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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2023 E-286/2023

2 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,428 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-286/2023

Urteil v o m 2 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023 / N (…).

E-286/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Oktober 2022 in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch registriert worden war. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. November 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die kroatischen Behörden hätten ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei von der Polizei während vier bis fünf Stunden festgehalten und grob behandelt worden. Er sei krank gewesen und habe dennoch weder Wasser noch Verpflegung erhalten. In der Folge sei er mit einem Auto zu einer Bahnstation gebracht und es sei ihm vermittelt worden, er solle das Land verlassen. Er habe in Kroatien nicht um Asyl nachsuchen wollen und sei stattdessen mit dem Zug in Richtung Italien gefahren. Auf seinem weiteren Weg in die Schweiz habe er in keinem anderen Land seine Fingerabdrücke abgeben müssen und auch nicht um Asyl nachgesucht. Als gegen seine Überstellung nach Kroatien sprechende Gründe gab er an, dass dort unwürdig und unmenschlich mit Asylsuchenden umgegangen werde, weshalb er keinesfalls dorthin zurückkehren wolle. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide unter psychischen Problemen und habe aufgrund der schlechten Erfahrungen mit der kroatischen Polizei Angstzustände, Schlafstörungen und Albträume. Gegen die Schlafstörungen nehme er aktuell Medikamente ein, die aber nicht helfen würden. Als Beweismittel legte er eine Kopie seiner Tazkira ins Recht. C. Am gleichen Tag ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

E-286/2023 D. Am 25. November 2022 sowie 20., 23. und 30. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt des BAZ B._______ sowie zwei ärztliche Kurzberichte des BAZ C._______ einreichen, wonach er wegen der in Kroatien/Serbien erlebten Polizeigewalt unter einer ausgeprägten Angststörung, unter Panikattacken und Albträumen leide, die er medizinisch behandeln lasse. Der Aufenthalt im BAZ B._______ habe die Symptomatik aggraviert, weshalb er ins BAZ C._______ verlegt und in der Psychiatrie angemeldet worden sei. Es wurden ihm in der Folge die Diagnosen Angst-störung, depressive Episode und Skabies gestellt. E. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. November 2022 am 6. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 – eröffnet am 10. Januar 2023 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. Januar 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahrens sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

E-286/2023 H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte dementsprechend den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens fest. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. K. In seiner Replik vom 22. Februar 2023 hielt auch der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte Mailwechsel seiner Rechtsvertretung mit einer kroatischen Nichtregierungsorganisation zu den Akten. L. Ergänzend liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2023 einen Arztbericht vom 23. Februar 2023 ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-286/2023 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) – um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen

E-286/2023 Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 19. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM vom 8. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers am 6. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers demnach gegeben. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren vor, er sei an der kroatischen Grenze von der Polizei aufgegriffen und direkt inhaftiert worden. Trotz Erschöpfung und damit zusammenhängendem Schwindel, Übelkeit und Kopf- sowie Gliederschmerzen habe er weder Wasser noch Verpflegung und auch keine medizinische Behandlung erhalten. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Danach seien ihm fremdsprachige Dokumente ausgehändigt und er sei an einen Bahnhof gebracht worden, wo die Beamten ihn hilflos zurückgelassen hätten. Berichten zufolge könnten auch Kettenabschiebungen aus dem Landesinnern Kroatiens nicht ausgeschlossen werden; es komme nämlich auch in Zagreb vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Insgesamt sei

E-286/2023 aufgrund der von den kroatischen Behörden zumindest geduldeten massiven und systematischen Menschenrechtsverletzungen fraglich, ob dieser Staat in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern und den offensichtlich unerwünschten Asylsuchenden ein faires Asylverfahren zu bieten. Der Beschwerdeführer leide aufgrund der groben und unmenschlichen Erfahrungen mit den kroatischen Behörden an einer Angststörung sowie einer depressiven Episode. Eine Rückkehr nach Kroatien berge folglich die Gefahr einer Retraumatisierung sowie einer unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, womit seine Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Aufgrund der damit aufgezeigten Mängel im kroatischen Asylverfahren, seiner persönlichen Erlebnisse sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden bestehe ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. 4.2.2 Die Vorinstanz habe sodann keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Kroatien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Eine solche hätte sich aufgrund der notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem und seiner Erlebnisse in Kroatien aufgedrängt. Die durch das SEM in seiner Vernehmlassung erwähnte Botschaftsabklärung vom März 2022 enthalte zahlreiche vage Formulierungen und die konkreten Quellenangaben seien weiterhin nicht offengelegt worden. Die Situation an den Aussengrenzen Kroatiens und das dortige Asylsystem entspreche nach wie vor nicht den menschenrechtlichen Vorgaben. Es sei daher überaus fragwürdig, ob er sich im Falle von Schwierigkeiten tatsächlich an die kroatischen Behörden wenden oder den Rechtsweg effektiv beschreiten und so Unterstützung erhalten könne. Die Vorinstanz habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihr Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO pflichtwidrig unterschritten. Sollte dennoch eine Überstellung angeordnet werden, sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und adäquater Unterbringung einzuholen. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E-286/2023 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 5.3.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take- Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt; im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.3.2 Das Gericht stellte weiter fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.) auf den ersten Blick nicht unbegründete – Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin- Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen

E-286/2023 ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back- Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.4 Unter diesen Umständen ist auch vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme – wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde – im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 6. 6.1 Im Übrigen sind den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er

E-286/2023 sich – entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung (vgl. dort S. 3 f.) – nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Im letzten Arztbericht vom 23. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Die damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht zu verharmlosen; aber sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 6.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine

E-286/2023 Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Das SEM hat bereits angekündigt, dass es den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wird (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 und Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4 Nach dem Gesagten besteht demnach auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten ist. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet zur Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des jungen und alleinstehenden Beschwerdeführers zum Asylverfahren sowie zur medizinischen Versorgung und Unterbringung. Diese beiden Eventual-Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6.5 6.5.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 6.5.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 6.6 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-286/2023 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-286/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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