Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2856/2018
Urteil v o m 2 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
E-2856/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus der Ortschaft B._______ (Bezirk C._______, Provinz Al-Hasaka) stammt, seinen Heimatstaat zwischen dem 20. und 22. Oktober 2015 verliess und am 5. November 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. November 2015 um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ zAsylverfahren Sektion 9) vom 12. November 2015 Fragen zu seiner Person und seinem Reiseweg gestellt wurden sowie am 8. Januar 2018 eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, dass er am 1.Oktober 2015 an seinem Wohnort ein Reservedienstaufgebot erhalten habe, welches während seiner Abwesenheit vom Dorfvorsteher seiner Mutter ausgehändigt worden sei, und dass er aus Furcht vor dem drohenden Einzug in den Militärdienst in der Folge aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (am 12. November 2015: syrische Identitätskarte; am 8. Januar 2018: Militärbüchlein mit Übersetzung der Einträge, Kopie eines behördlichen Schreibens vom 1. Oktober 2015 zum Reservedienst des Beschwerdeführers mit Übersetzung, Kopien behördlicher Dokumente aus Syrien zum Zivilstand des Beschwerdeführers, Bestätigungen aus der Schweiz zu besuchten Integrationskursen), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, aufgrund der derzeitigen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen eine vorläufige Aufnahme anordnete, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
E-2856/2018 im Asylpunkt aufzuheben, es sei die Sache zwecks nachvollziehbarer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richtet,
E-2856/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht, dass es insbesondere festhielt, den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in den Reservedienst aufgeboten worden wäre; seine Aussagen seien oberflächlich, pauschal, wenig subjektiv, stereotyp und klischeehaft ausgefallen; seine Schilderungen würden den Eindruck erwecken, er würde einen konstruierten Sachverhalt vorbringen, statt auf persönlich Erlebtes zurückzugreifen,
E-2856/2018 dass die Zweifel an seinen Vorbringen auch die eingereichten Beweismittel – insbesondere die Vorladung – nicht umzustossen vermöchten, da in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei, dass aus den genannten Gründen die Einberufung in den Reservedienst des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in den nachfolgenden Erwägungen ebenso zum Schluss gelangt, dass der geltend gemachte Reservedienst nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 8. Januar 2018 zum Nachweis des geltend gemachten Reservediensts ein behördliches Dokument (A21 Beweismittel 3) zu den Akten reichte, welches er ausdrücklich als Dienstaufgebot bezeichnete (vgl. A20/16 F3), dass die Übersetzung des fraglichen Beweismittels allerdings ergeben hat, dass es sich hier um ein Schreiben des Leiters des Aushebungsamts in D._______ an den Direktor der Militärpolizei in C._______ handelt, worin Letzterer aufgefordert wird, den Beschwerdeführer als Reservisten aufzubieten (vgl. A21 Beweismittel 3), dass der Beschwerdeführer mit Bezug zu diesem Dokument zudem erklärte, dieses sei vom Dorfvorsteher seiner Mutter ausgehändigt worden (vgl. A20/16 F54 f., F66, 68, 71), dass es sich bei diesem Dokument offensichtlich um ein behördeninternes Dokument und nicht um ein Militärdienst- oder Reservedienstaufgebot handelt, dass ein derartiges Dokument somit kaum vom Dorfvorsteher seiner Mutter ausgehändigt worden sein kann und die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, dieses „Aufgebot“ sei seiner Mutter ausgehändigt worden, realitätswidrig ist, da diese Schilderung den allgemeinen behördlichen Abläufen in Syrien widerspricht, dass diesbezüglich auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Dokumententypen durcheinander bringt, obschon ein Militär- oder Reservedienstaufgebot sich hinsichtlich Form
E-2856/2018 und Inhalt deutlich vom vorliegenden behördeninternen Dokument unterscheidet, dass der Beschwerdeführer des Weiteren auf die Frage nach der politischen und militärischen Lage in B._______ antwortete, die Regierung sowie andere Streitkräfte seien dort präsent; das Dorf liege beim Bezirk (…) ([…]; kurdischer Name für D._______), daher seien die Regierung sowie die kurdischen Streitkräfte präsent (vgl. A20/16 F19 und F87); ausserdem würden in B._______ fast nur Kurden leben (vgl. A20/16 F35), dass gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen spätestens seit dem März 2013 kurdische Milizen in der Heimatregion des Beschwerdeführers (D._______, Provinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen haben (vgl. Kurdwatch [Berlin], [Quelle zu D._______], abgerufen am 07.06.2018), dass aufgrund dieses Umstands die im Beweismittel 3 genannte Rekrutierungsabteilung der syrischen Zentralregierung in D._______ spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein kann und die Ausstellung eines vom 1. Oktober 2015 datierenden amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am genannten Ort demnach faktisch nicht möglich gewesen sein kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Reservedienstaufgebot somit erhebliche Ungereimtheiten aufweisen, welche in der dargestellten Form offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, dass das SEM unter den gegebenen Umständen den Beweiswert des als „Aufgebot“ eingereichten Behördendokuments – welches ausserdem bloss als Kopie zu den Akten gereicht wurde – zu Recht als äusserst gering bezeichnete und der entsprechende Hinweis auf die käufliche Erwerbbarkeit solcher Dokumente in Syrien vor diesem Hintergrund naheliegend ist, dass der Beschwerdeführer demnach sein Kernvorbringen, ihm würde bei seiner Rückkehr die Einberufung in den Reservedienst drohen, nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände das Gericht nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Beschwerde vom 16. Mai 2018 S. 3 f.),
E-2856/2018 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sich im Wesentlichen auf die Rüge beschränken, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Entscheid bloss oberflächlich und pauschal begründet habe, dass ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des SEM hinreichend substanziiert und auch im Einklang mit den eingereichten Beweismittel ausgefallen seien, dass mit diesen Beschwerdevorbringen indessen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird, dass die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Begründungsdichte sich nach den obigen Erwägungen als unbegründet erweist, weshalb sein Rechtsbegehren, die Sache sei zwecks nachvollziehbarer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
E-2856/2018 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und dass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2856/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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