Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2903/2017
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 2, Eritrea, beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
E-2903/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 18. April 2015 in die Schweiz ein, verbrachte zehn Tage bei ihrem damaligen Partner (heutiger Ehemann) und stellte am 28. April 2015 ein Asylgesuch. Am (…) gebar sie eine Tochter (Beschwerdeführerin 2) und bat mit Schreiben vom 16. November 2016 um Einbezug von ihr und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners (C._______, geboren […], Eritrea); dessen Flüchtlingseigenschaft wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2011 anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Mit Verfügung vom 19. April 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche sowie ihre Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners beziehungsweise Vaters ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Partners respektive Vaters, C._______, einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerinnen reichten folgende Unterlagen zu den Akten: ein Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt D._______ vom 17. Mai 2017 betreffend Ehevorbereitungsverfahren, eine Mitteilung der Kindsanerkennung nach der Geburt vom 17. Mai 2017, ein Gesuch des Partners beziehungsweise Vaters vom 18. Mai 2017 um Einbezug der Beschwerdeführerinnen in seine Flüchtlingseigenschaft sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde E._______ vom 19. Mai 2017. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Mai 2017 reichten sie eine Kopie des Familienausweises vom 29. Mai 2017 ein woraus ersichtlich wird, dass gleichentags die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner geschlossen worden war.
E-2903/2017 C. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung des Ehemannes beziehungsweise Vaters einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und insbesondere auf die neu eingereichten Dokumente hingewiesen. D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (beim Gericht eingegangen am 13. Juni 2017) teilten die Beschwerdeführerinnen mit, die Vorinstanz habe im Rahmen der Vernehmlassung den Asylentscheid vom 19. April 2017 bezüglich der Beschwerdeführerin 2 in Wiedererwägung gezogen und ihr sei mit Verfügung vom 9. Juni 2017 Asyl gewährt worden. Eine Kopie der entsprechenden Verfügung reichten sie zu den Akten. E. Am 13. Juni 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, worin sie bezüglich des Einbezugs der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes vollumfänglich an den Erwägungen im Asylentscheid vom 19. April 2017 festhielt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 sei zudem die Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters einbezogen worden. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht die angeforderte Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
E-2903/2017 führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. April 2017. Im Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des wiedererwägungsweise erfolgten Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters, ist die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3175/2016 vom 17. August 2017, zur Publikation vorgesehen) offensichtlich begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Verfügung vom 19. April 2017 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylgesuche abgelehnt wurden. Zur Begründung der Verneinung des Einbezugs der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners führte die Vorinstanz aus, ein solcher Einbezug sei nur unter den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG möglich. Insbesondere lasse sich bei der nachträglichen Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimatstaat kein Recht auf einen automatischen Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft ableiten. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Demgegenüber diene das Rechtsinstitut des Familienasyls im Sinne der genannten
E-2903/2017 Bestimmungen weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts führte sie weiter aus, für die Gewährung des Familienasyls sei erforderlich, dass der Ehegatte mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich angestrebt werde. Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin1 bei der Einreise ihres Partners in die Schweiz im Jahr 2010 weder mit diesem verheiratet gewesen noch habe sie mit ihm vor seiner Flucht aus Eritrea in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt. Sie habe ihn zwar bereits in Eritrea gekannt, die Beziehung habe jedoch erst im Jahr 2013 begonnen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Partner hätten sich bereits in Eritrea gekannt, seien jedoch durch die Flucht getrennt worden. Ihr Lebenspartner habe einen Grossteil der Kosten ihrer Ausreise übernommen. Sie lebe in der Schweiz mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft und sie hätten eine gemeinsame Tochter. Konstante Praxis des Bundesverwaltungsgericht sei, die nahen Angehörigen beziehungsweise anspruchsberechtigten Personen, die sich in der Schweiz befänden, in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des anerkannten Flüchtlings einzubeziehen, ungeachtet, ob die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz befunden und ihr Lebenspartner sowie ihr Kind würden eine Familiengemeinschaft bilden. Aus diesen Gründen sei sie in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres zukünftigen Ehemannes einzubeziehen. Mit der Beschwerde reicht sie die unter Buchstabe B. erwähnten Unterlagen ein. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz bezüglich des Einbezugs der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes vollumfänglich an den Erwägungen im Asylentscheid vom 19. April 2017 fest und führt an, der am 29. Mai 2017 erfolgte Eheschluss vermöge eine Änderung ihres Standpunktes nicht zu rechtfertigen. Zufolge des Verfahrensausgangs wird die Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 den Beschwerdeführerinnen zusammen mit diesem Urteil zugestellt.
E-2903/2017 6. 6.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 6.2 Mit Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation vorgesehen) stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Ehegatten von Flüchtlingen sind somit als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, selbst wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (Urteil E. 4.4.1 f.). 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 lernte ihren Ehemann bereits in Eritrea kennen und reiste danach in die Schweiz ein. Am 29. Mai 2017 wurde die Ehe zwischen den beiden geschlossen. Sie sind Eltern eines Kindes und leben aufgrund der Aktenlage in einem gemeinsamen Haushalt. Beide Ehepartner besitzen dieselbe, nämlich die eritreische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. 6.4 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aufgrund der Verfügung des SEM vom 19. April 2017 steht rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
E-2903/2017 nicht erfüllt, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Es steht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin 1 am 29. Mai 2017 ihren Landsmann C._______ heiratete und diesem am 27. Januar 2011 in der Schweiz Asyl gewährt worden war. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die dagegen sprechen. 6.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2017 sind aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Gutheissung betreffend Beschwerdeführerin 1, wiedererwägungsweiser Einbezug der Beschwerdeführerin 2 in Asyl und Flüchtlingseigenschaft des Vaters – sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter reichte am 22. Mai 2017 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 990.– ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2903/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft. 2. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit sie die Beschwerdeführerin 2 betrifft. 3. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 990.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast