTE in diesem Gebiet nicht möglich gewesen sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Weisung des militärischen Kommandeurs vom 3. Januar 2008, eine Bestätigung des Sachverhalts durch Q._______ betreffend Anschlag und eine E-Mail vom 18. Februar 2008 zu den Akten. 6.3. Vorweg ist festzuhalten, dass weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für das E._______ und die F._______ in Frage stellen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht und mit dem BFM ist vorliegend aber jegliches behördliche Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers zu verneinen. Denn hätten die srilankischen Behörden tatsächlich je ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, so hätten sie ihn wohl kaum anlässlich der beiden Kontrollen am Checkpoint von L._______, nach jeweils einer kurzen Befragung, weiterreisen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich dieser Reisen im Besitze eines F._______-Passagierscheines war, so ist davon auszugehen, dass sich die srilankischen Behörden bei einem echten Verfolgungsinteresse des Beschwerdeführers eine Auseinandersetzung mit der F._______ nicht gescheut hätten. Insoweit vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts aus seiner ehemaligen Tätigkeit für die LTTE (zwischen 1989 und 1995) zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen anlässlich der Befragungen, dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit und dem Versuch in der Rechtsmitteleingabe, seine Aussagen in einen asylrelevanten Zusammenhang zu stellen, vermag er indes nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um betreffend die festgestellten Unstimmigkeiten Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer weder aus dem Schreiben von Q._______ noch dem Schreiben von R._______ etwas im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abzuleiten. Namentlich ist aus letzteren Schreiben kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich.

E-2927/2010 6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 8. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E-2927/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

Versand:

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