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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2018 E-2908/2017

18 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,022 mots·~35 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2908/2017

Urteil v o m 1 8 . Juli 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2017 / N (…).

E-2908/2017 Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) August 2015 und gelangte über B._______ und die C._______ zunächst nach D._______. Dort sei er zuerst einen Monat eingesperrt worden. Danach habe er weitere fünf Monate in E._______ verbracht, bevor er über die F._______ und weitere ihm unbekannte Staaten am 4. August 2016 illegal in die Schweiz gereist sei. An diesem Tag stellte er ein Asylgesuch. A.b Die Erstbefragung (Befragung zur Person, BzP) fand am 12. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ statt. Am 6. September 2016 führte das SEM die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen mit dem Beschwerdeführer durch. A.c Dieser begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er sei in H._______ (Distrikt Jaffna) geboren und habe dort (…) Jahre das College besucht, jedoch (…) das (…)-Examen nicht bestanden. In der Folge habe er bis etwa 2013 in einem (…)geschäft in I._______ gearbeitet, später in J._______ und im Vanni-Gebiet als Taglöhner unter anderem als (…). Die letzten eineinhalb Jahre habe er in Jaffna eine Anstellung als (…) innegehabt. Dabei habe er unter anderem (…) müssen. Bereits während der Schulzeit respektive während seiner Tätigkeit im Wachdienst habe der Schulleiter seines früheren Colleges ihn und zwei seiner Freunde um Mithilfe bei der Kandidatur für die Parlamentswahlen gebeten. Der Schulleiter habe für die Tamil National Alliance (TNA) respektive "(…)" kandidiert. Der Beschwerdeführer und seine beiden Freunde hätten zugesagt. Am (…) August 2015 habe der Schulleiter ihnen knapp zwanzig Plakate mit seinem Porträt, einem Wahlaufruf und dem Symbol der TNA zum Verteilen übergeben. Trotz des ihnen bekannten polizeilichen Verbots, wonach keine Plakate mehr aufgehängt werden dürften, hätten sie gegen (…) Uhr zehn bis fünfzehn Plakate auf Wänden angebracht. Als sie an einer Strassenkreuzung ein Plakat an die Mauer eines Geschäfts hätten anbringen wollen, habe sich, von ihnen unbemerkt, eine Armeepatrouille auf Fahrrädern genähert. Sie seien von diesen insgesamt sechs Soldaten auf einem Feld zwischen J._______ und K._______ an Bäume gefesselt und eine Stunde lang geschlagen und gequält worden. In gebrochenem Tamilisch seien sie zur Preisgabe des Auftraggebers aufgefordert worden. Ausserdem habe man sie beschuldigt, das Bild eines

E-2908/2017 Kandidaten der Eelam People's Democratic Party (EPDP) (…) verschmiert zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, den Auftraggeber zu verraten. Nachdem schliesslich ihre Identitätsausweise kontrolliert und die Wohnadressen registriert worden seien, habe man sie alle freigelassen. Er sei nach Hause respektive aus Angst direkt zu einer Tante nach J._______ gegangen, wo er auch verarztet worden sei. Am (…) August 2015 seien zwei Soldaten der Armee zu Hause vorgefahren und hätten ihn gesucht; er sei damals noch bei der Tante gewesen. Seine Eltern hätten ihn am Abend um 20 Uhr von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt und ihm zum sofortigen Aufbruch geraten. Zur Finanzierung der Flucht habe die Familie Schmuck und ein Grundstück verkauft respektive der Vater habe sich gegen Zins Geld geliehen und der Beschwerdeführer habe sich einen Pass beziehungsweise ein Visum beschafft. In Begleitung eines Dorfbewohners und des Schleppers sei er gegen Mitternacht in einem Van aufgebrochen. Am (…) August 2015 sei er (…) in Colombo angekommen. Dort sei er gut eine Woche lang in einem Hotel geblieben, bevor er mit seinem Reisepass nach B._______ ausgereist sei. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den erstinstanzlichen Akten: Eine Familien-Rations-Karte von 2016, ein Bestätigungsschreiben "To Whom It May Concern" vom 24. Mai 2016 von L._______, ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) 2008 betreffend einen Cousin, zwei Notizhefte mit einer medizinischen Dokumentation betreffend seine Mutter, einen Wahlflyer von L._______, eine Röntgenbildaufnahme der Schulter seines Vaters, eine Krankenhausbestätigung betreffend die Behandlung des Vaters, Bestätigungsschreiben des (…) Office vom (…) 2016 (mit deutscher Übersetzung) und einen Identitätsausweis im Original. B. Mit (am 20. April 2017 eröffneter) Verfügung vom 18. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

