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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 E-2900/2013

25 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,380 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2013 /

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2900/2013

Urteil v o m 2 5 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (…).

E-2900/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2008 via B._______ nach C._______. Von dort sei er auf dem Land- und Seeweg via die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er festgenommen worden sei und schliesslich einen Wegweisungsentscheid erhalten habe. Ein Asylgesuch habe er in Griechenland nicht gestellt. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Griechenland am 30. Juli 2009 verlassen und sei am 3. August 2009 auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Ebenfalls am 3. August 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde er unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. Am 5. August 2009 fand im EVZ Basel sodann die summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. B. Im Rahmen der EVZ-Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Nichteintretensentscheid gestützt auf den damaligen aArt. 34 Abs. 2 Bst d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer eventuellen Wegweisung nach Griechenland. Dieser führte dabei aus, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, da man dort schlecht behandelt werde und die Menschenrechte in der Schweiz besser seien. C. Am 23. Oktober 2009 stellte das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer Griechenland ([D._______]) vom 6. November 2008 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens an Griechenland ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Griechenland reagierte innert der ihm gewährten Fristen weder auf das Übernahmeersuchen noch auf die Aufforderung, die Übergabeformalitäten bekannt zu geben. D. Am 7. Januar 2010 informierte der Rechtsvertreter das BFM über die Mandatsübernahme und reichte eine Vollmacht vom 6. Januar 2010 ein. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und die Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. E. Mit Verfügung vom 9. März 2010, eröffnet am 10. März 2010, trat das

E-2900/2013 BFM gestützt auf den damaligen aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen nach Griechenland weg. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz mehrere Monate in Griechenland aufgehalten und sei dort datyloskopisch erfasst worden. Das BFM bezeichnete gestützt auf das Dublin-Übereinkommen daher Griechenland als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat und erklärte die Wegweisung dorthin als zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die entsprechende Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 16. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Sache ans BFM zur neuen Entscheidung. Die Eingabe wurde damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter für seinen Mandanten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 (vgl. das Verfahren E- 1624/2010) hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 23. März 2011 zog das BFM seinen früheren Entscheid vom 9. März 2010 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in Wiedererwägung und nahm das nationale Verfahren in der Schweiz wieder auf. I. Mit Abschreibungsentscheid vom 31. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 16. März 2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskos-

E-2900/2013 ten auferlegt. Das Gericht sprach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu. J. Am 6. Februar 2013 führte das BFM nach Wiederaufnahme des Verfahrens eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Für die diesbezüglichen Angaben wird auf die Akten verwiesen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug samt Übersetzung ins Englische, drei Zeitungsartikel, eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" betreffend Tötung von E._______, eine Haftbestätigung des "International Committe of the Red Cross" (ICRC) betreffend F._______, einen Todesschein sowie einen fremdsprachigen Auszug aus einem Polizeirapport vom (…) 2007 (alles in Kopie) zu den Akten. Auch reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar der Zeitschrift "G._______" ein (vgl. Akte 22). K. Mit Entscheid vom 14. März 2013, dem Beschwerdeführer direkt eröffnet am 19. März 2013, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka erklärte das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. L. Am 27. März 2013 machte der Rechtsvertreter beim BFM geltend, der Entscheid sei fälschlicherweise direkt dem Beschwerdeführer statt ihm eröffnet worden. M. Mit Verfügung vom 28. März 2013 hob das BFM daher seinen Entscheid vom 14. März 2013 wieder auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. N. Mit Antwortschreiben vom 15. April 2013 entsprach das BFM im Rahmen der gesetzlichen Editionspflicht dem noch hängigen Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 7. Januar 2010. Gleichzeitig teilte es ihm mit, dass mit der Akteneinsicht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels verbunden sei. Verspätete Vorbringen könnten aber im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung finden.

E-2900/2013 O. Mit Schreiben vom 17. April 2013 (Eingang beim BFM am 18. April 2013) ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Eine Kopie dieses Gesuch wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2013 zu Handen der Beschwerdeakten überwiesen. P. Mit Entscheid vom 18. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung kann auf Bst. K verwiesen werden. Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter am 22. April 2013 eröffnet. Q. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 erhob der Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei für ergänzende Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Am 24. Mai 2013 erliess das BFM eine Rechtskraftmitteilung. Diese widerrief es am 25. Juni 2013, nachdem die fristgerechte Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden war. S. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde wurde dem BFM in der Folge zur Vernehmlassung überwiesen. T. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. U. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2013 wurde dem Rechtsvertreter

E-2900/2013 Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. V. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 machte der Rechtsvertreter von seinem Replikrecht Gebrauch. Für die diesbezüglichen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. W. Am 8. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter ein Arztzeugnis den Beschwerdeführer betreffend, datierend vom 21. September 2013, zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem (…) leide und medikamentös behandelt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2900/2013 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-

E-2900/2013 chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die BFM-Akten sowie Kopien der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2013, der Replikschrift vom 17. Juli 2013 und der ergänzenden Eingabe vom 8. Oktober 2013 samt Beilage, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das bereits gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013) erweist sich bei dieser Sachlage als im Nachhinein gegenstandslos geworden. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), kann im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren doch zuver-

E-2900/2013 lässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die durch das BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. . Dispositiv nächste Seite)

E-2900/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

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