Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2902/2023
Urteil v o m 2 5 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG] - Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 / N (…).
E-2902/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 21. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 trat das SEM darauf nicht ein und verfügte seine Überstellung in den für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich. Eine dagegen erhoben Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3308/2022 vom 5. August 2022 ab, womit die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde deshalb am (…) 2022 nach Österreich überstellt. B. Mit einer als «Asylgesuch nach Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe suchte der Beschwerdeführer am 16. März 2023 bei der Vorinstanz erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er habe Österreich drei Tage nach seiner Überstellung verlassen und sich anschliessend – bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 19. Februar 2023 – in Serbien aufgehalten. Demnach sei die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) erloschen, weshalb die Schweiz sein zweites Asylgesuch zu behandeln habe. Ansonsten äusserte er sich ausschliesslich zu seiner angeblichen Verfolgung in der Türkei. C. Mit Schreiben vom 25. April 2023 nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2022 sei in Rechtskraft erwachsen und er sei nach Österreich überstellt worden. Der Eurodac-Datenbank lasse sich entnehmen, dass er am 18. Mai 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe. Das SEM gewähre ihm deshalb das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung seines weiteren Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Zudem forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die aufgeführten Fragen betreffend seinen geltend
E-2902/2023 gemachten Aufenthalt in Serbien zu beantworten sowie diesbezügliche Unterlagen einzureichen. D. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2023 seine Stellungnahme ein und führte darin aus, er sei ab dem (…) 2022 in Österreich gewesen und von dort aus am (…) 2022 mit dem Zug über B._______ nach Serbien gereist. In Serbien sei er mietfrei bei einem Freund untergekommen, welcher ihn auch sonst unterstützt habe. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) selbst noch rund 600.– Dollar besessen. In Österreich habe er sich davor gefürchtet, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Weil er aus politischen Gründen nicht in die Türkei zurückkehren könne, habe er von Serbien aus mit finanzieller Unterstützung seiner in Europa lebenden Verwandten nach C._______ oder D._______ fliegen wollen. Da ihn seine Verwandten für dieses Vorhaben aber finanziell nicht unterstützt hätten, habe er sich dazu entschieden, erneut in die Schweiz einzureisen und ein Asylgesuch zu stellen. Serbien habe er daraufhin am (…) 2023 verlassen und sei mit dem Zug über dieselben Stationen wieder zurück in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben der serbischen Polizei vom 25. Dezember 2022 ein. E. Am 8. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Zudem informierte sie die besagten Behörden über den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien sowie die Reiseroute und legte die eingereichten Unterlagen bei. F. Am 10. Mai 2023 lehnten die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen ab. Zur Begründung führten sie aus, dem dem Übernahmeersuchen beigelegten Eurodac-Abfrageergebnis sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar am 19. Februar 2023 in die Schweiz eingereist und am 16. März 2023 um Asyl nachgesucht habe, dieser aber erst am 24. April 2023 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die österreichischen Behörden ersuchten deshalb um Auskunft, warum es zu einer verspäteten Eurodac-Einspeicherung gekommen sei. G. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die
E-2902/2023 österreichischen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens. Die Vorinstanz führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe am 16. März 2023 schriftlich um Asyl nachgesucht und dabei geltend gemacht, am 19. Februar 2023 in die Schweiz eingereist zu sein. Aufgrund eines amtsinternen Fehlers sei dieses Ersuchen nicht richtig weitergeleitet worden, weshalb der Beschwerdeführer am 12. April 2023 eine Erinnerung betreffend sein schriftliches Asylgesuch vom 16. März 2023 eingereicht habe, welche den Prozess gestützt auf schweizerisches Recht ausgelöst habe. Der Eurodac-Abgleich sei sobald als möglich erfolgt. Überdies sei festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens weiterhin Österreich zufalle, es sei denn, die österreichischen Behörden könnten nachweisen, dass die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO erloschen sei. H. Am 12. Mai 2023 stimmten die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zu. I. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (eröffnet am 13. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer beim
E-2902/2023 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er erneut das Schreiben der serbischen Polizei (in Kopie) ein. K. Am 22. Mai 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2902/2023 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 12. Mai 2023 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens ausdrücklich zugestimmt haben (SEM-Akte 1247854-19/2), ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
E-2902/2023 Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. 5.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme-
E-2902/2023 oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am 16. März 2023 in der Schweiz gestellte «Mehrfachgesuch» – angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in Serbien – einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 6. 6.