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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2012 E-2908/2012

1 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,831 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2908/2012

Urteil v o m 1 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).

E-2908/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. März 2009 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 nicht eintrat. Eine dagegen am 5. August 2009 eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. August 2009 teilweise gut. Nach der darauf folgenden Einzelfallabklärung bestätigte das BFM die Wegweisung mit Verfügung vom 5. Januar 2010. Die gegen diese Verfügung am 12. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde, wurde mit Urteil vom 12. Mai 2001 vollumfänglich abgewiesen. Am 16. Juni 2011 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert aus. B. Am 13. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 3. April 2012 wurde er befragt und am 16. April 2012 zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verbeiständung.

E-2908/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-

E-2908/2012 stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 4. 4.1. Den mit Verfügung vom 21. Mai 2012 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das BFM mit dem Umstand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und das erste Asylverfahren seit dem 12. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei. Weiter seien den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er im (…) in B._______ von zwei Albanern zusammengeschlagen worden sei und sich dabei eine schwere (…) zugezogen habe, welche er in C._______ habe behandeln lassen. Aufgrund der materiellen Auseinandersetzung mit seinen Fluchtvorbringen, habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung zum Ausdruck gebracht, dass sie seine Vorbringen als nicht auf den ersten Blick haltlos ansehe. Sie habe deshalb unzulässigerweise eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. 5. 5.1. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, in B._______ wahrscheinlich aufgrund seiner Ethnie (Roma) von zwei Albanern zusammengeschlagen worden zu sein, den Vorfall jedoch nicht zur Anzeige gebracht zu haben. Die vorgebrachten Fluchtgründe sind jedoch, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, asylrechtlich nicht relevant, weil grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden vor

E-2908/2012 nichtstaatlicher Verfolgung auszugehen ist und die geltend gemachten Vorkommnisse Übergriffe Dritter darstellen (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe unzulässigerweise eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, ist ihm insoweit zuzustimmen, als die vorgenommene Prüfung in der Tat ungewöhnlich ausführlich ausgefallen ist, jedoch ist darin keine Verletzung von Bundesrecht zu sehen. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR

E-2908/2012 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGE 2007/10 E.5). Den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vollzug der Wegeweisung sei nicht zumutbar, da die Nachbehandlung seiner Knöchelverletzung in Kosovo nicht gewährleistet sei, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Schreiben des D._______ vom 3. Mai 2012 geht klar hervor, dass eine spezielle Behandlung seiner Verletzung in der Schweiz nicht erforderlich und eine Nachbehandlung in Kosovo zweifellos möglich sei. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bereits im Urteil (…) geprüft, weshalb auf die Erwägungen in diesem Urteil verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar. 7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2908/2012 9. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2908/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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