Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2833/2022
Urteil v o m 7 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 / N (…).
E-2833/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat ungefähr (…) Monate vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem Boot nach Italien verlassen. Am 10. November 2021 sei er in die Schweiz gelangt; am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Am 12. November 2021 wurde eine Vollmacht zugunsten der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ eingereicht. B. Am 19. November 2021 wurde der minderjährige Beschwerdeführer befragt (EB [Erstbefragung eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden]; Protokoll in den SEM-Akten Nr. {…} [A]12) und am 3. Januar sowie am 8. Februar 2022 angehört (Protokolle Anhörung A25 und A33). Seine Rechtsvertretung war jedes Mal anwesend. B.a Dabei brachte er vor, er stamme aus C._______ (Gouvernement Sfax), wo seine Eltern mit seinen zwei jüngeren Brüdern immer noch lebten. Er habe bis zum Alter von (…) Jahren die Schule besucht. Anschliessend habe er – um seine Familie finanziell zu unterstützen – als (…) gearbeitet, was ihm körperlich zugesetzt und ihn ermüdet habe. Als er eines Tages am Strand zufälligerweise eine Gruppe gesehen habe, welche Tunesien mit einem Boot habe verlassen wollen, habe er diese gefragt, ob er mitkommen dürfe. Ohne seine Eltern zu informieren sei er mit ihnen ausgereist. Als Ausreisegrund gab er an, er sei müde von seiner Arbeit und wünsche sich, wieder zur Schule gehen zu können und zu studieren. Bezüglich seines Gesundheitszustandes erklärte er, dass er Rückenschmerzen habe und nicht gut sehen könne. B.b Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister (das Original wurde am 26. November 2021 nachgereicht [A17 f.]) sowie ein Foto eines Familienbüchleins zu den Akten (A13 und A15). C. Ein Gutachten des Instituts (…) der Universität D._______ vom 24. Januar 2022 kommt nach diversen Untersuchungen zum Schluss, dass das angegebene Alter von (…) plausibel sei.
E-2833/2022 D. Am 21. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und dem Kanton E._______ zugewiesen, weshalb die Rechtsvertretung des BAZ B._______ ihr Mandat am 24. Februar 2022 beendete. Am gleichen Tag ordnete der Kanton E._______ dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zu und am 5. April 2022 zeigte lic. iur. Isabelle Müller der Caritas Schweiz ihre Mandatsübernahme an (vgl. Vollmacht vom 16. März 2022). E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 29. Juni 2022 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom 21. Juni 2022 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2833/2022 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Ausländerrecht nach Art. 112 Abs. 1AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Zwar wird mit dem Beschwerdebegehren 1 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Aus der Begründung ergibt sich aber eindeutig, dass sich auch der Rückweisungsantrag – gleich wie die materiellen Begehren – auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung beschränken (vgl. Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung vom 30. Mai 2022 ist entsprechend in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung (vgl. Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E-2833/2022 6. 6.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass das SEM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, hinsichtlich seiner Rückkehr als Minderjähriger nach Tunesien besondere Abklärungen zu tätigen. Die Vorinstanz habe zur Beantwortung der Frage, in welcher konkreten Situation er sich nach seiner Rückkehr wiederfinden würde, nur ungenügende Abklärungen getroffen. Stattdessen habe sie sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt und aus diesen geschlossen, er verfüge in seinem Heimatland über ein familiäres Umfeld und ein weitreichendes tragfähiges Beziehungsnetz, in welches er zurückkehren könne. 6.2 Diese Rüge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken. 6.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) verpflichtet, abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können, und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.H.a. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e.bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). 6.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung im Wesentlichen festgehalten, dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer Tunesien ohne Wissen seiner Eltern verlassen habe. Er stehe weiterhin in Kontakt mit ihnen und diese Beziehung sei von einem Mindestmass an Fürsorge, Wohlwollen und Vertrauen getragen. Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen wer-
