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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2011 E-2860/2011

6 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2860/2011 Urteil vom 6. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, Mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).

E-2860/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2008 verliess und am 19. Dezember 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, in seiner Familie sei es nach dem Tode seines Vaters zu einem Streit um Land gekommen,

E-2860/2011 wobei er von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei, weshalb er das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, in Nigeria jemals Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben, und dass er weiter angab, nie religiös oder politisch tätig und auch niemals in Haft gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und zur Begründung angab, seinen Pass verloren und ansonsten keine Identitätspapiere besessen zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesamt seine Verfügung aufgrund der unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland in Wiedererwägung zog und am 14. März 2011 entschied, die Verfügung vom 14. Dezember 2010 werde aufgehoben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz werde wieder aufgenommen, dass daraufhin das hängige Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Gericht am 16. März 2011 abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2011 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Kern lediglich seine anlässlich der summarischen Befragung vom 26. Juni 2010 gemachten Ausführungen wiederholte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2011 – eröffnet am 16. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,

E-2860/2011 dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, einen Schülerausweis oder eine Bestätigung für die Mechanikerlehre besessen und den für die Reise ausgefertigten Pass verloren, der allgemeinen Erfahrung widerspre-che und den Verdacht erhärte, er enthalte seine Reisepapiere dem BFM vor, um eine Rückkehr in den Heimatstaat zu verhindern bezie-hungsweise zu erschweren, und keine entschuldbaren Gründe vorlie-gen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch seinen Onkel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und zudem seine Vorbringen wenig konkret, wenig differenziert und wenig detailliert sowie von zahlreichen Widersprüchen bestimmt seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung des jungen und gesunden Beschwerdeführers sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland beziehungsweise Nigeria sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) sei wiederherzustellen und die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten beantragt,

E-2860/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese in ihrem angefochtenen Entscheid gar nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

E-2860/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-le Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass dessen Behauptung, er habe nie solche Papiere besessen (Akten BFM A 30/14 S. 2 f.), nicht geglaubt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vor sieben Monaten zudem wohl möglich und jedenfalls zuzumuten gewe-sen ist, sich über seine Familie, Verwandte oder andere Drittpersonen in Nigeria oder über die nigerianische Vertretung in der Schweiz Identi-

E-2860/2011 tätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen, dieser jedoch in Missachtung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) kei-nerlei entsprechende Anstrengungen unternommen hat, dass in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, diese aber den schweizerischen Asylbehörden zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vorent-halte, dass somit für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin einzig noch zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforder-lich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Drohungen durch seinen Onkel ausweichend einzig angab, seine Mutter habe aus Angst um sein Leben gesagt, er solle ausreisen (A 30/14 S. 7), dass diese Drohungen von einem Verwandten ausgehen und den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in keiner Art und Weise zu genügen vermögen, dass sich bei dieser Sachlage – der Beschwerdeführer hat ausdrück-lich verneint, in Nigeria mit Behörden oder Organisationen Probleme gehabt zu haben – jegliche weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

E-2860/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-

E-2860/2011 tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der junge und offensichtlich gesunde Beschwerdeführer in Nigeria über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, die Schule besuchte und eine Lehre als Mechaniker begonnen hat, dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und auf Verzicht auf Datenweitergabe an dieselben hinfällig werden, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2860/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:

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