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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2012 E-2853/2009

4 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 mots·~10 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2853/2009

Urteil v o m 4 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (…).

E-2853/2009 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. September 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 17. September 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. Am 20. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Antwort ein und gab folgende Beweismittel – jeweils in Kopie – zu den Akten: seine Identitätskarte, die Identitätskarte seiner Ehefrau, seinen Reisepass, seinen Geburtsregisterauszug, ein Schreiben des Officer in Charge, datiert vom 3. November 2007, ein Schreiben seiner Mutter, datiert vom 23. November 2007, ein Schreiben des Officer in Charge, datiert vom 4. April 2008, ein Schreiben des Officer in Charge, datiert vom 2. Juni 2008, einen Geburtsregisterauszug betreffend seine Mutter und eine Heiratsurkunde. C. Am 29. Januar 2009 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Aufgrund dieser Aussagen und der schriftlichen Eingaben ergibt sich folgender vom Beschwerdeführer geltend gemachter Sachverhalt: Im Jahre 1984 sei seine Familie aus ihrem Heimatdorf B._______ (C._______) nach D._______ vertrieben worden. Er, seine Mutter und seine drei Brüder hätten 1997 in ihr Heimatdorf zurückkehren wollen. Indes sei ihr Haus von Singalesen bewohnt worden, weshalb sie im UNHCR-Camp in C._______ aufgenommen worden seien. Im Jahre 2000 habe sich sein Bruder E._______ den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. 2002 sei der Bruder ins Camp zurückgekehrt und habe geheiratet. Am 26. Oktober 2007 sei sein Bruder F._______ in G._______ von der Navy festgenommen worden. In der Folge habe sich seine Mutter bei der Navy nach dem Verbleib ihres Sohnes erkundigt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass F._______ freigelassen worden sei. Der Bruder sei indes nie nach Hause zurückgekehrt. Am 8. März 2008 sei sein Bruder E._______ entführt worden. Zwei Monate später, am 7. Mai 2008, sei sein dritter Bruder, H._______, entführt worden. Von beiden Brüdern hätten er und die Mutter keine Kenntnis über deren Aufenthalt. Er habe nun Angst, ebenfalls entführt zu werden. Im Juli 2008

E-2853/2009 sei er auf seinem Arbeitsweg drei Mal von einem weissen Van verfolgt worden. Erst als er sich in die Nähe eines Armeecheckpoints begeben habe, sei der Van verschwunden. Einen Monat später hätten sich bewaffnete Männer in Zivil bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Er vermute, dass er wegen seines Bruders, welcher bei den LTTE gewesen sei, gesucht werde. D. Mit Verfügung vom 29. Februar 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. E. Am 3. März 2009 ging bei der Botschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers, datiert vom 25. Februar 2009, ein. F. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 16. April 2009) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 5. Mai 2009 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer

E-2853/2009 Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Glaubhaft gemacht gemäss Art. 7 AsylG heisst, dass die Behörde die geltend gemachte Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind demnach Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-2853/2009 4.3. Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5. 5.1. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, lehnte das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. In ihrer Begründung bedauert die Vorinstanz vorweg, dass die drei Brüder des Beschwerdeführers verschwunden beziehungsweise verschleppt wurden. Sodann stellt es fest, dem Gesuch um Einreise in die Schweiz könne nicht entsprochen werden, müsse doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht von gezielter Verfolgung betroffen sei, er bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei und eine Schutzgewährung nicht nur im Ausland erfolgen könne. Anlässlich der Befragung vom 29. Januar 2009 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nach den drei Verfolgungen durch einen weissen Van sei nichts mehr vorgefallen. Zudem habe er ausgesagt, er sei regelmässig seiner Arbeit nachgegangen. Es sei daher zu schliessen, dass die Unbekannten kein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten, ansonsten sie ihn ohne weiteres hätten aufgreifen können. 5.2. 5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er verstehe die in deutscher Sprache verfasste Verfügung der Vorinstanz nicht. Dazu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung korrekterweise in einer Amtssprache erlassen wurde (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 16 AsylG). Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Begleitschreiben der schweizerischen Vertretung vom 4. März 2009 das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in eine für ihn verständliche Sprache (Englisch) übersetzt, ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass er innerhalb von 30 Tagen Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz einreichen könne. Dem Beschwerdeführer war demnach hinreichend bekannt, dass seinem Ersuchen nicht entsprochen

E-2853/2009 wurde. Sodann hat er fristgerecht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereicht. Da es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers ist, sich die vorinstanzlichen Erwägungen in eine für ihn verständliche Sprache übersetzen zu lassen, vermag er aus dem erhobenen Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer nach Wiederholung der bereits aktenkundigen Vorbringen geltend, er sei am 14. Februar 2009 an seinem Wohnort von bewaffneten Unbekannten gesucht worden, worauf er das UNHCR und das ICRC informiert habe. Ferner sei er anlässlich eines Aufenthalts in I._______ von der Polizei verhaftet worden. Nachdem diese mit der Polizei seines Wohnortes Rücksprache genommen habe, sei er ohne weiteres freigelassen worden. Er lebe nach wie vor im Versteckten. Auch diese neu vorgebrachten Behelligungen sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung in einem anderen Lichte zu besehen. Hätten die heimatlichen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, so wäre er wohl kaum nach kurzer Zeit und ohne Auflage wieder aus der Polizeihaft freigelassen worden. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden zu befürchten hat. Kommt hinzu, dass die geltend gemachten Behelligungen in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation und der damit verbundenen Bekämpfung der LTTE zu sehen sind. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert hat (vgl. die ausführliche Lageanalyse im zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichte E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Gemäss diesem Entscheid gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden auch heute noch potenziell zu einer gefährdeten Risikogruppe. Der Beschwerdeführer war indes gemäss seinen Angaben nie aktiv bei den LTTE. Zudem wurde er, wie vorstehend ausgeführt, anlässlich seiner Verhaftung ohne weiteres freigelassen. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. 5.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weite-

E-2853/2009 rer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2853/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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