E-2908/2017 C. C.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2017 erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 9. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn dazu auf, seine Bedürftigkeit innert Frist zu belegen. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde der Vorinstanz und lud diese ein, sich zum Rechtsmittel vernehmen zu lassen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F. Am 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Sozialhilfebestätigung, darüber hinaus eine Eingangsbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka datierend vom (…) 2015 sowie einen Bericht derselben Organisation datierend vom (…) 2015 (je im Original) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter nunmehr die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei.

E-2908/2017 Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu innert Frist eine Replik einzureichen. H. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 27. Juni 2017 fristgerecht zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Der Stellungnahme wurde die Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands beigelegt. I. I.a Am 12. Juli 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachten, misshandlungsbedingten Gesundheitsbeschwerden sowie deren Behandlung mittels entsprechender Arztberichte zu belegen. I.b Der Beschwerdeführer liess am 26. Juli 2017 einen Arztbericht von Dr. med. M._______ datierend vom 24. Juli 2017 zu den Akten reichen. Zudem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Folterambulatorium des Universitätsspitals N._______ angemeldet; entsprechende Berichte würden sobald als möglich nachgereicht. I.c Nachdem der Beschwerdeführer die angekündigten Beweismittel auch mehrere Monate später immer noch nicht nachgerecht hatte, setzte ihm der Instruktionsrichter am 20. Dezember 2017 eine entsprechende Frist. I.d Am 8. Januar wurde ein Arztbericht des Universitätsspitals N._______, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 6. Oktober 2017, eingereicht. J. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz gestützt auf die neu zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen am 18. Januar 2018 zum Einreichen einer ergänzenden Vernehmlassung ein. K. K.a Das SEM liess sich am 31. Januar 2018 vernehmen und hielt weiterhin an den Erwägungen in der Verfügung vom 18. April 2017 fest. K.b Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 Gelegenheit gegeben, sich zur ergänzenden Vernehmlassung zu äussern.

E-2908/2017 K.c Die (nach erstreckter Frist) zu den Akten gelangte ergänzende Replik datiert vom 12. März 2018; mit dieser wurde eine aktualisierte Honorarnote des amtlichen Rechtsbeistands eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-2908/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen namentlich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wahlhilfe als unplausibel und nicht nachvollziehbar sowie der Logik entbehrend. Ausserdem habe er seine Erlebnisse teilweise wenig konkret und substanzarm sowie teilweise widersprüchlich vorgebracht. Die eingereichten Beweismittel würden sich als nicht beweiskräftig erweisen. So würden sie nicht den Beschwerdeführer direkt betreffen. Den drei ihn betreffenden Bestätigungsschreiben komme einerseits aufgrund des Gefälligkeitscharakters, andererseits aufgrund der leichten Beschaffbarkeit nur äusserst geringer Beweiswert zu; diese Dokumente vermöchten die festzustellenden Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen jedenfalls nicht zu entkräften. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, keine gültigen Identitätspapiere hätten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihren persönlichen Hintergründen befragt. Allein diese Befragung stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für eine Befragung von Rückkehrern zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und zur Überwachung von Aktivitäten.

E-2908/2017 Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können und bis August 2015 – somit nach Beendigung des Bürgerkriegs noch mehr als sechs Jahre lang – im Heimatstaat gelebt. Allfällige früher bestehende Risikofaktoren – in erster Linie die offenbar politisch motivierte Verfolgung des Vaters und Verschleppung dessen Cousins – hätten demzufolge offensichtlich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ausgelöst. Es sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und asylrechtliche Verfolgung erleiden sollte. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird einleitend der Sachverhalt erneut dargelegt und gerügt, die Vorinstanz habe denselben unvollständig festgestellt. 4.2.1 Der Beschwerdeführer habe wiederholt vorgebracht, er sei geschlagen worden, leide nach wie vor an Schmerzen und habe Narben am Körper. Die Vorinstanz habe es versäumt, eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers vornehmen und deren Ergebnisse in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Allfällig so festgestellte Folterspuren wären jedoch ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe. 4.2.2 Weiter habe der Beschwerdeführer dargetan, dass sein Cousin aus politischen Gründen mutmasslich von Armeeangehörigen verschleppt worden und seither vermisst sei. Auch sein Vater sei oppositioneller Aktivitäten bezichtigt und deswegen festgehalten und geschlagen worden. Die diesbezüglichen Schilderungen seien in freier Erzählung erfolgt, was praxisgemäss als Zeichen einer gewissen Substanziiertheit betrachtet werde. Trotz dieser eindeutigen Vorbringen sei dieser Sachverhalt nicht untersucht und keine entsprechenden Nachfragen gestellt worden. Die potenzielle Asylrelevanz sei hier in einer drohenden Reflexverfolgung zu sehen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, wegen politischer Aktivitäten von Armeeangehörigen festgehalten und misshandelt worden zu sein. Nach der Freilassung sei er bereits am Folgetag wieder gesucht worden. Soweit die Vorinstanz die diesbezüglichen Schilderungen als widersprüchlich zur Logik respektive zur allgemeinen Erfahrung beurteile, könne diesen Erwägungen nicht gefolgt werden. Vielmehr sei nachvollziehbar, dass er sich zwar der Gefahr politischer Aktionen bewusst gewesen sei, aber aus jugendlichem Leichtsinn, Mut und

E-2908/2017 Hörigkeit gegenüber dem früheren Schuldirektor diesen dennoch unterstützt habe und erst "heute" die Folgen und Auswirkungen auf sein Leben ganz verstehe. Weiter sei durchaus nachvollziehbar, dass die Soldaten hinter der Kampagne des Schuldirektors verschiedene Personen vermutet hätten. Vor diesem Hintergrund seien deren Fragen – trotz erkennbarem Portrait des Schuldirektors auf den Plakaten – durchaus als logisch zu betrachten. Auch die Erklärung, er habe kein Verräter sein wollen, sei im Zusammenhang objektiv nachvollziehbar, sei doch sein Vater seinerzeit verraten worden. Sodann habe der Beschwerdeführer übereinstimmend das Motiv des Plakats, die entsprechende Partei und den Namen des Kandidierenden genannt, mithin substanziierte Aussagen gemacht. Zum Grund für seine Unterstützung habe er widerspruchsfrei dargelegt, er sei nicht Mitglied der Partei gewesen und habe nur dem ehemaligen Direktor geholfen. Diese Aussagen seien frei von Übertreibungen, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Eltern nicht gefragt habe, was die Soldaten bezüglich des Grundes der Suche nach ihm gesagt hätten, zumal dieser im Kontext des zuvor Geschehenen offensichtlich gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nach Aufnahme der Personalien zunächst freigelassen, am Folgetag wieder gesucht worden sei, sei naheliegenderweise dadurch zu erklären, dass die Überprüfung der Personalien die familiären Verbindungen zu den politisch bereits in Ungnade gefallenen Familienmitgliedern offenbart hätten. Vor allem jedoch sei bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte regelmässig willkürlich Personen verfolgen und bestrafen würden, weshalb es auch unter diesem Blickwinkel möglich sei, dass der Beschwerdeführer trotz Freilassung wieder gesucht worden sei. 4.2.4 Soweit seine Aussagen als zu wenig konkret, detailliert und differenziert erachtet würden, sei diese Argumentation des SEM zurückzuweisen. Dass der Beschwerdeführer zum Teil erst auf Nachfrage die Antworten gegeben habe, sei nicht als ausweichendes Aussageverhalten zu beurteilen; so sei gemäss eigenen Weisungen des SEM die Substanziiertheit erfüllt, wenn der Sachverhalt auf Nachfrage hin weiter konkretisiert werden könne. Zudem würden die Aussagen zur Festnahme einige Realkennzeichen und Details aufweisen. 4.2.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien sodann die Aussagen dazu, ob der Beschwerdeführer nach der Freilassung nach Hause oder zu einer Tante gegangen sei, als "Verbesserung" zu bezeichnen. Solche seien gemäss Weisungen des SEM ebenfalls nicht a priori unglaubhaft. Sofern solche "Verbesserungen" spontan erfolgen würden, seien sie vielmehr ein

E-2908/2017 Indiz für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung. Vorliegend habe der Beschwerdeführer mit "zuhause" lediglich sein Heimatdorf gemeint, dies dann bemerkt und entsprechend korrigiert; dies habe er bei der Anhörung später nochmals bekräftigt. Damit seien hier keine Widersprüche ersichtlich. Sinngemässes gelte für die vermeintlichen Widersprüche zu den Fragen, womit die Flucht bezahlt worden sei, wer den Schlepper organisiert habe und ob nun ein Reisepass oder ein Reisvisum organisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen jeweils korrigieren respektive vervollständigen können. Was Widersprüche zur Erstbefragung betreffe, sei auf deren summarischen Charakter und die entsprechend reduzierte Verwendbarkeit – nur bei diametralem Abweichen – hinzuweisen. Dass er mit dem Gedanken "die Sache wäre vorbei", dennoch am Folgetag nicht zur Arbeit gegangen sei und danach die Ausreise angetreten habe, sei ebenfalls erklärbar: Der 16. August 2015 sei ein Sonntag gewesen, was erkläre, dass er nicht arbeiten gegangen sei. Die Meinung, nach der Freilassung sei die Sache vorbei, hätten seine Eltern nicht geteilt und sie hätten ihn deswegen zur Tante gebracht. Als tags darauf die Soldaten daheim aufgetaucht seien, hätten er, die beiden Freunde und seine Familie beschlossen, dass er fliehen müsse. 4.2.6 Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen mit verschiedenen Beweismitteln untermauert. Die Vorinstanz habe diese zwar formell zur Kenntnis genommen, jedoch materiell nicht gewürdigt. 4.2.7 Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Schlussfolgerung, die Aussagen seien in wesentlichen Punkten unglaubhaft würden auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG beruhen. Es sei vorliegend von einem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen. 4.2.8 Hinsichtlich der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen wird im Rechtsmittel und in Auflistung und Zitierung zahlreicher öffentlich zugänglicher Quellen festgehalten, dass bereits sein Vater und der Cousin von den Sicherheitsbehörden verhaftet und misshandelt worden seien. Der Cousin sei bis heute verschollen. Der Beschwerdeführer habe selber glaubhaft machen können, dass er verhaftet, festgehalten und misshandelt worden sei. Damit erfülle er zwei der drei vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt als besondere Risikofaktoren von sri-lankischen Rückkehrern definierten Merkmale, und es sei von einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

E-2908/2017 4.2.9 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er und zwei Freunde hätten auf Ersuchen des ehemaligen Schuldirektors am (…) August 2015 in der Nacht Wahlplakate geklebt. Dabei seien sie von patrouillierenden Soldaten erwischt worden. Diese hätten sie etwa eine Stunde lang (vgl. Protokoll A4/8 S. 7; Protokoll A8/19 S. 10) an Bäume gebunden, geschlagen, zuletzt ihre Identitäten erfasst und sie dann freigelassen. Am nächsten Tag seien zwei Armeeangehörige nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Er sei vor diesem Hintergrund noch am selben Abend nach Colombo aufgebrochen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer will seinem ehemaligen Schuldirektor auf dessen Bitte hin bei der Wahlpropaganda geholfen haben. Dabei führte er zuerst aus, der Direktor habe ihn während seiner Schulzeit diesbezüglich angesprochen. Auf die zeitliche Ungereimtheit hingewiesen – der Beschwerdeführer war im Wahlherbst 2015 seit mindestens drei Jahren nicht mehr in der Schule – erklärte er, an einem auch für Ehemalige zugänglichen Anlass in der Schule vom Direktor in dieser Sache angesprochen worden zu sein. Dabei will er im Wissen um das Verbot des Anbringens von Wahlplakaten diese mit dem Porträt des Schuldirektors verteilt respektive an Hauswänden und Mauern angebracht haben. In diesem Zusammenhang sind die von der Vorinstanz erwähnten ersten Zweifel nicht von der Hand zu weisen. So ist es in der Tat wenig nachvollziehbar, dass der offenbar politisch unbedarfte Beschwerdeführer sich für solche explizit verbotenen Handlungen überhaupt hat einspannen lassen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten ihn gut eine Stunde lang unter Schlägen nach dem Auftraggeber gefragt haben sollen, zumal dieser aufgrund der Abbildung auf dem Plakat – mit Porträt des Schuldirektors und Parteiemblem der TNA – offenkundig erkennbar war. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nichts von derartigen Fragen erwähnt, sondern nur erklärt, die Soldaten hätten sie unter dem Vorwurf des verbotenen Anbringens von Plakaten festgenommen (vgl. Protokoll A4/11 S. 7).