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz vorab fest, dass das erste vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren mit dem Nichteintretensentscheid vom 22. Juli 2022 des SEM und der verfügten Wegweisung nach Österreich geendet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Entscheid mit dem Urteil F-3308/2022 vom 5. August 2022 gestützt, womit die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Daraufhin sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am (…) 2022 fristgerecht erfolgt beziehungsweise vollzogen worden, wodurch das erste Dublin-Verfahren abgeschlossen worden sei. Betreffend den geltend gemachten Aufenthalt in Serbien führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, welche einen mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten zweifelsfrei belegen würden. Dem eingereichten Schreiben der serbischen Polizei komme kein Beweiswert zu, insbesondere da dieses keinen Rückschluss auf seinen damals tatsächlichen sowie mehrmonatigen Aufenthaltsort gebe. Ein solches Schreiben könne sodann auch übers Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder gar leicht gefälscht und käuflich erworben werden. Insgesamt sei das Dokument nicht tauglich, den behaupteten mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zweifelsfrei nachzuweisen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt in Serbien mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen. Seine Aussagen dazu sowie zur darauffolgenden illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten seien sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben, weshalb das Geschilderte nicht als tatsächlich erlebt erscheine. Zudem habe er anlässlich seines Asylgesuchs ausgeführt, Österreich drei Tage nach seiner Überstellung verlassen zu haben, wohingegen er anlässlich des rechtlichen Gehörs erklärt habe, Österreich erst am (…) 2022 mit dem Zug nach Serbien verlassen zu haben. Des Weiteren sei festzuhalten, dass eine kostspielige und mit Risiko behaftete illegale Aus- und Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet
E-2902/2023 der Dublin Mitgliedsstaaten jeglicher Logik widerspreche. Somit habe er seinen geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten weder glaubhaft machen noch mittels Dokumente belegen können. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er sich zwischen dem (…) 2022 und dem 19. Februar 2023 tatsächlich ausserhalb der Dublin-Staaten aufgehalten habe. Diese Annahme werde zudem durch die Tatsache gestützt, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das Schreiben der serbischen Polizei vom 25. Dezember 2023 (recte: 25. Dezember 2022) zeige, dass er sich mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten habe. Sodann seien zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2022 bis zu seinem zweiten Asylgesuch mehr als sechs Monate vergangen (unter Verweis auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Seine Ausführungen sowie das beigelegte Beweismittel würden deutlich machen, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit Österreichs somit erloschen, selbst wenn Österreich sich dazu bereit erkläre, ihn zu übernehmen. Des Weiteren wäre die Schweiz auch aufgrund von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, sich in seinem Fall für zuständig zu erklären, da bei einer Überstellung nach Österreich konkrete Hinweise beständen, dass er unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei ausgeschafft würde, ohne dass seine Fluchtgründe in Europa jemals geprüft worden wären. 7. Sofern der Beschwerdeführer vorliegend etwas zu seinen Gunsten aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO abzuleiten versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass die Überstellungsfrist gemäss der Verfügung vom 22. Juli 2022 beziehungsweise dem Urteil F-3308/2022 vom 5. August 2022 mit der Überstellung des Beschwerdeführers am (…) 2022 nach Österreich fristgerecht erfolgte und somit eingehalten wurde. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass damit das erste Dublin Verfahren abgeschlossen war (vgl. Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 Ziff. II). Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten. 8. 8.1 In BVGE 2015/41 (E. 7 - 7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein
E-2902/2023 Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin- III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin- III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 8.2 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff.II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff.II.3 der Durchführungsverordnung). 8.3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer kein Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und das von ihm auf vorinstanzlicher Ebene (und Beschwerdeebene erneut) eingereichte Dokument (Schreiben der serbischen Polizei) stellen bestenfalls ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III- VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, das mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen ist. 8.4 Das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der serbischen Polizei ist nicht geeignet, eine Ausreise aus dem
E-2902/2023 Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten beziehungsweise einen mehrmonatigen (illegalen) Aufenthalt in Serbien zu belegen. Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei diesem Schreiben um ein leicht fälschbares und käuflich zu erwerbendes beziehungsweise ein Papier handelt, welches über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht werden kann. Das Dokument weist denn auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen einreichte, die einen mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien beweisen könnten. Dies erscheint wenig lebensnah. Bezeichnend ist sodann, dass er sich hinsichtlich seiner angeblichen Ausreise aus Österreich zeitlich erheblich widerspricht ([…] 2022 plus drei Tage gemäss Asylgesuch bzw. […] 2022 gemäss rechtlichem Gehör). 8.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses – nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 8.6 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 16. März 2023 in der Schweiz gestellte Mehrfachgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. 9. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Non-Refoulement- Gebots durch die österreichischen Behörden wurde im ordentlichen Verfahren abschliessend beurteilt (vgl. Urteil des BVGer F-3308/2022 vom 5. August 2022). Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, es würden konkrete Hinweise existieren, dass er nach einer Überstellung nach Österreich in die Türkei ausgeschafft werde, jeglicher Grundlage entbehrt. Hinweise darauf, dass ihm Österreich den Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren verweigert hätte, liegen nicht vor, zumal die österreichischen Behörden bereits zum zweiten Mal seiner Wiederaufnahme zugestimmt haben. Dementsprechend besteht auch kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Festzuhalten ist, dass die
E-2902/2023 Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 10. 10.1 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 10.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2902/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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