Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2867/2021
Urteil v o m 1 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021 / N (…).
E-2867/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Provinz Kurdistan, stammender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie − stellte am (…) Februar 2021 im Flughafen C._______ ein Asylgesuch. Am 11. März 2021 fand eine Erstbefragung zur Person (BzP) im Bundesasylzentrum D._______ und am 16. April 2021 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sich nach der Ehescheidung seiner Eltern im (…) 2020 von der islamischen Religion abgewandt und begonnen, Informationen über andere Religionen zu suchen. Schliesslich hätten ihn die Grundsätze des christlichen Glaubens besonders überzeugt, weshalb er sich dem Christentum zugewandt habe und nun an Jesus Christus glaube. Seine Familie, welcher er im (…) oder (…) 2020 von seinem Glaubenswechsel erzählt habe, habe keine Einwände dagegen erhoben. Etwa ein oder zwei Wochen vor seiner Ausreise ([…] 2021) habe er mit seinem besten Freund über seine Glaubensansichten gesprochen, der dann seinem Vater davon erzählt habe. Dieser, ein strenggläubiger Muslim, der bei einer staatlichen Behörde arbeite, habe daraufhin die Ordnungskräfte informiert. In der Folge hätten diese Ende des (…) oder Anfang des (…) Monats ([…] 2021) seine Mutter aufgesucht und unter Vorweisung eines Haftbefehls nach ihm gesucht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Vater aufgehalten. Seine Mutter habe ihn telefonisch gewarnt, worauf er sich bei einem Onkel mütterlicherseits versteckt habe. Dieser habe seine Ausreise organisiert. Etwa eineinhalb Tage später, (…) 2021, habe er mithilfe eines Schleppers, der die Grenzbeamten bestochen habe, die Grenze zur Türkei überquert und sei dann von Istanbul aus mit einem ihm nicht zustehenden (…) Reisepass in die Schweiz geflogen. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführe die Personalienseite seines iranischen Reisepasses, eine Kopie seiner Identitätskarte (Shenasnameh), zwei Fotos der Scheidungsurkunde seiner Eltern sowie ein Foto eines Haftbefehls und drei Filme über den Islam auf einem Videostick zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
E-2867/2021 D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm entsprechend die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus zwei Lageberichten zur Situation der Kurden im Iran ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-2867/2021 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihre Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt wirke stark konstruiert. Die von ihm geltend gemachte Konversion zum christlichen Glauben sei als unglaubhaft zu erachten, da er die Gründe hierfür wenig überzeugend dargelegt habe. Er habe nicht detailliert und konkret darlegen könne, was ihn vom Christentum überzeugt habe, und diesbezüglich nur anekdotisches Wissen, nicht aber verinnerlichte Glaubenshinhalte darlegen können. Demnach seien auch die angeblich darauf zurückgehenden Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft zu qualifizieren. Er habe nicht substanziiert darzulegen vermocht, dass seine Konversion den iranischen Behörden bekannt geworden sei. Seine diesbezüglichen Angaben, insbesondere zum Vater seines Freundes sowie zur Suche der Ordnungskräfte nach ihm, seien oberflächlich und vage geblieben. Überdies vermöchten Vorbringen, die sich nur auf Informationen Dritter
E-2867/2021 stützen würden, den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne nicht zu genügen. An dieser Einschätzung könnten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts ändern. Insbesondere liege der angebliche Haftbefehl nur als Fotografie vor, weshalb dessen Authentizität nicht geprüft werden könne. In dieser Form sei dieses Dokument leicht fälschbar, weshalb ihm kein Beweiswert beigemessen werden könne. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls als zulässig und zumutbar zu qualifizieren. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein stabiles und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr zählen könne. Überdies sei er nach eigenen Angaben gesund, verfüge über eine gute Schulbildung und habe eine fortgeschrittene Reife erreicht. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer daran fest, seine Ausführungen dazu, wie er erfahren habe, dass die Behörden von seiner Konversion Kenntnis erhalten hätten und nach ihm suchen würden, seien nicht abwegig. Dass er diese Informationen nur von Dritten erhalten habe, sei ihrem Gehalt nicht abträglich. Bezüglich der Ausführungen zu seiner Konversion müsse sein jugendliches Alter berücksichtigt werden. Angesichts der stark religiösen Prägung der iranischen Gesellschaft sei es nicht unglaubhaft, dass er nach der Abkehr vom Islam zum Christentum gefunden habe, und es sei nachvollziehbar, dass er sich im Iran noch nicht eingehend mit dieser Religion habe befassen können. Trotz sprachlicher Hindernisse besuche er in der Schweiz regelmässig die Kirche. Jedenfalls zeige der eingereichte Haftbefehl, dass die iranischen Behörden von einer echten Konversion ausgehen würden. Seine Schilderungen der Unterhaltung mit seinem Freund sowie seine Angaben zu dessen Vater seien authentisch. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Authentizität des Haftbefehls nicht auch anhand der eingereichten Fotografie geprüft werden könne. Zudem sei unverständlich, dass er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er das Original dieses Dokuments hätte einreichen müssen. Muslimen, die zu einer anderen Religion konvertiert hätten, drohten im Iran eine Anklage wegen Apostasie sowie schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe. Zudem seien die iranischen Gefängnisse für ihre unmenschlichen Bedingungen berüchtigt. Aus diesem Grund sei ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren hätten Rückkehrer generell mit staatlicher Repression zu rechnen, alleine wegen des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland. Geflüchtete Kurden seien besonders gefährdet, da sie mit einer Rückkehr