E-2908/2017 5.2.3 Es ist zudem kaum verständlich, dass der Beschwerdeführer über die Partei, für die er sich wissentlich verbotenerweise als Wahlhelfer hat einspannen lassen, keinerlei Angaben zu machen in der Lage gewesen ist. So konnte er weder deren Namen spontan korrekt nennen noch wusste er, ob es sich um eine legale oder illegale Partei gehandelt habe. Weiter will er (wie die beiden Freunde) bei diesem nächtlichen Vorfall an einen Baum auf einem freistehenden Feld an der Grenze zwischen J._______ und K._______ gebunden worden sein. Es habe dort keine Häuser gegeben (vgl. Protokoll A8/19 S. 10). Auf der anderen Seite sprach er von herumstehenden Menschenmenge und davon, dass die Familie informiert worden sei, er jedoch bei deren Eintreffen schon wieder losgebunden gewesen und anschliessend zu Hause seine Wunden verarztet worden sei. Er sei dann zu einer Tante gegangen, wo er die Nacht verbracht habe (vgl. a.a.O. S. 10), respektive er sei direkt zu der Tante gegangen und dort verarztet worden (vgl. a.a.O. 12 und 15), respektive nach dem Vorfall habe er "vielleicht noch eine Nacht" (vgl. a.a.O. S. 11) bei sich zu Hause verbracht. In der Erstbefragung hatte er die besagte Tante bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnt. 5.2.4 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung werden durch weitere ungereimte und unstimmige Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise erhärtet: Die Armee soll ihn am (…) August 2015 zu Hause gesucht haben. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei der Tante gewesen, die etwas entfernt in derselben Örtlichkeit gewohnt habe (vgl. a.a.O. S. 12). Über die Suche hätten die Eltern ihn am Abend zwischen 20 Uhr und 20.30 Uhr in Kenntnis gesetzt. Er sei anschliessend um Mitternacht aufgebrochen und am (…) August 2015 in Colombo angekommen. Dort habe er etwa eine Woche in einem Hotel verbracht (vgl. Protokoll A4/11 S. 4, Protokoll A8/19 S. 14). Auf der anderen Seite hat er angegeben, er habe am (…) August 2015 den Heimatstaat verlassen; die Ausreise sei legal erfolgt, jedoch vom Schlepper organisiert worden (vgl. Protokoll A4/11 S. 5). Auf Vorhalt dieses zeitlichen und inhaltlichen Widerspruchs erklärte er bei der Bundesanhörung, er habe mit dem Datum des (…) August 2015 das Verlassen der Heimatregion gemeint – wann er Sri Lanka verlassen habe, wisse er nicht genau (vgl. Protokoll A8/19 S. 13). Ausgehend von dieser Erklärung wäre jedoch naheliegend anzunehmen, dass die Behörden, hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihm als politisch missliebigem Aktivisten gehabt, ihre Suche überregional weitergeführt und ihn namentlich in Colombo aufgespürt hätten, zumal diese gemäss seiner Aussage in der BzP von seinem Aufenthalt in Colombo gewusst haben sollen (vgl. Protokoll

