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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 E-2841/2026

27 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,720 mots·~14 min·10

Résumé

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Herkunft aus verfolgungssicherem Staat); Verfügung des SEM vom 20. April 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2841/2026

Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Rumänien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Herkunft aus verfolgungssicherem Staat); Verfügung des SEM vom 20. April 2026.

E-2841/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. März 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 19. März 2026 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. April 2026 begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch – unter Hinweis auf mehrere von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen – im Wesentlichen folgendermassen: Er sei von den rumänischen Behörden, insbesondere dem Inlandsgeheimdienst SRI (Serviciul Român de Informații) während vieler Jahre überwacht, diskriminiert und behelligt worden. So habe man ihn etwa zu Unrecht als Roma und als Homosexuellen bezeichnet. Bei der Arbeit sei er ebenfalls Diskriminierungen ausgesetzt gewesen – auch durch Mitarbeitende die ihm ihre Eheringe gezeigt und vulgäre Gesten gemacht hätten – und er sei in der Folge immer wieder entlassen worden. Er sei auch Cybermobbing ausgesetzt gewesen; beispielsweise habe er auf Dating-Plattformen trotz seiner Attraktivität keine Partnerin gefunden, weil die Frauen durch den SRI korrumpiert gewesen seien. Menschen hätten in seiner Gegenwart gehustet, obwohl sie gar nicht krank gewesen seien. Manchmal seien Fahrzeuge mit Nummernschildern einer bestimmten Symbolik vorbeigefahren, um ihn zu beunruhigen. Auch während seiner Auslandaufenthalte sei es zu solchen Phänomenen gekommen; so sei er etwa in den Niederlanden ebenfalls am Arbeitsplatz diskriminiert worden. Dort – sowie in Serbien – hätten Leute zudem in seiner Gegenwart gehustet. In diesem Zusammenhang habe er einen Fall vor dem Menschenrechtsgerichtshof verloren. In Hongkong sei ihm die Eheschliessung verunmöglicht worden. Die Geheimdienste dieser Länder, sowie diejenigen von Deutschland und Italien, seien für diese Diskriminierungen verantwortlich gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätsdokumenten sein schriftliches Asylgesuch an die USA, medizinische Unterlagen aus Rumänien und mehrere von ihm verfasste Schreiben zu den diskriminierenden Vorfällen zu den Akten. B. B.a Am 16. April 2026 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf seines ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.

E-2841/2026 B.b In ihrer Eingabe vom 17. April 2026 stellte die zugewiesene Rechtsvertretung fest, ihr Mandant sei mit dem vom SEM beabsichtigten Ausgang seines Asylverfahrens nicht einverstanden. C. Mit Verfügung vom 20. April 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Am 21. April 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, sie habe das Vertretungsmandat niedergelegt. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2026 – vorab per E-Mail übermittelt – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E.b Mit der Postübermittlung der Beschwerde wurden – neben Auszügen aus den Asylakten – mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht (insbesondere "Dokumente zu Gerichtsverfahren, Gerichtsentscheidungen der Justizplattform, Facebook-Nachrichten"); auf einem Zusatzblatt betonte der Beschwerdeführer er sei geistig ein völlig gesunder Mensch. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). G. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde vom Instruktionsrichter bestätigt.

E-2841/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 Die am 22. April 2026 – per E-Mail sowie postalisch – übermittelten Beschwerdeschriften weisen keine (qualifizierte digitale beziehungsweise handschriftliche) Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Den Akten sind allerdings keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine unberechtigte Drittperson diese Beschwerde eingereicht haben könnte. Zudem ist der Absender in der Handschrift des Beschwerdeführers auf dem Couvert der Postsendung vermerkt worden. Unter diesen Umständen kann angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 3 AsylG) im Interesse des Beschwerdeführers davon abgesehen werden, ihn unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zur diesbezüglichen Verbesserung der Beschwerde aufzufordern. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist – mit Ausnahme des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) – einzutreten (Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe ist eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens kann damit über das Rechtsmittel praxisgemäss ausnahmsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist entschieden werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-228/2023 vom 17. Januar 2023 S. 3 m.w.H.).

E-2841/2026 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Rumänien am 25. November 1991 als sogenanntes Safe Country qualifiziert, weshalb das SEM entsprechende Asylgesuche abweise, sofern keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schikanen und angeblichen Verfolgungen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und es drohe ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Geheimdienst SRI und die Annahme, dass er ständig – auch im schweizerischen BAZ – verfolgt werde, allein auf seiner persönlichen Wahrnehmung beruhe; die subjektive Wahrnehmung bestimmter Vorkommnisse müsse indessen nicht immer den objektiven Tatsachen entsprechen. Den Akten seien keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, welche geeignet wären, die bei verfolgungssicheren Staaten bestehende gesetzliche Regelvermutung umzustossen.

E-2841/2026 6.2 In seinem Rechtsmittel machte der Beschwerdeführer – im Wesentlichen unter Wiederholung des von ihm bereits aktenkundig gemachten Sachverhalts – geltend, er habe dem SEM alle Unterdrückungs- und Verfolgungsmassnahmen ausführlich dargelegt und bewiesen, denen er ausgesetzt gewesen sei. Eine Umsiedelung sei ihm verunmöglicht worden, weil die Geheimdienste der jeweiligen Drittstaaten die Diskriminierungsmassnahmen des SRI gegen ihn fortgesetzt hätten. Er könne unter diesen Umständen nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er dort in eine Lage geraten würde, in der er als Aussenseiter gestempelt sowie in extreme Armut und ins Elend abrutschen und sein Leben in Gefahr bringen würde. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen dieser Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Der Bundesrat hat Rumänien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils bei der asylsuchenden Person liegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen diese Regelvermutung nicht umzustossen. Den Akten und den von ihm eingereichten Beweismitteln sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass seinen subjektiven Befürchtungen objektive Tatsachen zugrunde liegen würden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wird. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E-2841/2026 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Von dieser Regel wird abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). Praxisgemäss wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits hängig ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6806/2019 vom 8. Januar 2020 E. 6.2). Im Fall des Beschwerdeführers ist indessen kein Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Dementsprechend ist die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-2841/2026 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist grundsätzlich die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.1 Zusammen mit der Einstufung als Safe Country bezeichnete der Bundesrat Rumänien auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Vermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden.

E-2841/2026 9.3.2 Mit den nicht weiter substanziierten Vorbringen auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht, diese Regelvermutung zu widerlegen. 9.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Weil seine Begehren aussichtslos waren, ist das Gesuch – ungeachtet der bisher nicht belegten Mittellosigkeit – abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2841/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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