Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2924/2012
Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2012 / N (…).
E-2924/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus B._______ (Zentralprovinz) – suchte mit englischsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. Seinem Asylgesuch legte er Kopien seiner Identitätskarten und Presseausweise, einen fremdsprachigen Brief eines buddhistischen Priesters im Original sowie Kopien von Zeitungsausschnitten über die Ermordung von Journalisten in Sri Lanka aus dem Jahre 2006 bei. A.b Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 forderte die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert darzulegen und in Englisch übersetzte und beglaubigte Beweismittel sowie Kopien seine Identität betreffend einzureichen. Innert angesetzter Frist gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2006 eine präzisierende Eingabe zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 reichte der Sohn des Beschwerdeführers unter dem Titel "SAVE MY FATHER" ein Gruppenfoto des "National Cadet Corps 2 nd Battalion" sowie verschiedene fremdsprachige Dokumente, teilweise im Original, zu den Akten. Gleichzeitig legte er die Gefährdungslage seines Vaters und die schwierige Situation seiner Familie dar. A.d Am 7. Dezember 2006 führte die Schweizerische Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine erste Befragung durch. A.e Mit Eingaben vom 12. Mai 2007, 21. Mai 2007, 13. Februar 2008, 18. Juli 2008, 28. Januar 2009, 24. Februar 2009, 5. März 2009 und vom 11. Juli 2009 an die Schweizerische Vertretung in Colombo legte der Beschwerdeführer seine und die allgemein schwierige Situation der Journalisten in Sri Lanka nochmals dar und verwies auf mehrere Festnahmen und Ermordungen von Journalisten-Kollegen. Gleichzeitig reichte er nebst Kopien fremdsprachiger Zeitungsausschnitte und Internetausdrucke auch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei vom (…) 2009, sein Kind betreffend, ein Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 24. Februar 2009, Fotos und ein Arztzeugnis zu den Akten.
E-2924/2012 A.f Mit Schreiben vom 22. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es den Sachverhalt für rechtsgenüglich erstellt erachte, fragte ihn, ob er alle, für die Beurteilung seines Gesuchs wichtigen Unterlagen eingereicht habe und ob er eine Befragung mit seiner Frau durchführen lassen wolle und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Darauf antwortete dieser am 16. April 2010 fristgemäss. A.g Am 26. Mai 2010 führte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit dem Beschwerdeführer eine zweite Befragung durch. A.h Aus seinem Asylgesuch, den Befragungen sowie den Eingaben geht im Wesentlichen hervor, dass er seit 1985 in C._______ wohne, seit rund (…) Jahren als freier Journalist für [diverse Zeitungen] gearbeitet habe und [Position] in B._______ gewesen sei. Eigenen Aussagen gemäss habe er Mitte des Jahres 2005 fünf Artikel über die Beziehungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu (…) geschrieben, in deren Folge die Polizei Ermittlungen aufgenommen und einige Arbeiter festgenommen habe. Nachdem die LTTE einen Journalisten, mit welchem er eng befreundet gewesen sei, umgebracht hätten, habe er wegen der verfassten Artikel einige Drohanrufe von Mitgliedern der LTTE erhalten und sei auf der Strasse von jugendlichen Tamilen bedroht und beschimpft worden. Weil er auch über die Korruption und die illegalen Geschäfte der Polizei berichtet habe, seien er und seine Familie seitens Unbekannter ein Mal im Juni 2004, zwei Mal im April 2006 und seither allwöchentlich telefonisch, auf der Strasse und im Laden seiner Frau mit dem Tod bedroht worden. Diese Vorfälle habe er jeweils der Polizei gemeldet. Weil seiner ältesten Tochter im Juli 2006 mit deren Entführung gedroht worden sei, falls er seiner Tätigkeit als Journalist weitergehe, habe er sich mit seiner Familie zeitweise in (…) aufgehalten. Am (…) 2008 sei sein Kind von Unbekannten verschleppt worden. Obschon er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, habe diese nichts unternommen, sondern das CID (Criminal Investigation Department) damit beauftragt. Deshalb und weil er öfters über die behördliche Korruption und die Unterdrückung der Tamilen in seiner Gegend berichtet habe, vermute er eine Verbindung des Staates mit dieser Entführung. Ferner sei er am 18. Januar 2010 von mehreren Personen auf der Strasse angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Am 30. Januar 2010 sei er von denselben Leuten überfallen, erneut mit Tode bedroht und mit einem Messer an der Hand verletzt worden. Auch sei er am 10. Februar 2010 von Mitgliedern des örtlichen Civil Defence Committee festgenommen und grundlos während zwei Stunden auf dem
E-2924/2012 Polizeiposten von D._______ festgehalten worden. Dort hätten sie ihn beschimpft und ihm vorgeworfen, ein nutzloser Singhalese zu sein, der die Tamilen unterstütze. Er habe den Vorfall dem Senior Superintendent of Police gemeldet, welcher die Anzeige jedoch nicht entgegengenommen habe. In der folgenden Nacht seien fünf Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn sowie seine Familie tätlich angegriffen. Am 23. Februar 2010 seien er und seine Ehefrau von Unbekannten auf Motorrädern angegriffen und dabei verletzt worden. Darüber hinaus seien seit dem Jahr 2004 mehrere Journalisten ermordet worden und er selbst sei Augenzeuge gewesen, wie im Mai 2007 ein Journalist angegriffen und festgenommen worden sei. Dabei sei es auch zu Drohungen gegen ihn gekommen. Vor diesem Hintergrund und aus Furcht vor Übergriffen auf seine Familie wolle er zusammen mit seiner Familie sein Heimatland verlassen. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 reichte er seine Pressekarte aus dem Jahr 2009 sowie seine ins Englische übersetzte Geburts- und Heiratsurkunde zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens. D. Mit Verfügung vom 4. April 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 22. Mai 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl.
E-2924/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrens (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Vorliegend steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest, so dass die Fristwahrung der Beschwerdeeingabe nicht überprüft werden kann. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm die vorinstanzliche Verfügung am 23. April 2012 eröffnet worden und die Beschwerde damit rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2924/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
E-2924/2012 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe aufgrund der in Sri Lanka vorhandenen Schutzinfrastruktur nicht einreiserelevant seien. In Anbetracht des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen wegen den von ihm im Jahre 2005 verfassten fünf Artikeln über die Beziehungen der LTTE zu den Plantagearbeitern, den darauf folgenden telefonischen Drohungen der LTTE sowie der Behelligungen seitens junger Tamilen und wegen seiner Gesuchseinreichung sowie aufgrund der mangelnden Intensität dieser Behelligungen seien vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seitens der LTTE künftig einreiserelevante Nachteile drohen würden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE, der im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei. Zwar treffe es zu, dass Journalisten in Sri Lanka wiederholt von staatlichen oder paramilitärischen Kräften verfolgt und teilweise bei gezielten Attentaten ums Leben gekommen seien. Auch heute noch seien regimekritische Journalisten einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dennoch bedürfe es für eine Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz konkreter Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung, die vorliegend nicht gegeben seien, da gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen in Bezug auf die Anzahl der Drohanrufe bestünden. http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/20%20S.130 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/19%20S.174
E-2924/2012 So habe er anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2006 anfänglich ausgesagt, vier Drohanrufe erhalten zu haben, woraufhin er von drei Anrufen gesprochen und schliesslich im Widerspruch dazu vorgebracht habe, er habe seit April 2006 allwöchentlich einen Drohanruf erhalten. Diese fortlaufende Änderung der Darstellung lasse darauf schliessen, der Beschwerdeführer versuche, die Verfolgungsgeschichte im Verlaufe der Anhörung asylrechtlich anzupassen. Auch was seine angebliche Verfolgung wegen der polizeikritischen Berichterstattung anbelange, stehe aufgrund der fehlenden Beweismittel nicht fest, dass er tatsächlich in dem von ihm angegebenen Ausmass polizeikritische Artikel redigiert habe. So habe er – entgegen der Aufforderung, einige dieser Artikel einzureichen – lediglich einen vom (…) 2010 datierten, in der Zeitschrift (…) erschienen Beitrag eingereicht, der über eine illegale Edelsteingewinnung berichte, in welche ein hoher Polizeioffizier der Polizeistation von C._______ verwickelt sei. Dass er trotz mehrmaliger Todesdrohungen seinen Wohnort nicht gewechselt habe, entspreche nicht dem Verhalten einer gefährdeten Person. Daran vermöge auch seine Erklärung, er sei nicht umgezogen, weil seine Freunde und Verwandten in dieser Gegend wohnen, nichts zu ändern. Diese Tatsache weise ebenfalls darauf hin, dass er sich selbst als nicht akut gefährdet einschätze und sowohl seine polizeikritische Redaktionstätigkeit als auch seine Verfolgungssituation übersteigert darstelle. Zwar sei die Entführung seines Kindes äusserst bedauerlich, doch stehe diesbezüglich weder die Täterschaft noch das Motiv fest. Sein Eindruck, die Polizei habe keine seriösen Ermittlungen durchgeführt, sei als (…) nachvollziehbar, doch den von ihm eingereichten Dokumenten sei nichts Derartiges zu entnehmen. Somit könne nicht angenommen werden, die Polizeibehörden hätten sich nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht. Entsprechend sei den vom 16. Februar 2009 und vom 12. Mai 2010 datierten Berichten der Police Station von E._______ auch zu entnehmen, dass die Polizeibehörde den Aufenthaltsort seines Kindes nicht habe ausfindig machen können und weitere Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben seien, weshalb der Fall an das CID weitergeleitet worden sei. Dass es in diesem Zusammenhang zu keinerlei strafrechtlichen Massnahmen gekommen sei, bedeute indes nicht, dass sich die zuständige Behörden nicht mit der Sache befasst hätten, sei es doch bekanntlich schwierig, erfolgreich gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen. Ebenso gehe aus den eingereichten Dokumenten vom 3. April 2006, 21. Juni 2006, 29. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006 der Polizeistation C._______ respektive E._______ in Bezug auf die geltend gemachten Todesdrohungen hervor, dass diese die Anzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen und jeweils ein Verfahren eröffnet hätten. Obwohl es
