Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2868/2015
Urteil v o m 6 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
E-2868/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, Äthiopier amharischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 16. Juni 2012 und suchte am 2. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Juli 2012 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 13. März 2014 und 14. November 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sich seit 2005 für eine politische Partei und Jugendvereinigung eingesetzt zu haben. Im November 2005 sei er anlässlich von Protestdemonstrationen gegen die Wahlfälschung durch die Regierung verhaftet und für neun Monate inhaftiert und während der Haft geschlagen worden. Bei der Entlassung sei er verwarnt worden, sich nicht mehr politisch zu betätigen, was er zunächst befolgt habe. 2006 habe er damit begonnen, für Jugendliche auf Grossleinwand Fussballspiele sowie amerikanische und indische Spielfilme zu übertragen. 2008 sei er dabei von den Behörden gestoppt worden, weil er verdächtigt worden sei, die Jugendlichen gegen die Regierung aufzuhetzen. Später sei er der Ginbot7 beigetreten. Am 12. Mai 2012 sei der äthiopische Premierminister anlässlich eines Gipfeltreffens der G8 von einem äthiopischen Journalisten offen kritisiert worden. Der Vorfall sei kurze Zeit, bis sie die äthiopische Regierung geblockt habe, als Filmsequenz auf youtube erschienen. Der Beschwerdeführer habe die Sequenz heruntergeladen, formatiert und über Bluetooth weiterverbreitet. Drei Tage später sei er in Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Darauf habe er sich bei Freunden versteckt und seine Frau heimlich kirchlich geheiratet. In der Schweiz habe er an Protestkundgebungen teilgenommen, sei in einer Radiosendung zu Äthiopien befragt worden und habe u.a. ein Drehbuch verfasst. B. Mit am 8. April 2015 eröffneter Verfügung vom 1. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anfechten und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
E-2868/2015 währen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen. D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 27. Januar 2016 fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss und legte ein weiteres Beweismittel ins Recht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 ab. H. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 4. April 2016 liess der Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-2868/2015 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. 4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). Zur Begründung des Asylgesuchs können subjektive Nachfluchtgründe nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
E-2868/2015 Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. Die Vorinstanz hielt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers teils für unglaubhaft und teils für nicht asylrelevant. So sei zum einen die Partei, welcher der Beschwerdeführer 2005 angeblich angehört habe, eine legale Organisation gewesen, welche mit der äthiopischen Regierung den Dialog suche. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass er an Protesten teilgenommen und dabei wie viele andere verhaftet worden sei; gemäss seinen Schilderungen könne dabei indes nicht von einer gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Zum anderen enthielten seine Aussagen zahlreiche Widersprüche und weitere Ungereimtheiten. So seien beispielsweise die Angaben betreffend die Verletzung seines (…) widersprüchlich ausgefallen. Der Umstand, dass er einen Gefängnisbesuchsschein eingereicht habe, auf welchem seine jetzige Ehefrau als seine Ehefrau ausgewiesen werde, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt gemäss ebenfalls eingereichter Heiratsurkunde weder kirchlich noch zivil verheiratet gewesen seien, spreche gegen die Authentizität jenes Beweismittels. Die übrigen Beweismittel seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, da die Haft zehn Jahre zurückliege und die Parteimitgliedschaft nicht illegal gewesen sei. Sie seien daher asylrechtlich nicht relevant. Das Vorbringen, es sei Druck ausgeübt worden, seine Kinotätigkeit aufzugeben, sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer selber ausgesagt habe, zu jenem Zeitpunkt nicht mehr politisch tätig gewesen zu sein. Es sei eher anzunehmen, dass er Probleme bekommen habe, weil er urheberrechtlich geschützte Filme vorgeführt habe. Ausserdem wäre nicht Druck ausgeübt worden, sondern wäre die Tätigkeit verboten worden, wenn von Seiten der Behörden tatsächlich ein Verdacht bestanden hätte. Darüber hinaus sei das Vorbringen nachgeschoben. Denn obwohl es gemäss Anhörung das Schlüsselerlebnis gewesen sei, um sich wieder politisch zu engagieren, habe er es an der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt. Die Gefängnisstrafe, an deren Glaubhaftigkeit Bedenken bestünden, sei abgeschlossen. Seine Tätigkeit seit dem Jahre 2008 sei allgemein geschildert worden und sei nachgeschoben. An der Kurzbefragung habe er sie mit keinem Wort erwähnt, obwohl dort, wie er selber eingeräumt habe, von alten Geschichten die Rede gewesen sei. Seine Aussagen zur Mitgliedschaft bei Ginbot7 seien ausweichend,
