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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2008 E-2902/2007

7 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,847 mots·~14 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vo...

Texte intégral

Abtei lung V E-2902/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Togo, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2902/2007 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 23. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. September 2006 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die vormals zuständige ARK mit Urteil vom 16. November 2006 ab. B. Der Gesuchsteller gelangte mit einer als "Wiedererwägungsgesuch (eventuell Revisionsgesuch)" bezeichneten Eingabe vom 19. April 2007 an das BFM, welches die Eingabe am 25. April 2007 wegen Unzuständigkeit zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In der Eingabe wurde beantragt, der Entscheid der ARK vom 16. November 2006 sei in Revision zu ziehen. Es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Mit der Eingabe wurden zwei Polizeivorladungen vom 13. Mai 2005 und vom 21. Mai 2005 eingereicht. C. Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 26. April 2007 wurden vier Fotografien und ein undatiertes Schreiben von B._______, zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2007 reichte der Gesuchsteller ein E-2902/2007 Bestätigungsschreiben eines Priesters vom 4. Mai 2007 zu den Akten. Am 17. Juli 2007 wurde die Kopie des X._______-Ausweises des Vaters des Gesuchstellers samt Briefumschlag eingereicht, und mit Eingabe vom 7. August 2007 wurde eine durch einen togolesischen Notar beglaubigte Kopie der UFC-Karte nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). E-2902/2007 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge Anforderungen zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Mit einem Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen angebracht werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG) sowie der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Zur Begründung des angerufenen Revisionsgrundes der rechtlichen Gehörsverletzung wird ausgeführt, es sei im Rahmen der Anhörungen im ordentlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller (...), wodurch seine Aussagen stark beeinflusst worden und womit die damals aufgetretenen Widersprüche erklärbar seien. Dieses (...)problem und die daraus erwachsenen Schwierigkeiten im mündlichen Ausdruck würden durch das am 26. April 2007 eingereichte Schreiben des B._______ bestätigt. Im Weiteren wird die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung damit begründet, dass die Erklärungen des Gesuchstellers anlässlich des E-2902/2007 Vorhalts der Widersprüche im Rahmen der Anhörungen in der Folge in den Urteilserwägungen keinen Niederschlag gefunden hätten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] , Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich die ARK in ihrem Urteil vom 16. November 2006 mit den Vorbringen des Gesuchstellers und insbesondere mit den Argumenten in der Beschwerdeeingabe in genügender Weise auseinandergesetzt hat und sich in den Erwägungen schlüssig ergibt, weshalb sie zu ihrem Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Insoweit die Ausführungen auf Revisionsebene auf eine allgemeine Kritik am ausführlich begründeten Beschwerdeurteil der ARK vom 16. November 2006 respektive an der Verfügung des BFM vom 25. September 2006 hinausläuft, ist darauf hinzuweisen, dass für eine derartige appellatorische Urteilskritik im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, Versäumnisse im Beschwerdeverfahren im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels nachzuholen. Es wäre dem Gesuchsteller mithin oblegen gewesen, die Kritik an der Verfügung des BFM bereits mit der Beschwerde anzubringen, weshalb er ein diesbezügliches Unterlassen sich selber als fehlende Sorgfalt in der Prozessführung vorzuwerfen hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 6 S. 83). Der angerufene Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ist nach dem Gesagten als nicht gegeben zu erachten. http://www.ark-cra.ch/emark/2004/38.htm