E-2924/2012 keinem Staat gelinge, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürger zu garantieren, könne insgesamt davon ausgegangen werden, die sri-lankischen Behörden seien schutzfähig und –willig. Damit sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die Behörden auch in Zukunft um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der vorhandenen Schutzinfrastruktur bestehe die Möglichkeit, gegen Behördenvertreter, die die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, sowie gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die ihm zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einfordern. Daher seien die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Überriffe nicht einreiserelevant. Daran würden auch seine gesundheitlichen Probleme nichts ändern. 5.2 In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer noch einmal seine ausweglose persönliche Situation als Journalist in Sri Lanka dar und wendete ein, dass das BFM seine gefährliche und hilfslose Lage in seinem Heimatland nicht genügend berücksichtigt habe. Zwar gebe er zu, dass er als Journalist seit dem militärischen Sieg über die LTTE im Mai 2009 keine Schwierigkeiten mehr mit dieser Organisation haben werde. Dennoch aber habe seine Gefährdungslage in der vergangenen Zeit zugenommen. So erhielten er und seine Familie regelmässig Drohanrufe und nächtliche Besuche von unbekannten Personen, so dass er seine Nächte bei verschiedenen Verwandten, Freunden oder im Freien verbringen müsse. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich, ein ordentliches und ruhiges Familienleben zu führen und für seine Familie zu sorgen. Zudem sei sein Kind immer noch nachrichtenlos verschwunden und er habe grosse Angst, dass [seinen anderen Kindern] dasselbe widerfahren könnte. Obwohl zutreffe, dass eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Wahrnehmung der Rechte der Staatsbürger bestehe, habe diese in seinem Fall versagt. Zudem sei es ihm aufgrund seiner polizeikritischen Berichterstattung unmöglich gewesen, genügenden polizeilichen Schutz zu beanspruchen. 5.3 5.3.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer auf vorinstanzlicher Ebene geltend gemachten Gefährdung durch die LTTE gilt es im heutigen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt Folgendes festzuhalten: Die aktuelle Situation in Sri Lanka hat sich seit der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Jahre 2006 entscheidend verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Es ist somit
E-2924/2012 davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von diesen keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und die LTTE respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft seitens der LTTE wegen den Mitte des Jahres 2005 verfassten Artikeln ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, besteht demnach nicht (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24). 5.3.2 Was die geltend gemachten Nachteile wegen seiner Tätigkeiten als Journalist anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die zweistündige Haft, die telefonischen Drohanrufe, die Entführung seines Kindes sowie die Behelligungen seitens Dritter wegen der angeblich polizeikritischen Berichterstattung heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung des BFM – ausser dem am (…) 2010 in der Zeitschrift (…) erschienen Bericht über die illegale Edelsteingewinnung, in welche ein ranghoher Polizeibeamte der Polizeistation C._______ verwickelt sei, bis heute keine weiteren Dokumente eingereicht, die seine angebliche polizeikritische Berichterstattung beweisen könnten. Ferner ist auch den eingereichten Dokumenten vom 3. April 2006, 21. Juni 2006, 29. Juni 2006 und vom 5. Juli 2006 der Polizeistation C._______ respektive E._______ nichts Entsprechendes zu entnehmen. Mit dem BFM ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Obwohl nebst Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen können und damit mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen haben (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.2 S. 494), weist der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten einmaligen Inhaftierung im Jahr 2010, der Behelligungen seitens Dritter sowie der Entführung seines Kindes kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierung ist – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Da der Beschwerdeführer jedoch ohne Auflagen nach zwei Stunden freigelassen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorliegt. Dies wird dadurch erhärtet, dass
E-2924/2012 die sri-lankischen Behörden seine Anzeigen entgegengenommen und jeweils ein Ermittlungsverfahren eröffnet haben. Hätte seitens der Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden, wäre davon auszugehen, dass sie ihm nicht geholfen und kein Strafverfahren eingeleitet hätten. Damit ist davon auszugehen, er verfüge über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Bezüglich der in der Beschwerdeschrift behaupteten weiteren Drohanrufe von Unbekannten ist festzuhalten, dass es ihm möglich wäre, sich erneut an die staatlichen Behörden zu wenden, um entsprechenden Schutz zu erhalten, führt er in seiner Beschwerdeschrift doch selbst aus, dass Sri Lanka über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge. Auch mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zuzumuten. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
E-2924/2012 richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2924/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: