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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2023 E-2917/2023

30 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,417 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2917/2023

Urteil v o m 3 0 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Amanda Szemberg, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2023 / N (…)

E-2917/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 19. Januar 2023 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM hörte sie am 5. April 2023 zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein. Sie habe sechs Kinder und nach dem Tod ihres Ehemannes bei ihrem Sohn Z. in C._______ gelebt. Sie habe weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt, sondern sei ihr Leben lang Hausfrau gewesen; sie sei Analphabetin. Vor circa zwei bis drei Jahren habe ihr Sohn Z. sie ins Spital begleitet, weil sie krank gewesen sei. Dabei hätten Angehörige der syrischen Regierung versucht, ihren Sohn Z. gegen dessen Willen in den Militärdienst einzuziehen, obschon er diesen bereits geleistet habe. Als sie sich gegen dessen Verhaftung gewehrt habe, sei sie geschlagen und dabei am Ohr sowie am Arm verletzt worden. Hinsichtlich der Mitnahme ihres Sohnes habe sie lediglich in Erfahrung bringen können, dass er nach Damaskus transferiert worden sei und man auch auf der Suche nach ihren anderen Söhnen zwecks Einzugs zum Militärdienst sei. Sie wisse nichts über den Verbleib des Sohnes Z. Sie sei rund ein bis drei Monate nach dem Vorfall zu ihrem Sohn S. gezogen und später, wegen Spannungen mit der Schwiegertochter sowie auf Anraten ihrer in der Schweiz lebenden (…), im Herbst 2022 über die Türkei in die Schweiz gereist. Sie habe Angst vor Repressalien gehabt und befürchtet, aufgrund ihrer Anwesenheit die Regierung zu ihrem Sohn S. zu führen. Ihr Bruder sei von der syrischen Regierung gefoltert worden. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres syrischen Reisepasses und ihrer syrischen Identitätskarte zu den Akten. B. Der Entscheidentwurf wurde am 18. April 2023 der zugewiesenen Rechtsvertretung unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 19. April 2023.

E-2917/2023 C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. April 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Sie wurde dem Kanton B._______ zugewiesen, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten habe. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 21. April 2023 nieder. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 20. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asylgesuch vom 16. Januar 2023 sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 24. Mai 2023.

E-2917/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 20. April 2023 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2917/2023 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Sicherheitslage in Syrien sei seit dem Bürgerkrieg prekär und sie sei – vor allem als ältere Frau – gefährdet, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle. Dies treffe auch auf innerfamiliäre Streitigkeiten zu, vorliegend den geltend gemachten Konflikt mit ihrer Schwiegertochter. In Bezug auf die Mitnahme ihres Sohnes Z. werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass die von ihr erlittenen Schläge und Drohungen bei unterstellter Glaubhaftigkeit einschneidend und belastend gewesen seien. Den Akten seien aber keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin persönlich und gezielt einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr sei sie eigenen Angaben zufolge verletzt worden, als ihr Sohn festgenommen worden sei. Ausserdem verfüge sie nicht über ein Profil, welches ein gesteigertes Interesse seitens der syrischen Regierung an ihrer Person begründen würde. Sie habe insbesondere verneint, aufgrund ihrer vereinzelten Teilnahmen an Demonstrationen in C._______ oder wegen des politischen Engagements ihrer Geschwister jemals Probleme mit der syrischen Regierung gehabt zu

E-2917/2023 haben. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf betont worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Profile verschiedener Familienmitglieder von den syrischen Behörden als Regimegegnerin betrachtet werde, und sie aufgrund des Vorfalls bei der Festnahme ihres Sohnes Z. bis heute physische und psychische Schäden davontrage, sei festzustellen, dass die Festnahme ihres Sohnes zwei bis drei Jahre zurückliege und mithin kein direkter Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise im Herbst 2022 festgestellt werden könne. Auch fehle es den ihr zugefügten Verletzungen (Schlag aufs Ohr sowie Fraktur des Arms nach einem Sturz) an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderlichen Intensität. Schliesslich hätten die syrischen Behörden anlässlich der Festnahme ihres Sohnes kein weitergehendes Verfolgungsinteresse (beispielsweise in Form einer Verhaftung oder einer Befragung) an ihr gezeigt. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund des Umstandes, dass zwei ihrer Söhne von den syrischen Behörden wegen ihrer regimekritischen Einstellung verfolgt worden seien und in der Schweiz Asyl erhalten hätten, die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung. Ein weiterer Sohn lebe nach wie vor in Syrien; der Sohn Z. sei seit besagter Mitnahme unbekannten Aufenthalts. Die Familie der Beschwerdeführerin gelte mithin als regimekritisch und sei in den Registern entsprechend vermerkt. Jeglicher Kontakt mit den Behörden hätte gemieden werden müssen. Die Situation sei gefährlich, wie der Vorfall der Mitnahme des Sohnes Z. zeige. Die Beschwerdeführerin habe in stetiger Furcht vor Kontrollen, Gewalt und Verhaftung gelebt. Dass es kurz vor der Ausreise aus Syrien zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen sei, könne ihr nicht entgegengehalten werden. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ältere, gesundheitlich angeschlagene Frau, weswegen die Entscheidung, ihr Heimatland zu verlassen, nicht leichtfertig getroffen worden sei, zumal zunächst die Finanzierung der Flucht habe sichergestellt werden müssen. 7. 7.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.; oben E. 6.1). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung formeller Verfahrensrechte ersichtlich ist. Entsprechendes wurde in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert. Für die eventualiter beantragte Rückweisung

E-2917/2023 der Sache an die Vorinstanz besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung; der Antrag ist abzuweisen. 7.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, eigene Asylgründe glaubhaft zu machen. Dem geltend gemachten Vorfall, wonach sie bei der Mitnahme ihres Sohnes verletzt worden sei, weil sie sich dazwischen gestellt habe, fehlt es an der notwendigen Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sowie an einem asylrechtlichen Motiv. Daran ändert auch nichts, dass sie geltend macht, bis heute an den Folgen dieses Vorfalls und der Ungewissheit betreffend den Verbleib ihres Sohnes Z. psychisch und physisch zu leiden. Die Beschwerdeführerin ist selbst nie gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen durch das Assad-Regime im Heimatstaat geworden. Es geht aus ihren Aussagen nicht hervor, dass sie jemals gegen ihre Person gerichtete Nachteile erlitten hat, die auf einem in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Motiv beruhen oder in zeitlichem und kausalem Zusammenhang zu ihrer Ausreise im Herbst 2022 standen. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere auf Beschwerdeebene vorbringt, aufgrund der regimekritischen Einstellung ihrer Söhne in Syrien gefährdet zu sein, macht sie eine Reflexverfolgung geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einer ihrer Söhne in der Schweiz Asyl erhalten hat, und dies bereits im Jahre 2014 (N […]). Ihr anderes in der Schweiz lebendes Kind (N […]) wurde lediglich vorläufig aufgenommen. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass nebst ihrem Sohn auch die übrige Familie oder sie selbst gefährdet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin selbst ist eigenen Angaben gemäss abgesehen vom geschilderten Vorfall im Krankenhaus bis zur Ausreise keinen Behelligungen im Heimatstaat ausgesetzt gewesen, dies obschon sie nach der Mitnahme ihres Sohnes Z. noch zwei oder drei Jahre in C._______ gelebt hat. Zudem lebt ihr Sohn S. – offensichtlich unbehelligt – weiterhin in Syrien. Auch in Bezug auf die Geschwister der Beschwerdeführerin – ein Bruder soll exilpolitisch tätig gewesen sein – ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine erlittene oder allenfalls drohende Reflexverfolgung. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E-2917/2023 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, wegen welcher die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz auch ärztlich untersucht wurde (Schmerzen an der Hand und im Ohr [Schwerhörigkeit], s. SEM-Akten […]-15/19 F10 ff.), wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2917/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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