E-2902/2007 3.2 Des Weiteren wird der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angerufen. Dazu wurden im Rahmen des Revisionsverfahrens zwei Polizeivorladungen der Nationalpolizei von Lomé vom (...), vier Fotografien, ein Bestätigungsschreiben vom 4. Mai 2007 sowie die notariell beglaubigte Kopie der X._______ des Vaters des Gesuchstellers zu den Akten gereicht. 3.2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431). 3.2.2 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen E-2902/2007 Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 3.2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. 3.2.4 Der Gesuchsteller legt nicht überzeugend dar, weshalb es ihm weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, die zwei Polizeivorladungen vom (...) im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen und beizubringen. Die Erklärung in der Revisionseingabe, die Vorladungen hätten sich bei der Stiefmutter befunden, mit der er sich nicht gut verstanden und die sich während des Asylverfahrens anlässlich eines Telefonats geweigert habe, dem Gesuchsteller die Vorladung zu schicken, ist ebenso als blosse Schutzbehauptung zu werten wie die Behauptung, ein Freund des Gesuchstellers habe in der Folge die Vorladungen bei der Stiefmutter geholt und jene in die Schweiz geschickt, wobei es der Gesuchsteller unterlässt, darzulegen, wann er die Telefonate mit seiner Mutter und dem Freund geführt haben will. Wenn die Vorladungen – wie in der Revisionseingabe dargelegt – tatsächlich am 2. März 2006 in der Schweiz eingetroffen sind, ist im Übrigen umso weniger nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller sie nicht im ordentlichen Verfahren, sondern erst mit der Revisionseingabe zu den Akten reichte. Anzufügen bleibt für den Fall, dass es sich bei der Angabe vom 2. März 2006 um ein Versehen handeln sollte und in der Revisionseingabe der 2. März 2007 gemeint gewesen wäre, dass auch in keiner Weise belegt wird, dass der Gesuchsteller erst nach Erlass des Beschwerdeurteils in den Besitz der beiden Vorladungen gekommen ist, zumal er es auch unterlassen hat, ein entsprechendes Versandcouvert einzureichen. Ebenso ist auch bezüglich der nachgereichten Fotografien, welche die durch die Soldaten erlittenen Misshandlungen dokumentieren sollen, die revisionsrechtliche Neuheit E-2902/2007 nicht dargetan, zumal es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im ordentlichen Verfahren obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der in der Revisionsschrift unternommene Erklärungsversuch, es sei dem Gesuchsteller vorher gar nicht in den Sinn gekommen, die Narben zur Bekräftigung seiner Vorbringen zu zeigen, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Es werden sodann offensichtlich auch keine entschuldbaren Gründe dargelegt, weshalb der Gesuchsteller das Bestätigungsschreiben vom 4. Mai 2007 nicht schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in Auftrag gegeben und eingereicht hat. Nicht einmal ansatzweise lassen sich auf Revisionsebene schliesslich Erklärungen für das verspätete Nachreichen des X._______ des Vaters des Gesuchstellers entnehmen. Nach dem Gesagten ist somit allen unter dem Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG eingereichten Beweismitteln die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. 3.2.5 Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK [EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]). Dabei genügt es nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] respektive Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). E-2902/2007 3.2.6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht gegeben, zumal mit den nachgerichten Dokumenten nicht offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller in seinem Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. So bestehen Zweifel an der Authentizität der beiden Vorladungen. Einerseits sind diese nämlich nicht vollständig ausgefüllt worden, da darauf weder der Grund der Vorladungen noch die genaue Zeit des Erscheines aufgeführt sind. Andererseits ist darauf eine uneinheitliche Schreibweise der ausstellenden Behörde ersichtlich. Die im ordentlichen Verfahren behaupteten und rechtskräftig als unglaubhaft erachteten Verfolgungsmassnahmen werden mit diesen zwei Dokumenten somit keineswegs belegt. Ebenso wenig hätten die teilweise unscharfen Fotografien zu einem anderen Beschwerdeentscheid geführt, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten gewesen wären. Weder ist nämlich gesichert, dass die Fotografien wirklich Körperstellen des Gesuchstellers zeigen, noch lassen sich mit den darauf erkennbaren Narben Rückschlüsse auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen respektive deren Wahrheitsgehalt ziehen. Das Bestätigungsschreiben vom (...) ist sodann höchstens als Gefälligkeitsschreiben zu werten, welchem grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert beizumessen ist. Auffällig ist auf dem Schreiben überdies, dass es sich inhaltlich nicht mit den Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Anhörungen im ordentlichen Verfahren deckt, zumal darin festgehalten wird, jener habe sich vom 20. Mai 2005 bis zum 19. Juni 2005 in der Kirche aufgehalten, wogegen der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren deponierte, sich bis Ende Mai 2005 respektive bis zum 20. Juni 2005 in der Kirche in Lakossa aufgehalten zu haben (vgl. A1 S. 7, A7 S. 14). Schliesslich ist auch die beglaubigte Kopie der X._______ des Vaters nicht geeignet, eine andere, günstigere Beurteilung des vorliegenden Falles zumindest bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken. Auch wenn nämlich der Vater tatsächlich ein Mitglied der Y._______ gewesen sein sollte, wird damit noch nicht eine asylrelevante Verfolgung oder unmenschliche Behandlung des Gesuchstellers offensichtlich. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 16. November 2006 ist demzufolge abzuweisen. Soweit E-2902/2007 der Gesuchsteller mit seinen weiteren Ausführungen in der Revisionseingabe sein fehlendes Einverständnis mit dem ergangen Beschwerdeurteil und dessen Erwägungen dartut, ist dies – wie bereits oben unter Ziff. 3.1 dargelegt – revisionsrechtlich nicht von Belang. 5. 5.1 Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG kann die Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2902/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton Z._______(in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 11

E-2902/2007 — Bundesverwaltungsgericht 07.10.2008 E-2902/2007 — Swissrulings