E-2868/2015 unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Seine Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem habe er auf Nachfrage hin seine Aussage betreffend die Mitgliedschaft bei Ginbot7 stark relativiert. Wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, dieser als terroristisch eingestuften Gruppe anzugehören respektive als Mitglied identifiziert worden wäre, wäre die Verfolgung weit über Beschimpfung hinausgegangen. Die diesbezüglichen Beweismittel änderten daran nichts, zumal sie die allgemeine Lage beträfen respektive als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen seien. Bezeichnenderweise sei er der Aufforderung nicht nachgekommen, ein Empfehlungsschreiben der Ginbot7 einzuholen. Auf die Aufforderung, seinen Emailwechsel mit Ginbot7 zu zeigen, habe er angegeben, die Verbindung sei telefonisch erfolgt. Auf einen Missbrauch deute auch der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer sich seit 2012 in der Schweiz aufhalte, aber erst 2014 Gespräche mit Ginbot7 begonnen haben wolle. 6. Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass es jenem nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr einer aktuellen und gezielten Verfolgung asylbeachtlicher Intensität substanziiert darzutun. Auch auf Beschwerdeebene gelingt es ihm nicht, die von der Vorinstanz monierten Widersprüche und Ungereimtheiten vollständig auszuräumen. Seine Erklärungsversuche erwecken vielmehr den Eindruck, dass er nichtasylbeachtliche Schwierigkeiten sowie eine abgeschlossene Vorverfolgung zu einer asylbeachtlichen Verfolgung aufbauscht, wobei er auf Vorhalt und Nachfragen seine eigenen Vorbringen selber stark relativiert hat. Es ist aber aufgrund der Widersprüche bereits die geltend gemachte Vorverfolgung fraglich. So sagte er an der Kurzbefragung noch nicht aus, dass er anlässlich einer Demonstration verhaftet worden sei, sondern gab als Haftgrund an, man habe ihn verdächtigt, Leute gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Dementsprechend hatte er an der Kurzbefragung noch ausgesagt, er sei während der Haft gefoltert worden, wobei sein (…) verletzt worden sei. An der Anhörung gab er dagegen zu Protokoll, sein (…) sei von einem Polizisten bei der Niederschlagung der Demonstration verletzt worden. Gegen objektiv begründete Furcht vor Verfolgung respektive eine glaubhaft dargetane Verfolgungsgefahr spricht insbesondere auch, dass sein politisches Profil aufgrund seiner Ausführungen sehr niedrig zu sein scheint, er seine Vorbringen im Laufe des Verfahrens mehrfach ausgewechselt hat bezüglich der Frage, worin der konkrete Verfolgungsanlass seitens der
E-2868/2015 äthiopischen Behörden liegen soll, er selber an der Anhörung bei der Zusammenfassung seiner Asylgründe ausschliesslich Nachteile von nicht asylbeachtlicher Intensität angeführt hat, nämlich er habe nicht mehr arbeiten können, sei bei der Arbeit gestoppt worden und habe keine Freiheit mehr gehabt, Informationen zu verbreiten, und er die massive Verfolgungsgefahr, die er an anderer Stelle geltend gemacht hat, nämlich bei seiner Rückkehr getötet oder lebenslänglich inhaftiert zu werden, nicht substanziiert dargetan hat, zumal dies seinem Vorbringen widerspricht, dass er bei der angeblichen Enthüllung seiner angeblichen Tätigkeit für Ginbot7 zunächst lediglich mit Beschimpfung auf der Strasse verfolgt worden sei. Angesichts der genannten Unglaubhaftigkeitselemente, des Umstands, dass es nicht der üblichen Form entspricht, in welcher Ginbot7 gegenüber den Asylbehörden den Nachweis seiner Mitglieder zu erbringen pflegt, und weil das Gericht Kenntnis davon hat, dass gefälschte Schreiben im Umlauf sind, vermag das nachträglich eingereichte Bestätigungsschreiben von Ginbot7 bei einer Gesamtwürdigung daran nichts zu ändern. Darüber hinaus geht aus dem Schreiben weder die Dauer seiner Mitgliedschaft noch ein besonderes Engagement hervor. Eine Überprüfung des Dokuments im Rahmen einer Vernehmlassung erübrigt sich. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft mangels Fluchtgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Zu den geltend gemachten und teilweise belegten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz führte die Vorinstanz an, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er damit ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei, und es sei dabei nicht von einer Fortsetzung der bisherigen politischen Tätigkeit im Heimatstaat die Rede. Auf den eingereichten Fotografien von Kundgebungsteilnahmen sei er einer unter vielen. Dass er damit den heimatlichen Behörden aufgefallen sei, sei nicht anzunehmen. Sein Drehbuch habe er nicht, geschweige denn unter eigenem Namen publiziert. Es sei nicht ersichtlich, dass in der Radiosendung etwas asylrechtlich Relevantes ausgesagt worden sei oder dass die äthiopischen Behörden von der Schweizer Radiosendung erfahren hätten. Der Beschwerdeführer nehme keine führende Aufgabe in der exilpolitischen Gemeinde wahr. Selbst wenn die Radiosendung den äthiopischen Behörden bekannt geworden sein sollte, wäre seine Beteiligung nicht ersichtlich, zumal nach seinen eigenen Angaben von seinem Aufenthalt in der Schweiz niemand wisse und er auch wolle, dass dies so bleibe.
E-2868/2015 Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben des Beschwerdeführers teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass er mit seinen Aktivitäten in der Schweiz den heimatlichen Behörden nicht aufgefallen sein dürfte. An dieser Einschätzung ändern entgegen der jüngsten Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers auch die fotografisch dokumentierte Teilnahme an der Veranstaltung vom 28. Februar 2016 in Bern oder die wohl geheim gehaltene angebliche Mitgliedschaft bei der Ginbot7 nichts, da auch nach dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 weiterhin davon auszugehen ist, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vorliegend liegt keine öffentliche Exponierung vor, die aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würde, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde (vgl. den angerufenen Entscheid, E. 4.3.2). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
E-2868/2015 ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in Äthiopien liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal seit dem Waffenstillstand vom 12. Dezember 2000 mit Eritrea in Äthiopien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt mehr vorherrscht, der Beschwerdeführer über einen Universitätsabschluss verfügt und seine gesamte Familie, einschliesslich Ehefrau und Kinder, in Äthiopien leben. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 10. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
E-2868/2015 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2868/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwandt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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