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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2012 E-2851/2012

5 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,767 mots·~9 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. April 201

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2851/2012

Urteil v o m 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N (…).

E-2851/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge von seiner Geburt an bis 1992 in Eritrea und zog dann zusammen mit seiner Familie nach Äthiopien, welches er im August 2010 verlassen habe. Über den Sudan, Libyen, Italien und Frankreich gelangte er eigenen Angaben zufolge am 10. September 2010 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 16. November 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Was Letzteren anbelangte, führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten seine Mitwirkungspflicht verletzt, was die Prüfung einer Gefährdung in seinem Heimatland verunmögliche. Es sei mangels konkreter und glaubhafter Hinweise nicht die Aufgabe der Behörden, nach eventuellen Vollzugshindernissen in hypothetische Heimatländer zu suchen. Der Beschwerdeführer habe kein authentisches Identitätspapier eingereicht, welches seine Identität und Nationalität belegen könnte. Darüber hinaus habe er nicht glaubhaft darlegen können, in Eritrea gelebt zu haben. Der Wegeweisungsvollzug in ein Land Ostafrikas sei daher zumutbar. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit vom "30. 30. 2011" (recte: 30. März 2011) datierter Eingabe seiner Rechtsvertreterin ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. November 2010 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung seines Gesuchs wiederholte er seine Vorbringen aus dem abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren, machte damit im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des BFM Eritreer zu sein, und legte zur Untermauerung dieses Vorbringens ein als Taufschein und ein als Geburtsurkunde ausgewiesene Dokumente ins Recht. C. Mit Verfügung vom 25. April 2012 (eröffnet am 26. April 2012) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 16. November 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die eingereichten Dokumente seien – da of-

E-2851/2012 fensichtliche Fälschungen - weder geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen, noch eine vorläufige Aufnahme zu begründen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2012 (Poststempel; vorab per Telefax am 28. Mai 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. April 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. November 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen (recte: die Verfügung vom 25. April 2012 sei aufzuheben), es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: der Vollzug auszusetzen) und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2851/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E-2851/2012 6. Mit den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumenten, die seine bestrittene Herkunft aus Eritrea beweisen sollen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Beweismittel geltend (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Da die Verfügung vom 16. November 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann ein solcher Revisionsgrund vor dem BFM wiedererwägungsweise angerufen werden (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch), so dass ein zulässiger Wiedererwägungsgrund vorliegt und das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht eingetreten ist.

Das BFM stellte in seiner Verfügung nach Vornahme einer internen Prüfung der eingereichten Dokumente fest, dass es sich sowohl bei der Taufurkunde der eritreisch-orthodoxen Kirche als auch bei der am 16. November 2007 ausgestellten Geburtsurkunde eindeutig um Fälschungen handle. So seien unter anderem die darauf angebrachten Stempel klarerweise nicht authentisch. Dieser Schluss ist vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Aufgrund öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (Schutz vor Missbrauch) hat das BFM in seiner Verfügung zu Recht keine detaillierteren Angaben dazu gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen fällt auf, dass der Vorname der Mutter des Beschwerdeführers auf den Dokumenten nicht deckungsgleich geschrieben wurde. Im Wiedererwägungsgesuch wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "nun nach vielen Bemühungen sein eritreisches Geburtszertifikat und das Taufzertifikat der Orthodoxen Tewahedo Kirche kürzlich erhalten", die konkreten Schritte und Vorkehrungen zum Erhalt der Dokumente und der Zeitpunkt des Erhalts werden indes nicht dargelegt; mithin ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, die Dokumente früher, nämlich im Laufe des ordentlichen Verfahrens beizubringen. Schliesslich ist auffallend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ordentlichen Verfahren nie gesagt hat, er sei im Besitz einer Geburtsurkunde.

Indem der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen seine früheren Vorbringen bekräftigt und pauschal bestreitet, dass die Beweismittel gefälscht seien, bringt er klarerweise nichts vor, was geeignet wäre, den Entscheid der Vorinstanz umzustossen. Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer stattdessen weitere Dokumente nach, welche seine eritreische Herkunft belegen sollen. Es handle sich dabei um ein Schreiben von drei Nachbarn und Freunden (Telefax mit französischer Übersetzung) sowie deren Identitätskarten in Kopie (ebenfalls mit

E-2851/2012 französischer Übersetzung) und ein weiteres Schreiben eines Jugendfreundes (Telefax mit französischer Übersetzung). Einerseits wird auch diesbezüglich nicht dargelegt, weshalb es weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, diese Dokumente im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und einzureichen. Das ausserordentliche Verfahren der Wiedererwägung dient nicht dazu, Versäumnisse des ordentlichen Verfahrens und insbesondere ein verpasstes Beschwerdeverfahren nachzuholen. Andererseits sind die Briefe - entgegen seinen Ausführungen - als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten und vermögen die vom Beschwerdeführer behauptete eritreische Herkunft nicht zu belegen.

Insgesamt liegen somit keine neuen und erheblichen Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor. Die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 16. November 2010 bleibt somit bestehen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren als aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ungeachtet einer allenfalls bestehenden Fürsorgeabhängigkeit) gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2851/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

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