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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2017 E-2868/2016

26 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,515 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 5. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2868/2016

Urteil v o m 2 6 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti Mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).

E-2868/2016 Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Quartier C._______, Provinz D._______) stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verliess eigenen Angaben zufolge Syrien im (…) 2013 zusammen mit seiner (...) und mehreren Familienangehörigen illegal und gelangte nach Istanbul. Von dort herkommend reiste er am (…) 2015 mit einem schweizerischen Visum auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/10) fand am 20. Februar 2015 statt. Am 8. Juli 2015 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A10/16). A.b Bei der BzP gab der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, er sei im (…) 2013 von einem Polizisten zwei Mal als Reservist aufgeboten worden. Wäre er damals erwischt worden, hätte er sich noch am selben oder am darauffolgenden Tag beim Aushebungsbüro in F._______ melden müssen. Er habe keinen Militärdienst für Bashar Assad leisten wollen, weswegen er geflohen sei. A.c In der Anhörung zu seinen Asylgründen befragt, berichtete der Beschwerdeführer als Erstes, es habe in Syrien keine Sicherheit und Ordnung mehr gegeben, weshalb sie das Land verlassen und das Asylgesuch gestellt hätten. Ihnen sei es nicht gut gegangen und die Lage im Land habe sich immer weiter verschlechtert. Er sei ausgereist, nachdem er das Reserveaufgebot erhalten habe. Wenn sich die schwierige Lage in Syrien normalisiere, würde er wieder zurückkehren. Weiter sagte er bei der Anhörung aus, er habe vom (…) 2005 bis am (…) 2007 Militärdienst in G._______ (Provinz H._______) geleistet und bei Dienstende das Militärbüchlein und seine Identitätskarte erhalten. Nach seiner Entlassung aus dem Militär im Jahr 2007 habe er nie einen Wiederholungskurs besucht oder Militärdienst leisten müssen. Im (…) 2012 habe ein Offizier des syrischen Militärs die Familie angerufen und gesagt, der (…) des Beschwerdeführers, der zu jener Zeit Dienst geleistet habe, sei als Märtyrer gefallen. Allerdings sei einen Monat später, im (…) 2012, genau dieser (…) wieder in B._______ aufgetaucht; er habe mehrere Schussverletzungen am rechten Arm gehabt. Nachdem der (…) einen Monat lang in Behandlung gewesen sei und sich versteckt bei der Familie in B._______ aufgehalten habe, habe die Regierung erfahren, dass er desertiert sei. Der (…) sei daraufhin von den Regierungsbehörden gesucht worden. Auch

E-2868/2016 nach dem Beschwerdeführer sei gefragt worden, und man habe ihm mehrmals das Aufgebot für den Reservedienst aushändigen wollen. Die (…) habe aber immer gesagt, er sei nicht zuhause. Die Behörden seien täglich beziehungsweise viermal bei ihnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich am (…), beziehungsweise irgendwann im (…) 2013, das Reserve-Aufgebot von zwei Personen vom Militär, beziehungsweise Sicherheits- oder Regierungsleuten zuhause persönlich entgegengenommen, nachdem diese bereits gegenüber seiner (…) angekündigt hätten, falls der (...) sich nicht melde, würden sie an dessen Stelle jemand anderen, beziehungsweise alle anderen (…) in den Reservedienst aufbieten. Er habe zwar bei der Entgegennahme des Aufgebots gesagt, er werde sich später für den Reservedienst melden; da er aber nicht ins Militär habe einrücken wollen, sei er mit seiner Familie geflohen, weil die ganze Familie sonst getötet worden wäre. Der Beschwerdeführer gab weiter an, ansonsten nie Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt zu haben und nie in Haft genommen worden sei. Er habe sich weder in Syrien noch in der Schweiz politisch engagiert. A.d Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Reservisten-Aufgebots vom (…) 2013 ein. Das Original reichte er am 15. Juli 2015 nach. B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 7. April 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. C. Am 4. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels vorgedrucktem Formular gegen diese Verfügung Beschwerde in deutscher und englischer Sprache ein, welche das SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies. Darin beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu

E-2868/2016 gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem ersuchte er darum, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an. D.b Am 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine unterzeichnete Kopie seiner Beschwerde ein. D.c Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen, ab und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen. Sie eröffnete dem SEM eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 15. Juni 2016. D.d Am 3. Juni 2016 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein. D.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Replik, welche dieser ungenutzt verstreichen liess.