E-2908/2017 A4/11 S. 4). Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, es existiere kein Haftbefehl gegen ihn (vgl. a.a.O. S. 7); auch dies spricht gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der Behörden. 5.2.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch betreffend Organisation seiner Ausreise, den dabei beteiligten Personen und dazu beschafften Dokumenten und finanziellen Mitteln teils unstimmige, teils wenig realistische Ausführungen gemacht. Beispielsweise will er gemäss ersten Angaben selber einen Schlepper kontaktiert haben und direkt nach Colombo gereist sein (vgl. Protokoll A4/11 S. 7). Dann soll ein Dorfbewohner die Reise nach Colombo organisiert und ihn sogar bis dorthin begleitet haben respektive der Schlepper habe ihn vom Heimatdorf bis B._______ begleitet (vgl. Protokoll A8/19 S. 11 und 13). Und die finanziellen Mittel sollen einmal durch Geldanleihen gegen Zinsen, einmal durch Verpfändung von Schmuck und Grundstücken beschafft worden sein (vgl. Protokoll A4/11 S 6; Protokoll A8/19 S. 7). Diese Schilderungen sind in ihrer mangelnden Konsistenz insgesamt nicht glaubhaft. 5.3 Der Beschwerdeführer führte im Zusammenhang mit dem geschilderten Vorfall an, er habe wegen der erlittenen Schläge noch ab und zu Schmerzen an den Füssen (vgl. Protokoll A4/11 S. 8), er habe Narben davongetragen (vgl. Protokoll A8/19 S. 7). Weitere gesundheitliche Beschwerden brachte er bei den Befragungen keine an. 5.3.1 Im Rechtsmittel wird gerügt, das SEM hätte diesen Aussagen mehr Beachtung schenken und entsprechende Abklärungen vornehmen müssen; eigene beweisbildende Unterlagen wurden aber mit der (von einem patentierten Rechtsanwalt verfassten) Beschwerde weder eingereicht noch in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf die einem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Diese wurden dem Beschwerdeführer erklärt und er bestätigte, sie verstanden zu haben (vgl. Protokoll A8/19 S. 2). Weiter fällt auf, dass er explizit das Bestehen von Beweismitteln erwähnte, zu deren Einreichen er auch aufgefordert worden ist. Daraus ist zu schliessen, dass er sich der Notwendigkeit des Beibringens beweisbildender Unterlagen (vgl. demgegenüber Replik vom 27. Juni 2017) durchaus bewusst gewesen ist (vgl. a.a.O. S. 2 f. und 16 f.).

E-2908/2017 5.3.2 Den Befragungsprotokollen sind keine Merkmale zu entnehmen, die bereits damals auf gesundheitliche Probleme, insbesondere psychischer Natur, schliessen liessen und Anlass zu entsprechenden Abklärungen hätten geben müssen. Entsprechend hat auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung gestützt auf das Protokoll keine weiteren Massnahmen in medizinischer Hinsicht angeregt (vgl. dem Protokoll A8/19 beigefügtes Unterschriftenblatt). Gestützt hierauf hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer habe keine spezifischen Dokumente eingereicht, die Anlass zu (medizinischen) Abklärungen gegeben hätten. Letztlich ist nunmehr die Frage der gesundheitlichen Situation auf Beschwerdeebene thematisiert und hinreichend abgeklärt und von der Vorinstanz, namentlich in der ergänzenden Vernehmlassung vom 31. Januar 2018, gewürdigt worden. Dabei hielt sie fest, die gestellten Diagnosen würden ihre Schlussfolgerungen nicht relativieren; auch würden die in den Arztberichten enthaltenen fallrelevanten Informationen teilweise erheblich vom im Asylverfahren Protokollierten abweichen. Angesichts der unglaubhaft dargelegten Vorverfolgung sei daher auch vor diesem Hintergrund nicht eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung abzuleiten. 5.3.3 In der Replik vom 27. Juni 2017 wurden bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keine Beweismittel beigebracht oder in Aussicht gestellt. Es wurde dem Beschwerdeführer daher im Nachgang am 12. Juli 2017 Frist zum Einreichen entsprechender beweiskräftiger Unterlagen gesetzt, woraufhin er zunächst das Arztzeugnis vom 24. Juli 2017 einreichte. Darin wird vorweg festgehalten, dass dies der erste Arztbesuch überhaupt gewesen sei; subjektiv wird festgehalten, ursächlich für seine Beinbeschwerden sei, dass er von der sri-lankischen Armee über fünf Stunden auf das Bein geschlagen und dieses gestreckt worden sei. Der Arzt diagnostizierte objektiv reizlose Narben (…) und bei forcierter Fuss-Extension leichte Schmerzen und es wird die Gesamt-Diagnose eines Posttraumatischen Schmerzsyndroms (…) gestellt. 5.3.4 Mit Einreichen dieses ersten Beweismittels wurde am 26. Juli 2017 neu ein Bericht zur psychischen Situation in Aussicht gestellt. Dieser wurde in der Folge erst nach gerichtlicher Aufforderung am 8. Januar 2018 nachgereicht. Die Vorinstanz hat sich dazu, wie erwähnt, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vernehmen lassen. Dabei vermerkte sie am Rande zutreffend, die teilweise auffallenden Divergenzen im Vergleich zu den Schilderungen vor dem Bundesamt: So soll der Beschwerdeführer bei der Erhe-

E-2908/2017 bung der medizinischen Anamnese geschildert haben, er habe den Schuldirekter zufällig auf dem Weg zur Arbeit getroffen, und es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass kurz vor den Wahlen das Aufhängen von Wahlplakaten verboten gewesen sei. Auf Drängen der herbeigeeilten Familien und Freunde sei er freigelassen, jedoch sei sein Ausweis beschlagnahmt worden. Er hätte diesen am Folgetag beim Militärstützpunkt abholen sollen. Der Vater sei an seiner Stelle gegangen, jedoch sei insistiert worden, er (Beschwerdeführer) müsse persönlich erscheinen. Auf Geheiss der Eltern sei er am selben Tag und in Begleitung des Vaters nach Colombo gereist. Damit hat der Beschwerdeführer insgesamt seine Fluchtgründe teilweise offensichtlich deutlich unterschiedlich dargelegt. Er ist bei den jeweiligen Arztkonsultationen durch Dolmetscher begleitet worden (vgl. je einleitend die beiden ärztlichen Berichte). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es bei verschiedenen Übersetzungen zu kleinen Unterschieden und Betonungen kommen kann, lassen sich vorliegend – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik vom 12. März 2018 – die zahlreichen (oben aufgeführten) Unterschiede in den Aussagen nicht in Einklang bringen. 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt die in den medizinischen Berichten gestellten fachärztlichen Diagnosen als solche nicht in Frage. Mit der Vorinstanz ist jedoch namentlich hinsichtlich der Narben festzuhalten, dass diese auch andere, beispielsweise unfallbedingte Ursachen haben können. Hinsichtlich der psychischen Gesundheit wird eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Wie soeben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen angebracht, womit diese als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Die nunmehr durch die ärztlichen Berichte zusätzlich festzustellenden Divergenzen können vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht ernsthaft relativiert werden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer die Narben und manchmal auftretenden Schmerzen nur beiläufig – bei der Erstbefragung erst auf Nachfrage hin – erwähnt und offenbar bis Juli 2017 auch nie einen Arzt konsultiert (vgl. Arztbericht vom 24. Juli 2017).

E-2908/2017 5.3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass namentlich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, konkret insbesondere die PTBS- Diagnose, zwar als belegt zu erachten sind. Bei der geschilderten Aktenlage können diese Beschwerden jedoch offensichtlich nicht in den unglaubhaften Asylvorbringen begründet sein. Die wahren Ursachen der Gesundheitsbeschwerden sind letztlich nicht bekannt und auch durch weitere Untersuchungsmassnahmen vernünftigerweise nicht erurierbar; der Beschwerdeführer muss sich hier den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) gefallen lassen. 5.4 In einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Die (bei der Vorinstanz) eingereichten Bestätigungsschreiben – des Schuldirektors vom (…) 2016 und des Dorfvorstehers vom (…) 2016 – vermögen aufgrund des Gefälligkeitscharakters dieser Dokumente zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret und glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine

E-2908/2017 asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.5.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen nicht auf eine relevante Vorverfolgung schliessen lassen. Auch kann der Beschwerdeführer weder aus dem Profil seines Vaters, der gemäss Aussagen und aktenkundigen Unterlagen im Jahr 2009 in den behördlichen Fokus gelangt sei, noch wegen des Cousins (gemäss einer Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka im Jahr 2008, mithin in der Schlussphase des Bürgerkriegs entführt) für sich eine konkrete Gefährdung ableiten. So hat er sich bis zur Ausreise Mitte August 2015 in der Heimatregion aufgehalten und für diesen Zeitraum keine weiteren Probleme (vgl. Protokoll A4/11 S. 7 f.) respektive erst bei der Bundesanhörung – diesbezüglich mit Bezug auf seine Person allerdings nicht objektiv konkretisierte – subjektive Ängste geltend gemacht. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund der Landesabwesenheit. 5.5.3 Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten ist auch nicht von einer objektiven anzunehmenden künftigen Gefährdung im Sinn einer allfälligen Reflexverfolgung wegen der Familienangehörigen auszugehen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E-2908/2017 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-2908/2017 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 7.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre.

E-2908/2017 7.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Bei dem in der Eingabe vom 12. März 2018 angesprochenen, Anfang März 2018 staatlich verhängten Notrecht handelte es sich um eine befristete Massnahme von zehn Tagen, die angesichts drohender Eskalation latenter Spannungen zwischen Buddhisten und Muslimen verhängt worden war und inzwischen wieder aufgehoben worden ist. Daraus kann jedenfalls aktuell nicht auf eine allgemein bestehende Gewaltsituation geschlossen werden, die eine Unzumutbarkeit des Vollzugs zur Folge hätte. 7.3.3 Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt das Referenzurteil zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar zu erachten sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). 7.3.3.1 Der junge Beschwerdeführer stammt aus H._______/J._______, wo er über Bezugspersonen (Eltern, Geschwister, Tante) verfügt, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Er hat das (…) besucht und als (…) und später im (…) gearbeitet (vgl. Protokoll A4/11 S. 4, Protokoll A8/19

E-2908/2017 S. 4). Es kann daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen hat, sich im Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Ebenso ist aufgrund des Gesagten anzunehmen, dass seine Wohnsituation gewährleistet sein wird. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht folglich kein Grund zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten. 7.3.3.2 Beim Beschwerdeführer ist eine PTBS diagnostiziert worden. Wie in den Erwägungen zum Asylpunkt festgestellt, sind die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden letztlich nicht bekannt. Immerhin ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das die Belastungsstörung auslösende Ereignis sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt haben muss; mutmasslich könnten Vorfälle während der langen Reisedauer in Betracht fallen. Diese Frage muss letztlich nicht abschliessend geklärt werden: So ist dem Bericht vom 6. Oktober 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar unter Grübeln und Gedankenkreisen sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogen leide, sorgenvoll und nachdenklich, nicht aber gedrückt im Affekt sei. Weiter leide er unter Schlafstörungen, die medikamentös jedoch deutlich gebessert hätten. Es sei kein sozialer Rückzug festzustellen und es gebe keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Aktuellere Berichte zu seinem Gesundheitszustand hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht eingereicht. 7.3.3.3 Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.3.4 Das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas weist nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers

E-2908/2017 im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham – Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im Oktober 2017 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). 7.3.3.5 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka seinen psychischen Zustand anfänglich negativ beeinflussen könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde aber auch positive Aspekte zeitigen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), mithin wären die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als intakt zu bezeichnen. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Falls die im Bericht vom 6. Oktober 2017 angesprochene ambulante Therapie angefangen worden sein sollte, könnte im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit der behandelnden Therapeutin der Beschwerdeführer gezielt auf seine Rückkehr vorbereitet werden. 7.3.3.6 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten in Berücksichtigung aller vorliegenden Sachverhaltsfaktoren als zumutbar.

E-2908/2017 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2017 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.1 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gestützt auf Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 9.2 Das Honorar des beigeordneten amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 12. März 2018 eingereichte Honorarnote weist einen Gesamtaufwand in Höhe von mehr 4800 Franken aus, dies bei einem Zeiteinsatz vom fast 15 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der zeitliche Aufwand erscheint den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen und ist ebenso zu kürzen wie der Honoraransatz (auf Fr. 220.–, vgl. Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017). Das Gesamthonorar ist gemäss Akten auf Fr. 3000.– festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil).

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E-2908/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 3000.– vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

E-2908/2017 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2018 E-2908/2017 — Swissrulings