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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2015 E-291/2015

3 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,334 mots·~17 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-291/2015

Urteil v o m 3 . März 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).

E-291/2015 Sachverhalt: I. Die Beschwerdeführenden ersuchten im [90er Jahre] beziehungsweise im [90er Jahre] erstmals um Asyl in der Schweiz und wurden in der Folge vorläufig aufgenommen. Nachdem ihnen im [2000er Jahre] eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, teilte ihnen das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. Die Beschwerdeführenden reisten im [2000er Jahre] nach Sri Lanka zurück. II. A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 17. August 2014 und reisten noch am selben Tag mit einem von den französischen Behörden ausgestellten Visum nach Frankreich. Von dort aus gelangten sie am 12. September 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Im Rahmen der Befragung vom 1. Oktober 2014 wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Anträge zuständig sei. C. Am 29. Oktober 2014 ersuchte die Vorinstanz Frankreich um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 respektive Abs. 3 Dublin- III-VO. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch am 29. Dezember 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 an das BFM wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre Verbundenheit mit der Schweiz hin und ersuchten um Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Unterlagen eingereicht.

E-291/2015 E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 – eröffnet am 8. Januar 2015 – trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Frankreich sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, da den Beschwerdeführenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten mit einem französischen Visum ermöglich worden sei und Frankreich das Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführenden guthiess. Im Übrigen sei es nicht von Relevanz, welche Ausreisemöglichkeiten die Beschwerdeführenden gehabt hätten und ob ihnen die Auswirkungen der Dublin-III-VO bewusst gewesen seien. Auch vermöge der Umstand, dass sie Frankreich nicht kennen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin nicht zu widerlegen. Ferner würden keine Hinweise vorliegen, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Schliesslich sei es nicht Sache der asylsuchenden Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen. Diese Verfügung war adressiert an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), und es wurde ausdrücklich festgehalten, die Verfügung beziehe sich (lediglich) auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Verfügung vom 30. Dezember 2014, S. 8). F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und diese zu behandeln. Weiter wurde darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, von der Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich bis auf weiteres abzusehen und den Vollzug der Wegweisung nicht durchzuführen, sondern die bisherige Aufnahme weiterzuführen. In prozessualer Hinsicht

E-291/2015 wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Sodann wurde geltend gemacht, die Gerichtskorrespondenz solle sowohl den Beschwerdeführenden wie auch der [Beratungsstelle] eröffnet werden. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden verschiedene Dokumente eingereicht. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden insbesondere aus, dass sie im Jahr [2000er Jahre] aus humanitären Gründen eine B-Bewilligung erhalten hätten, was belege, dass sie damals die erforderlichen Kriterien (wie humanitäre Gründe, Integrationsfähigkeit und tragendes soziales Netz) erfüllt hätten. Aufgrund ihres früheren Aufenthalts in der Schweiz könnten sie auf verschiedene Beziehungen bauen. Zudem sei dem Beschwerdeführer am (…) 2014 ein Schweizer Führerschein (…) ausgestellt worden und die Beschwerdeführenden würden mit Leichtigkeit eine Anstellung finden, zumal sie zwischen [90er Jahre] und [2000er Jahre] in der Schweiz in diversen Berufen erfolgreich tätig gewesen seien. Überdies würden sie die deutsche Sprache beherrschen und hätten nach der Einschätzung der Verantwortlichen des Durchgangszentrums von Anfang an die Kriterien für selbständiges Wohnen in einer Gemeinde erfüllt. Nach verschiedenen Umzügen in Sri Lanka aufgrund des Verlustes der Staatsbürgerschaft wegen des (…)jährigen Auslandsaufenthaltes hätten die drei Kinder bereits begonnen, sich an das den Eltern vertraute Schweizer Umfeld zu gewöhnen – zwei von ihnen würden den Deutschunterricht besuchen – und wären bei einer Überstellung nach Frankreich in einem französischsprachigen Umfeld neuen Herausforderungen ausgesetzt. Schliesslich sei der Beschwerdeführer als erster zur Begleitung von Kindern unterschiedlicher Herkunft zum Deutschunterricht in die Nachbardörfer ausgewählt worden. G. Mit Telefax vom 15. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde gutgeheissen, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die

E-291/2015 Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde abgelehnt. Zudem führte es aus, dass die Instruktionsverfügung nur den Beschwerdeführenden eröffnet werde, da in Bezug auf die [Beratungsstelle] weder eine Vollmacht vorliege noch [Beratungsstelle] im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in Erscheinung getreten sei. Im Übrigen ersuchte es die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2015 an der angefochtenen Verfügung fest. Im Wesentlichen trug sie vor, dass Sachverhalte wie namentlich der Erhalt einer B-Bewilligung vor über einem Jahrzehnt oder das Ausüben verschiedener Berufe über einen längeren Zeitraum in der Schweiz zwar durchaus ein Indiz für eine, zumindest im damaligen Zeitraum, gelungene Integration seien. Entscheidend sei im vorliegenden Fall jedoch nicht in erster Linie die Integrationsfähigkeit der Beschwerdeführenden, die grundsätzlich nicht angezweifelt werde, sondern die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asylverfahren. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass Frankreich alle hierfür relevanten Konventionen ratifiziert habe, weshalb keine Zweifel vorliegen würden, dass die französischen Behörden für eine angemessene Aufnahme und Unterbringung der gesamten Familie sowie für die korrekte Prüfung ihrer Asylgesuche sorgen würden. Im Übrigen sehe die Dublin-III- VO keine Zuständigkeit für Asylverfahren gestützt auf einen früheren, lang zurückliegenden Aufenthalt vor. Auch würde die Behauptung, die Kinder hätten begonnen, sich ans Schweizer Umfeld zu gewöhnen und zwei von ihnen würden bereits einen Deutschkurs besuchen, keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich begründen, denn es liege kein Grund zur Annahme vor, den Kindern würde die Integration in Frankreich bei einer Wegweisung dorthin erschwert werden. Ferner seien alle drei Kinder in Sri Lanka geboren und keines von ihnen habe einen besonderen Bezug zur Schweiz, weshalb auch die Berücksichtigung des Kindswohls nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Zuständigkeit führe. Schliesslich sei das Vorbringen, die Beschwerdeführenden würden mit Leichtigkeit hierzulande eine Anstellung finden, eine rein hypothetische Annahme. J. Das Bundesverwaltungsgericht liess mit Verfügung vom 28. Januar 2015 den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz

E-291/2015 zur Kenntnisnahme zukommen und räumte ihnen Gelegenheit ein, innert Frist eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. K. Mit Replik vom 9. Februar 2015 führten die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus, dass die Schweiz immer ihr Zielland gewesen sei. Aufgrund der problematischen Situation der Tamilen in Sri Lanka sei aber einzig eine Ausreise nach Paris möglich gewesen. Im Übrigen wurde erneut dargetan, dass eine Überstellung nach sowie eine Integration in Frankreich – anders als in der Schweiz – die Familie vor zahlreiche Schwierigkeiten stellen würde. Zudem würde die Ausschaffung nach Frankreich speziell für die Kinder eine grosse zusätzliche Belastung bedeuten. Es handle sich vorliegend um einen humanitären Härtefall mit weitreichenden negativen Folgen für ihre soziale Entwicklung. Beiliegend wurden diverse Unterlagen zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-291/2015 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen

E-291/2015 Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5. Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1. Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die antragsstellende Person ein gültiges Visum – oder ein solches, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und mit welchem die Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) –, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

E-291/2015 gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde. 5.2. Die Beschwerdeführenden haben weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten, dass die französischen Behörden ihnen ein Visum ausgestellt haben. Damit verfügten sie im massgelblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten, nämlich am 12. September 2014, über ein von Frankreich ausgestelltes Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (gemäss eigenen Angaben gültig vom (…) 2014 bis (…) September 2014). Im Übrigen stimmten die französischen Behörden am 29. Dezember 2014 der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Weder die Ausführungen in der jeweiligen Befragung noch die Argumente auf Beschwerdeebene vermögen gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich umzustossen. Demnach ist Frankreich als für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständiger Staat zu betrachten. 6. 6.1. Weiter bestehen keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Auch darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie

E-291/2015 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die französischen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das französische Asylsystem bemüht. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist mithin nicht gerechtfertigt. 6.2. Vorliegend ist sodann auch kein Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, zumal auf Beschwerdestufe nichts vorgebracht wird, was im Rahmen dieser Ermessensklausel Berücksichtigung finden könnte. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass das Dublin- System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt). Auch der Umstand, dass sie keine anderen Ausreisemöglichkeiten gehabt hätten und ihnen die Auswirkungen der Dublin-III-VO nicht bewusst gewesen seien, entfaltet vorliegend keine Relevanz. Zudem kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben Probleme mit (…) habe und Medikamente einnehme (vgl. C7/12 S. 11), offensichtlich nicht zu. 6.3. In der angefochtenen Verfügung ist das SEM auf die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden (insbesondere den früheren langjähri-

E-291/2015 gen Aufenthalt in der Schweiz) nicht eingegangen. Im Rahmen seiner Vernehmlassung hat es nunmehr den humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Rechnung getragen. 7. Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hätte – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sind – gestützt auf Art. 44 AsylG richtigerweise die Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend wurden die Kinder der Beschwerdeführenden jedoch nicht als Verfügungsadressaten in der angefochtenen Verfügung aufgenommen. Zudem wurden sie weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt, weshalb auch kein Sachzusammenhang hergestellt werden kann; die Verfügung bezieht sich vielmehr explizit (Anmerkung des Gerichts: lediglich) auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (vgl. Verfügung S. 8). Diesem formellen Mangel kann nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung Rechnung getragen werden, zumal sich die Frage einer Heilung des Verfahrensmangels vorliegend nicht stellt. 8. Die Beschwerde ist demnach (einzig aufgrund des formellen Mangels) gutzuheissen und die Sache an das SEM zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird obsolet. 9.2. Es ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E-291/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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