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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2008 E-2891/2008

8 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,318 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-2891/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2891/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Januar 2008 verlassen habe und mit falschen Papieren von Colombo aus auf dem Luftweg nach Italien gelangt sei, dass er am 17. Januar 2008 beim Versuch einer illegalen Einreise aus Italien in die Schweiz angehalten und nach Italien rücküberstellt wurde, dass er am 27. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte, dass er am 12. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) befragt und am 14. sowie am 21. April 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass bezüglich der zu seinem Asylgesuch geltend gemachten Gründe auf die Akten verwiesen werden kann und auf die wesentlichen Vorbringen im Rahmen unten ausgeführter Feststellungen und Erwägungen einzugehen ist, dass die italienischen Behörden am 1. April 2008 einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte und diese Zustimmung am 24. April 2008 erneuerten sowie die Rückübernahmefrist um einen Monat verlängerten, dass der Beschwerdeführer in Beanspruchung des ihm anlässlich der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien geltend machte, er habe dort niemanden und man habe ihm erzählt, in Italien würde kein Asyl gewährt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2008 - der vormaligen Rechtsvertreterin eröffnet am 24. April 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-2891/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätte und jenes Land die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe vorgebracht hätte, welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes durch Italien geeignet wären und Italien seinen humanitären und völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der zu beachtenden Konventionen nachkäme, dass der Beschwerdeführer ferner weder eine enge Beziehung zu Personen noch nahe Angehörige in der Schweiz hätte, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verwechslung mit seinem Zwillingsbruder durch die srilankischen Behörden und der Karuna-Gruppe Hinweise auf konstruierte Vorbringen bestünden und diese somit nicht glaubhaft sei, dass die Schilderungen der angeblich erlittenen Folterungen äusserlich und oberflächlich bleiben würden, nicht von anschaulichen und nachvollziehbaren Realitätskennzeichen geprägt und zudem widersprüchlich ausgefallen seien, sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu nicht überzeugend sei, dass die Vorbringen zur geltend gemachten Suche durch die Karuna- Gruppe nicht nachvollziehbar und stereotyp erscheinen würden, dass im Übrigen die geltend gemachten Übergriffe und das Aufgebot durch die LTTE in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant seien, da er sich diesen einerseits hätte entziehen können und andererseits feststehe, dass die srilankischen Behörden in diesem Zusammenhang um effektiven Schutz hätte angegangen werden können, dass an diesen Einschätzungen auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, E-2891/2008 dass schliesslich keine Hinweise bestünden, wonach Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bieten würde, Italien ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe, die Konventionen in der Praxis auch anwende, und Italien damit die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle und als sicherer Drittstaat zu bezeichnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Italien schliessen lassen würden, dass Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Asylakten und in die gesamten Akten der schweizerischen Zollgrenzbehörden, die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, eventuell die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2891/2008 dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, E-2891/2008 dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer in der Begründung in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, das BFM habe ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie insbesonder Art. 3, Art. 7 und Art. 34 Abs. 3 Bst. a und b AsylG, Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verletzt, dass bezüglich der weitergehenden Begründung, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Gewährung der Akteneinsicht nicht verfängt, und das Akteneinsichtsgesuch und der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen sind, dass der Einwand, der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über die von ihm eingereichten Beweismittel, in diesem Kontext nicht gehört werden kann, weil damit die Feststellung eines unvollständigen Sachverhalts gerade nicht betroffen sein kann, dass im Weiteren dem Beschwerdeführer bezüglich dem wesentlichen Inhalt der italienischen Akten, so insbesondere bezüglich des Umstandes, dass aus dem Flughafenprotokoll Malpensa vom 16. Januar 2008 E-2891/2008 die Absicht, ein Asylgesuch einzureichen, hervorgehe, bei der Anhörung gerade das rechtliche Gehör gewährt wurde (A15/11 S. 5), wie dies in der Rechtsmitteleingabe selbst aufgeführt wird, dass im Übrigen weitergehend die diesbezüglichen italienischen Akten bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts klarerweise nicht erheblich sind und das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die entsprechende Einsichtnahme sei ebenfalls zwingend notwendig, da der Beschwerdeführer der Ansicht sei, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, vorliegend sachverhaltsmässig - und im Übrigen auch materiell irrelevant ist, dass demnach die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und somit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere stösst und unbehelflich erscheinen muss, dass auch der Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 von der schweizerischen Grenzwacht angehalten und nach Italien rücküberstellt wurde, erstellt ist und vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (A15/11 S. 5), sodass auf die Edierung auch dieser für die Erhellung des Sachverhaltes unwesentlichen Akten zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer ferner seinen vorgängigen Aufenthalt im vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat Italien als Tatsache anerkennt, sich jedoch insbesondere insoweit auf den Ausnahmekatalog von Art. 34 Abs. 3 AsylG beruft, als die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erhoben habe, dass in der Schweiz eine Cousine des Beschwerdeführers mit ihrer Familie lebe und der Sachverhalt von der Vorinstanz durch die Beschränkung der Fragen auf in der Schweiz lebende Geschwister und Eltern weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei, so dass sich die Frage gestellt hätte, ob dadurch von einer engen Beziehung zu Personen oder nahen Angehörigen in der Schweiz auszugehen ist, dass dieses Vorbringen als nicht stichhaltig gelten muss, hat der Beschwerdeführer doch auf ausdrückliche Frage nach Verwandten in der Schweiz keine genannt (A1/12 S. 3), E-2891/2008 dass dies umso weniger verständlich erscheinen müsste, falls er mit seiner Cousine in einer derart engen Beziehung gestanden hätte, wie nun in der Rechtsmitteleingabe dargestellt wird, dass er auch anlässlich der ausführlichen Anhörungen eine enge Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Cousine nicht erwähnte, dies jedoch zu erwarten gewesen wäre, falls dies Bestand hätte, dass zudem der Verwandtschaftsgrad des Beschwerdeführers zu seiner Cousine nicht als nahe Verwandte im Sinne des Gesetzes gelten könnte, dass demnach die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst a AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu bezeichnen sind, dass im Übrigen in genereller Hinsicht zu betonen ist, dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz sein kann, nach allen auch nur denkbaren Sachverhalten zu forschen und die Vorinstanz nicht dem Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung ausgesetzt werden kann - wie er in der Rechtsmitteleingabe erhoben wird - , wenn der Beschwerdeführer ihm wichtig erscheinende Aspekte auch nicht andeutungsweise selbst vorbringt, dass in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte bezüglich des Ausschlussgrundes von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte, weitere Abklärungen vornehmen müssen, dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in der Sache vielmehr hauptsächlich den Bereich der Würdigung des Sachverhaltes als denn die rechtserhebliche Erstellung des Sachverhaltes betreffen, auch wenn dies aus der Sicht des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters anders beleuchtet wird, dass die Rüge, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, aufgrund der Aktenlage keine Stütze findet, dass auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Anhörung in der Empfangs- und Verfahrenszentrum infolge Nichtanwesenheit eines Hilfswerkvertreters nichtig sei, offenkundig zu verneinen E-2891/2008 ist, da keine Hinweise auf unkorrekte Verfahrensabläufe oder Befragungsmängel bestehen, dass zudem bei den anschliessenden einlässlichen Anhörungen ein Vertreter der Hilfswerke teilgenommen hatte, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Einschätzung des bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters und die durch den Beschwerdeführer daraus interpretierten Folgerungen in entscheidwesentlicher Hinsicht keine Relevanz zu entfalten vermögen, dass das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den ersten Blick objektiv ergeben muss, dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekursstufe vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen, Gegenargumente, Rü- E-2891/2008 gen und Beweismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, längst nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermag, dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründenden Elemente im Bedarfsfall gegenüber den italienischen Behörden geltend zu machen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 24. April 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien mit gänzlich unzureichenden Behauptungen zu widerlegen versucht, E-2891/2008 dass das BFM ferner in seiner (sinngemässen) Erwägung zu stützen ist, wonach eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition des Beschwerdeführers liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu machen, dass dies auch hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden gilt und eine entsprechende medizinische Behandlung in Italien sichergestellt wäre, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Italien betreffend den Beschwerdeführer den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachten wird, dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-2891/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass auch der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des Familienlebens bei einer Rückführung nach Italien offensichtlich nicht tangiert ist, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde in- E-2891/2008 klusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge, den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen oder die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, das bei dieser Sachlage auch keine weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt erscheinen und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2891/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - Y._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 14

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