E-2868/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist auf sein Rechtsbegehren 3 betreffend Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E-2868/2016 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Art. 3 Abs. 3 AsylG (FK, SR 0.142.30). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, er habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem er bei der Anhörung einerseits angegeben habe, die syrischen Militärbehörden seien täglich vorbeigekommen, bei der BzP aber bloss von zwei solchen Vorfällen gesprochen habe. Seine Aussagen hätten sich auch hinsichtlich der Überbringung des Einberufungsbefehls unterschieden, indem er bei der Anhörung von zwei Personen, bei der BzP hingegen immer von einer Person gesprochen habe. Seine anlässlich der Anhörung gemachte Aussage, er habe den vermeintlichen Einberufungsbefehl auch bei der BzP genannt, finde sich im Protokoll der BzP nicht. Damit kämen erste

E-2868/2016 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten militärischen Einberufung als Reservist auf. Die wenig detailliert ausgefallenen Aussagen zur vermeintlichen Einberufung als Reservist – Ausstellungsdatum des Einberufungsbefehls, genauer Inhalt desselben, weitergehende Information über dessen Zustellung in Syrien, genaues Meldedatum und Tageszeit, Zeitintervall zwischen den beiden angeblich ihm zugestellten militärischen Aufgeboten – verstärkten die Zweifel an seinen Vorbringen. Beim eingereichten Einberufungsbefehl für Reservisten bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, dass darauf jegliche Manipulationen vorgenommen werden könnten, da es sich um ein Blankoformular handle, welches anschliessend auf ein Papier kopiert und mit einem Klebstreifen versehen worden sei, um die beiden Teile zu fixieren. Folglich sei dem Einberufungsbefehl nur verminderte Beweiskraft zuzusprechen. Im Weiteren würden sich seine Aussagen in mehreren Punkten mit dem Inhalt des Einberufungsbefehls für Reservisten widersprechen. Aufgrund all dieser Umstände weise der eingereichte Einberufungsbefehl seine behauptete militärische Einberufung beziehungsweise Wehrdienstverweigerung nicht glaubhaft nach. Es sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich als Reservist zum Militärdienst aufgeboten oder als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden sei oder heute als solcher angesehen werde. 4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe von Nachbarn und Freunden erfahren, dass die Militärpolizei ihn weiterhin suche, um ihn zum Militärdienst aufzubieten. Beim zweiten Mal sei seine (...) während zweier Tage verhaftet und ins Gesicht geschlagen worden. Sie sei erst freigelassen worden, als Nachbarn bestätigt hätten, dass sie über seinen Verbleib nicht Bescheid wisse. Er habe nicht gewusst, wie viele Personen gekommen seien, um ihm das Aufgebot zu übergeben. Seine (...) habe gesagt, es seien viele gewesen. Er habe das Militäraufgebot zusammen mit seinem Militärbüchlein in gutem Zustand geschickt erhalten. Er sei überrascht zu erfahren, dass das Aufgebot in zwei Teile gerissen und wieder zusammengeklebt worden sei. Das Aufgebot sei mit dem Stempel des syrischen Regimes versehen und jeder, der dieses Dokument erhalte, müsse innerhalb von sieben Tagen in den Militärdienst einrücken. Da er sich dieser Anordnung widersetzt habe, sei seine (...) beim zweiten Mal verhaftet worden. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Beim englisch abgefassten Rekurs seien die in der Verfügung erwähnten

E-2868/2016 Ungereimtheiten nicht plausibel aufgelöst worden, so dass diese nach wie vor bestünden. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung fest, dass die geltend gemachte Einberufung als Reservist nicht der Wahrheit entspreche. Aus dem Umstand, dass einem (...) des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015 Asyl gewährt worden sei, weil jener seine Desertion glaubhaft gemacht habe, könne noch nicht geschlossen werden, dass auch diejenige des Beschwerdeführers glaubhaft sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz hervorgehobenen Unstimmigkeiten auch auf Beschwerdestufe nicht aufzulösen vermag und sich – im Gegenteil – noch in weitere Widersprüchlichkeiten verstrickt. 5.1.1 Zu Recht verweist das SEM darauf, dass sich die klare Aussage bei der Anhörung, er sei von zwei Personen des Sicherheitsdienstes als Reservist aufgeboten worden (A10/7 F44), und diejenige anlässlich der BzP, ein Polizist sei jeweils zu ihnen nach Hause gekommen und er sei zwei Mal als Reservist aufgeboten worden, widersprechen. Dieser Widerspruch lässt sich nicht damit erklären, dass der Polizist wegen seines (…) gekommen sei und die ersten beiden Male gar kein Aufgebot für den Beschwerdeführer dabeigehabt habe. Selbst auf Vorhalt des Widerspruchs und trotz mehrmaligen Nachfragens seitens der befragenden Person vermochte er mit seiner Erklärung, die ersten zwei Male seien Leute von der Militärpolizei gekommen, die zwei letzten Male Leute von der Sicherheit, um das Aufgebot vorbeizubringen, keine einleuchtende Antwort zu geben (A10/9 F58- F66). In der Chronologie ergeben sich dabei ebenfalls Unstimmigkeiten, da er zunächst angab, nachdem er zum Reservedienst aufgefordert worden sei, sei sein (…) auch aufgefordert worden (A10/7 F42). Gegen Ende der Anhörung war aber plötzlich die Rede davon, dass zuerst der (…) gesucht worden sei (A10/10 F65 f.). In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer im Übrigen an, es seien jeweils mehrere Personen gewesen, die ihn gesucht hätten. Diese Aussage ist wiederum nicht stimmig mit seinen bisherigen, wonach er von einer beziehungsweise zwei Personen gesucht worden sei. 5.1.2 Auch innerhalb der Anhörung widersprach sich der Beschwerdeführer mehrmals. So erwähnte er anfangs, wegen seines Reserve-Aufgebots sei die Regierung täglich zu ihnen nach Hause gekommen (A10/2 F5). Später gab er an, es habe sich um viermal gehandelt (A10/9 F61 f.), wobei nur ein Besuch (A10/7 F42) beziehungsweise zwei ihm gegolten hätten

E-2868/2016 (A10/F48-F50). Zudem unterscheiden sich seine Aussagen auch in Bezug auf den Tag, an dem er das Aufgebot persönlich erhalten habe: einmal sprach er vom (…) (A10/3 F8), danach – nach dem ersten Mal, als er das Aufgebot erhalten habe, befragt – gab er an, er habe am (…) das letzte Mal ein Aufgebot erhalten (A10/6 F36). Später äusserte er, es sei im (…) 2013 gewesen, aber das genaue Datum wisse er nicht (A10/7 F40 f.). Das zweite Mal, dass er gesucht worden sei, sei ebenfalls im (…) gewesen, aber er wisse nicht, wie viele Tage später (A10/8 F49 f.). 5.1.3 Nebst den mehrmaligen Hinweisen seitens der befragenden Person, es sei wichtig, dass er den Beschwerdeführer genau verstehe (vgl. u.a. A10/7 F41), wies sie den Beschwerdeführer auch mehrmals auf die Wichtigkeit des einzureichenden Dienstbüchleins hin (A10/3 F9-12; A10/11 F75). Obwohl der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, dieses sei hier in der Schweiz und er werde es nachschicken (A10/3 F12), reichte er das Dokument bis heute nicht ein. Er versäumte es damit auch, einen Nachweis für den von ihm behaupteten Militärdienst vom (…) 2005 bis (…) 2007 zu erbringen, obwohl er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – wonach Asylsuchende bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben und insbesondere allfällige Beweismittel unverzüglich einreichen müssen – dazu verpflichtet gewesen wäre. Dieser Umstand wirkt sich weiter zulasten des Beschwerdeführers aus. Darüber hinaus wird damit der geltend gemachten Einberufung als Reservist noch gänzlich die Grundlage entzogen. 5.1.4 Schliesslich schmälert die auf Beschwerdestufe plötzlich vorgebrachte angebliche Inhaftierung der (…) des Beschwerdeführers, die er weder anlässlich der BzP noch bei der Anhörung je vorgebracht hatte, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal er auch nicht begründet, weshalb er dies erst jetzt geltend macht. 5.2 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Refraktion nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch seine Behauptung in der Beschwerde, das eingereichte Dokument sei sehr wohl echt und er habe es beim SEM in einwandfreiem Zustand eingereicht, vermag die Einschätzung der Vorinstanz, es sei untauglich zum Beleg seiner Einberufung in den Reservedienst, nicht umzustossen. Bezeichnenderweise lassen mehrere Stellen im Anhörungsprotokoll denn auch eher schliessen, dass er Syrien wegen der fehlenden Arbeit, des Mangels an Strom und Nahrung und der Sicherheitslage verlassen habe (vgl. A10/4 F18 oder A10/5 F25).

E-2868/2016 6. 6.1 In BVGE 2015/3 E. 5 hält das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen fest, dass die bisherige Praxis weitergelte, dass nämlich, selbst wenn ein Betroffener eine (im vorliegenden Fall zu bezweifelnde) Einberufung zum Militärdienst erhalten und ihr nicht Folge leisten sollte, allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könne. Die weiteren Voraussetzungen für eine solche Gefährdung, seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Solche Elemente sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, zumal er auch weder in Syrien noch hier in der Schweiz politisch aktiv war oder ist und offensichtlich nicht davon auszugehen ist, er sei ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]) festgestellte repressive Situation in Syrien ist schliesslich nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert worden, dass davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer sei alleine deswegen, insbesondere auch nicht aufgrund seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie oder weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, heute in asylrechtlich erheblicher Weise gefährdet. Auch der Umstand für sich alleine, dass sein (…) wegen Desertion als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat, gereicht dazu nicht aus. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

E-2868/2016 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde ihm allerdings die unentgeltliche Prozessführung gewährt, unter dem Vorbehalt einer späteren Verbesserung in seinen finanziellen Verhältnissen. Zwar wurde der eingeforderte Beleg der Bedürftigkeit bis heute nicht nachgereicht. Aufgrund der Aktenlage kann vorliegend dennoch ausnahmsweise auf den Widerruf der gewährten unentgeltlichen Prozessführung verzichtet werden. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings ist das in der Verfügung vom 31. Mai 2016 nicht behandelte Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG mangels eines Belegs der Bedürftigkeit abzuweisen.

E-2868/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner

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