E-2867/2021 aus einem westlichen Land den Argwohn der iranischen Behörden auf sich ziehen würden. Er wäre daher als Christ und Kurde einem besonderen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Im Weiteren seien die generalisierenden Argumente der Vorinstanz betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht schlüssig und würden die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzen. Er habe konkrete Bedrohungsszenarien aufgezeigt, die einer vertieften Beurteilung bedürften. Es sei zur berücksichtigen, dass er noch minderjährig sei, weshalb ihm die genannten Risiken noch viel weniger zuzumuten seien. Einer erzwungenen Rückkehr in den Iran würden demnach auch die sich aus der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ergebenden Verpflichtungen, namentlich Art. 3 KRK, entgegenstehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2867/2021 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten einen überzeugenden Eindruck. 6.2 Es ist zwar nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise durch eigene Recherchen ein Interesse am christlichen Glauben entwickelt hat. Gemäss seiner Darstellung fand die vorgebrachte Konversion wenige Monate vor seiner Flucht statt, ohne dass er aber Kontakt zu anderen Gläubigen gehabt hätte, sich einer christlichen Gemeinde angeschlossen oder sich hätte taufen lassen. Es kann demnach kaum von einem gefestigten Glaubenswechsel ausgegangen werden. 6.3 Zudem lassen die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Gespräch mit seinem Freund darauf schliessen, dass er mit diesem nur kurz und oberflächlich über seinen neuen Glauben sprach (vgl. Protokoll Anhörung, A25/15, F77 f.). Dass sich dieser gegenüber seinem streng religiösen Vater, der zudem bei einer staatlichen Behörde arbeite, "verplappern" würde (vgl. a.a.O., F13 und F80; Beschwerdebegründung, Ziff. 10), wirkt konstruiert. Bei dieser Ausgangslage erscheint es unrealistisch und lebensfern, dass die iranischen Behörden, welche vom Vater seines Freundes über seinen Abfall vom Islam erfahren haben sollen, ein Verfahren wegen Apostasie gegen ihn eingeleitet und ihn deswegen gesucht hätten. Auch die Schilderung des Erscheinens der Ordnungskräfte bei der Mutter des Beschwerdeführers wirkt stereotyp und oberflächlich. Bezeichnenderweise hat er zudem keine weiteren Verfolgungsmassnahmen der Ordnungskräfte geltend gemacht. Da er gemäss seinen Angaben auch seit der Einreise in die Schweiz in regelmässigem Kontakt zu seinen Eltern steht, ist davon auszugehen, dass er von solchen Massnahmen Kenntnis erhalten hätte. 6.4 Der eingereichte Haftbefehl, welcher nur in Form einer Fotografie vorliegt, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar und fälschbar sind. Demnach kann in antizipierender Beweiswürdigung auch festgestellt werden, dass das in Aussicht gestellte Original des Haftbefehls nicht geeignet wäre, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu verändern. Der Vorwurf der Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht explizit zur Nachreichung des Originals aufgefordert habe, erwiest sich demnach als nicht stichhaltig.
E-2867/2021 6.5 Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer einen iranischen Reisepass einreichte, in welchem bis auf die Personalienseite sämtliche Seiten herausgerissen wurden. Dies lässt darauf schliessen, dass er die wahren Umstände und Hintergründe seiner Ausreise zu verheimlichen versucht. 6.6 Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.7 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu führen. Auch die nicht näher substanziierte (oder belegte) Behauptung, er besuche in der Schweiz Gottesdienste, lässt nicht den Schluss auf eine relevante Gefährdung zu. 6.8 Soweit der Beschwerdeführer auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, ist festzustellen, dass er gemäss Aktenlage vor seiner Ausreise keinerlei Nachteile aus diesem Grund erlitten hat. Zudem bestehen auch unter Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Lageberichte, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er aus diesem Grund in den Fokus der iranischen Behörden geraten könnte. Die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind nach Auffassung des Gerichts im Falle der kurdischen Minderheit im Iran nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 6). 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2867/2021 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-2867/2021 8.2.3 Sodann ergeben sich nach dem Gesagten weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die sich aus der KRK ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. 8.2.5 Der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine konkrete Bedrohung glaubhaft zu machen vermag, erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz als unbegründet. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindeswohls auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar.
E-2867/2021 8.3.2 Der Beschwerdeführer steht gemäss seinen Angaben – über SMS und soziale Medien – in praktisch täglichem Kontakt mit seinen Eltern (vgl. A25/15 F7–10). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass er im Fall der Rückkehr an seinem Herkunftsort auf ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen und sich in der gewohnten Umgebung und im familiären Umfeld mit den Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten wieder zurechtfinden und an sein früheres Leben anknüpfen kann. Gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werdend, zu denen der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdeeingabe nicht äusserte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Angesichts seiner Minderjährigkeit verzichtet das Gericht jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
E-2867/2021 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf eine Kostenauflage (vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2867/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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