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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2009 E-2868/2007

9 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,990 mots·~15 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 21. Februar 2007 in Sachen Einreiseb...

Texte intégral

Abtei lung V E-2868/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sri Lanka, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2868/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom 20. Juni 2006 (Eingang Botschaft: 26. Juni 2006) ein Asylgesuch. Die Botschaft forderte ihn mit Schreiben vom 20. Juli 2006 auf, die Vorbringen detailliert aufzulisten und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum 21. August 2006 einzureichen, sofern er an seinem Gesuch festhalten wolle. Mit englischsprachigen Schreiben vom 1. August (Eingang Botschaft: 21. August 2006) und 17. Oktober 2006 (Eingang Botschaft: 19. Oktober 2006) präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben. Mit Eingabe vom 1. August 2006 wurden Kopien zahlreicher Beweismittel eingereicht (Akten BFM A 3/77), unter anderem Medienberichte zu konkreten Ereignissen in der Region C._______. Mit ergänzendem Schreiben vom 17. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass am (...) 2006 ein (...) erschossen worden sei. B. Am 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. In der Folge reichte er weitere Beweismittel zu den Akten, darunter zwei Affidavits vom 1. und 12. Dezember 2006. C. Der Beschwerdeführer gab in seinen Eingaben und in der Anhörung an, ein (...) Tamile aus C._______ zu sein. Er stehe seit (...) - bis auf eine (...) Abwesenheit im Jahr (...) - als Polizist in der Region C._______ im Einsatz, wo er (...). Nur wegen seiner Abkommandierung sei er im Jahr (...) einem Angriff der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entgangen, welcher (...). Im selben Jahr sei er in seinem ehemaligen Haus in (...) von Muslims angegriffen worden, wobei (...) umgekommen seien. Er habe Hab und Gut verloren und sei deshalb nach C._______ gezogen. Politisch habe er sich nicht betätigt. Im Jahr 1994 habe er - wie alle anderen tamilischen Polizisten (...) auch - ein Schreiben der LTTE erhalten. Darin seien sie ultimativ aufgefordert worden, den Polizeidienst zu verlassen. Er habe die Aufforderung nicht befolgt, obwohl ihm für den Fall der Nichtbeachtung mit dem Tod gedroht worden sei. Die srilankischen Behörden hätten E-2868/2007 ihn verdächtigt, mit der Organisation zusammenzuspannen. Im Jahr 2004 (...). Am (...) 2006 habe er die Aufforderung erhalten, sich mit der LTTE zu treffen. Aus Furcht sei er dem Treffen ferngeblieben. Am (...) 2006 sei ihm die Nachricht zugegangen, die LTTE habe ihn zum Tod verurteilt, und mit Schreiben der LTTE vom (...) 2006 sei er darüber orientiert worden, dass seine Person zum Abschuss freigegeben sei. Im Zeitraum von (...) bis (...) 2006 habe er Drohanrufe der LTTE und von Unbekannten erhalten, die ihn zum Verlassen des Polizeidienstes hätten bewegen wollen. Viele Berufskollegen seien umgebracht worden. Er sei selbst in Colombo des Lebens nicht sicher. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Anfrage hin, sein Gesuch ursprünglich aus Furcht vor allfälligen generellen Nachteilen und nicht wegen konkreter ihm angedrohter Nachteile gestellt zu haben. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Gesuchsunterlagen mit ihren Anmerkungen dem BFM. E. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2007 - eröffnet via die Botschaft am 12. März 2007 - die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. F. Mit englischsprachiger Eingabe vom 31. März 2007 (Eingangsstempel der Botschaft in Colombo: 9. April 2007) beantragte der Beschwerdeführer “to reconsider your decision“. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. G. Am 17. April 2007 übermittelte die Botschaft die Beschwerde mit ihren Bemerkungen aus Gründen der Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Stellungnahmen vom 2. Mai 2007 (Vernehmlassung) und 8. Mai 2008 (ergänzende Stellungnahme im Anschluss an den Entscheid des E-2868/2007 Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/2), die dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht werden, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitslage im (...) Sri Lankas sei seit der Einschätzung vom 21. Februar 2007 besser geworden. Der Beschwerdeführer könne im Falle von Problemen seitens der LTTE auf den Schutz der heimischen Behörden zählen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde und Beweismittel zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die eingereichten Eingaben verständlich abgefasst sind. Der vorliegende Ent- E-2868/2007 scheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 f. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2007 via die Schweizerische Botschaft in Colombo eröffnet. Die Beschwerdeschrift datiert vom 31. März 2009 und traf bei der Botschaft am 9. April 2009 ein, womit die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten ist. 1.5 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Botschaft gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Botschaft führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Botschaft aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Botschaft, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf- E-2868/2007 grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint, sei es, dass die asylsuchende Person die Einreisebedingungen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird; im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person aber im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem voraussichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde (BVGE a.a.O. E. 5.6 f.). 2.2 Vorliegend führte die Schweizerische Botschaft in Colombo nach einem Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche persönliche Befragung gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. Damit genügte das Bundesamt den oben beschriebenen Voraussetzungen (BVGE 2007/30). 3. Es ist im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und das Asylgesuch abgewiesen hat. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der E-2868/2007 Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und, bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, vor dem Hintergrund der äusserst schwierigen Lage in Sri Lanka und angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist sei nachvollziehbar, dass er in seiner Wohnregion ernsthafte Nachteile befürchte, zumal (...) getötet worden seien. Die geltend gemachten Vorbringen würden indessen keine einreiserelevante Verfolgung begründen, weil ihm trotz der landesweit angespannten Lage im Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, eine innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehe. In der Hauptstadt Colombo präsentiere sich die Sicherheitslage besser als in der Region C._______. Zudem seien die Behörden, weil er dem Sicherheitsapparat angehöre, willens, ihn zu schützen. In Bezug auf die Beweismittel sei anzumerken, dass die angeblichen Schreiben der LTTE in Sri Lanka leicht erhältlich seien und deswegen in der Regel keinen genügenden Beweiswert zu entfalten vermöchten. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im ersten Schreiben vom 20. Juni 2006 die angeblich im Februar und Juni 2006 erhaltenen Drohschreiben der LTTE nicht erwähnt habe. Es liege der Schluss nahe, dass er sich diese Schreiben nachträglich beschafft habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln entgegen, er befürchte, im Falle eines Verbleibs in Sri Lanka schwere Nachteile seitens Unbekannter und der LTTE zu erleiden. So habe er als tamilischer und (...) Polizist der Region C._______ schriftliche und mündliche Todesdrohungen erhalten. Viele seiner (...) seien umgebracht worden. Die LTTE sei fähig, die auf ihrer Todesliste stehenden Leute überall, auch im Süden Sri Lankas, zu erreichen und zu töten. Selbst hohe Politiker seien vor ihr nicht sicher. Medienberichte und humanitäre internationale Organisationen könnten die Gefährlichkeit der LTTE bestätigen. Der Staat misstraue zudem Personen tamilischer Ethnie E-2868/2007 und sei bezüglich Übergriffen seitens der LTTE nicht schutzfähig. Der Beschwerdeführer arbeite in der von den Wirren direkt betroffenen (...)provinz und stehe auf der Todesliste der LTTE. Die Regierung verdächtige zudem tamilische Polizisten, als Kollaborateure in den Diensten der LTTE zu stehen; demgegenüber betrachte die LTTE tamilische Polizisten als Helfer des Feindes. Als tamilischer Polizist sei er deshalb an Leib und Leben gefährdet. Er könne auch nicht auf Unterstützung der Regierung zählen, wenn er seinen Beruf als Polizist aufgeben und sich an einem anderen Ort in Sri Lanka niederlassen würde. Der Vorhalt des BFM, wonach er sein Asylgesuch mit nachträglich beschafften angeblichen Schreiben der LTTE unterlegt habe, sei auflösbar. Die eingereichten Schreiben der LTTE seien authentisch; ein blosses Missverständnis zwischen ihm und (...) hätten zu den falschen Schlüssen des Bundesamtes geführt. Er könne damit aufzeigen, dass er so schnell wie möglich sein Land verlassen müsse, wolle er sein Leben retten. Wegen fehlender finanzieller Mittel könne er die Ausreise aus Sri Lanka nicht aus eigener Kraft bewerkstelligen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ohne Infragestellung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung von einer gewissen Gefährdung des Beschwerdeführers und dessen Schutzbedürfnis ausgegangen ist. Das BFM sprach in diesem Kontext von einer “äusserst schwierigen Lage“ in Sri Lanka, namentlich in der Region C._______, und von “viel Verständnis dafür, dass Sie (der Beschwerdeführer, Anm. BVGer) sich grosse Sorgen um Ihre Sicherheit machen“. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe durch Dritte, namentlich der LTTE, nur dann relevant wären, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung tragen würde oder nicht willens und nicht in der Lage wäre, den benötigten Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall weist - mangels entsprechender Hinweise - die Tatsache des dem Beschwerdeführer gewährten langjährigen Vertrauens als Angehöriger des Polizeikorps darauf hin, dass der srilankische Staat die Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers ernst nahm. Die LTTE gilt mittlerweile als zerschlagen. Dieser Umstand allein bedeutet allerdings nicht, dass damit die Normalisierung der Lage - insbesondere die tamilische Bevölkerung betreffend - ab- E-2868/2007 geschlossen ist. Die politische Führung des Landes ist unverändert auf einem sehr harten Kurs gegenüber der tamilischen Minderheit; immer noch werden Hunderttausende - insbesondere Zivilpersonen tamilischer Ethnie - in Internierungslagern festgehalten. 5.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst in der Polizei (...) - selbst in der Zeit der gewalttätigsten Auseinandersetzungen - ohne Protest (A7 S. 5) ausgeübt. Er fand sich mit der Sistierung seines Gesuchs um (...) ab, und er stellte auch dann kein Gesuch um Wiedererwägung, als man ihm angeblich mit seiner Tötung drohte. Daraus ist zu folgern, dass er sich im Polizeidienst relativ sicher fühlte, und es ist nicht einzusehen, weshalb der Staat gegenüber seinen tamilischen Beamten und insbesondere seinen Polizisten plötzlich eine andere, feindselige Haltung einnehmen sollte. Die srilankischen Behörden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nach Massgabe der für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft geltenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) nachgekommen. Demnach ist dem BFM zuzustimmen, wonach sich aus heutiger Sicht die Sicherheitslage für einen langjährigen tamilischen Polizisten der Region C._______ (nach Einreichen des Asylgesuchs) gebessert hat (vgl. Vernehmlassung des Bundesamtes vom 8. Mai 2008). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verweist, auch von unbekannten Dritten mit dem Tod bedroht worden zu sein, ist dieser Umstand im Kontext mit den geltend gemachten Geschehnissen kein Hinweis auf eine ihm konkret drohende Gefahr. Auch anderswo haben Polizisten im Vergleich zu anderen Berufen bei der Ausübung des Dienstes ein erhöhtes Bedrohungsrisiko zu gewärtigen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seit (...) 2007 keine weiteren Ereignisse aktenkundig gemacht. Der Beschwerdeführer muss als (...) Angehöriger des Polizeikorps nicht damit rechnen, wegen seiner Herkunft oder Ethnie von den Behörden und Korpskameraden fallen gelassen zu werden, sei es in der Region C._______ oder sonstwo in Sri Lanka. Im Gegenteil sind die Polizeibehörden wohl an systemtreuen Beamten interessiert, zählt doch von den zirka 2 Millionen Bewohnern des Grossraums Colombo etwa ein Drittel zur tamilischen Ethnie, was einen entsprechenden Bedarf an sprachkundigen Sicherheitskräften zur Folge hat. Zudem hat sich der Beschwerdeführer nie politisch aktiv betätigt, was dafür spricht, dass er auch deshalb keine Nachteile erfahren sollte. Er dürfte E-2868/2007 selbst bei einer künftigen Quittierung seines Dienstes und einem Wegzug in den Süden Sri Lankas vor dem Hintergrund seines (...) Ausharrens im Polizeidienst einer hart umkämpften Bürgerkriegsregion bei den üblichen polizeilichen Kontrollen keine Behelligungen zu befürchten haben. Aus all dem folgt, dass die Behörden keine spezifischen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer haben dürften und er nicht mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerde und die Beweismittel weiter einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, sondern sich im Wesentlichen in einer Wiederholung bereits aktenkundiger Fakten erschöpfen, welche vom BFM mit einer Ausnahme (Schreiben der LTTE) grundsätzlich nicht in Frage gestellt wurden. Ob die später eingereichten LTTE-Schreiben authentisch sind oder nicht, hat bei der aktuellen Sachlage keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-2868/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: E-2868/2007 (...) Seite 12

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