E-2833/2022 den, dass er von seinen Eltern oder seinem Vorgesetztem schlecht behandelt oder gar ausgebeutet worden sei. Folglich würden genügend Anhaltspunkte bestehen, die sowohl in familiärer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht auf hinreichend intakte Verhältnisse in Tunesien hinweisen würden. Ferner könnten auch die Unterbringung des Beschwerdeführers sowie seine Betreuung durch seine nächsten Verwandten bei einer Rückkehr nach Tunesien als gewährleistet angesehen werden. Infolge der (teilweise) unstimmigen, ausweichenden und undifferenzierten Angaben, so das SEM weiter, habe es die wahren familiären Verhältnisse zwar nicht abschliessend beurteilen können. In solchen Fällen stosse die Untersuchungspflicht jeweils an gewisse vernünftige Grenzen und habe ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der Parteien. 6.2.3 Nach Prüfung aller Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen formelles Recht nicht verletzt und den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, weshalb die Rüge abzuweisen ist. Vorab ist festzustellen, dass das SEM alle Anforderungen, die zum Schutz der Rechte von UMA an das erstinstanzliche Asylverfahren gestellt werden, eingehalten hat. Der Beschwerdeführer konnte sodann anlässlich der EB und seinen zwei Anhörungen ausführlich zu seiner Person, seiner Herkunft (A33 F11-17), seinem familiären Umfeld (A33 F19-90), seiner Tätigkeit (A33 F96-128) und seinen Ausreisegründen Auskunft geben und das SEM hat genügend Nachfragen gestellt. Diese Aussagen des fast erwachsenen gut (…)-jährigen Beschwerdeführers bilden eine genügende Grundlage, so dass das SEM daraus rechtsgenügliche Schlussfolgerungen ziehen konnte. Dabei hat es die Angaben detailliert geprüft (wie z.B. ein mögliches Adoptionsverhältnis, A25 F7), sich zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern geäussert und dargelegt, weshalb auch mit Blick auf seine Arbeitsbedingungen nicht von unzumutbaren Umständen in seiner Heimat auszugehen ist. Aufgrund dieser von SEM festgestellten Tatsachen hat es erwogen, dass der Beschwerdeführer in die Obhut seiner Eltern zurückkehren könne – deren Personalien und Wohnort bekannt sind –, wo ihn eine seinem Alter entsprechende Betreuung erwarte. Das SEM hat folglich durch die Aussagen des Beschwerdeführers genügend Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erhalten. Weitere Abklärungen bezüglich der Familienverhältnisse
E-2833/2022 oder anderen Unterbringungsmöglichkeiten waren nicht vonnöten. Die zuständigen Vollzugsbehörden verfügen über hinreichende Angaben, um die exakten Modalitäten der Übergabe an die Eltern zu gegebener Zeit faktisch zu organisieren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich auch über die telefonischen Kontaktdaten verfügt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-2833/2022 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK und die aus diesem Übereinkommen fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichti-
E-2833/2022 gen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung in individueller Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern – die Mutter sei Hausfrau und der Vater arbeite teilweise als (…) – und seinen zwei kleineren Geschwistern in C._______ gelebt habe, wo auch Verwandte väterlicherseits wohnhaft seien. Er stehe in regelmässigen Kontakt mit seinen Eltern und ihre Beziehung sei als gut zu bezeichnen. Jedoch seien die Angaben bezüglich seiner Reise nach Europa, die er spontan und ohne finanzielle Mittel angetreten habe, nicht erlebnisbasiert. Auch sei das Verhalten des Vaters als Reaktion auf das Verschwinden des Beschwerdeführers als nicht realistisch zu werten. Folglich sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Wissen der Eltern Tunesien verlassen habe. Ausserdem sei – angesichts der in Maghreb-Staaten weitverbreiteten Gastfreundschaft und sozialen Verbundenheit – nicht glaubhaft, dass er zu seinen weiteren Angehörigen in C._______ keinen Kontakt gehabt habe, zumal die Ausführungen das Familienleben betreffend unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, lange Arbeitstage gehabt zu haben, was ihn sehr ermüdet habe. Ausserdem sei sein Lohn, den er
E-2833/2022 seinem Vater habe abgeben müssen, nicht immer ausbezahlt worden. Einen Grund dafür habe er nicht nennen können. Weil er noch sehr jung gewesen sei, habe er sich nicht getraut, an dieser Situation etwas zu ändern oder sich seinen Eltern anzuvertrauen. Dies sei, so das SEM, jedoch realitätsfremd. Schliesslich seien keine Hinweise dafür erkennbar, dass sein Vater ihn geschlagen hätte, wenn er tatsächlich ohne Geld nach Hause gekommen wäre, zumal er ausdrücklich verneint habe, jemals von seinem Vater geschlagen worden zu sein. So erscheine die Aussage bezüglich der befürchteten Übergriffe seitens des Vaters unbegründet. 8.3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen dagegengehalten, der Beschwerdeführer sei in Tunesien nicht dem Kindeswohl entsprechend aufgewachsen. Er stamme aus ärmlichen Verhältnissen und sei als (…)-Jähriger genötigt worden, zu arbeiten. In diesem Alter sei er in der patriarchalischen Familienstruktur nicht in der Position gewesen, dem Vater oder seinem Arbeitgeber zu widersprechen. Die Tatsache, dass die Eltern ihren Sohn täglich zwölf Stunden lang hätten arbeiten lassen, lasse den Schluss zu, dass sie sich nicht um sein Wohl sorgten. Die geschilderten Umstände rund um seine Ausreise würden zwar gewisse Zweifel wecken, jedoch könne nicht gesagt werden, dass sie ihm die Ausreise erlaubt hätten, zumal dafür schon das Geld gefehlt habe. Schliesslich könne seine «grosse Reiseerfahrung» nicht als Grund für die Annahme ins Feld geführt werden, dass er keinerlei Unterstützung benötigen würde und im Falle der Rückkehr nach Tunesien alleine gut zurechtkomme. 8.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation des minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt und zutreffende Schlüsse gezogen hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, weshalb auch auf seine zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, Folgendes festzustellen: Die Angaben des Beschwerdeführers ergeben nur ein vages Bild über sein alltägliches Leben. Seine Arbeit als (…) habe er (…) Jahre lang ausgeübt (A12 Ziff. 1.17.04), jedoch kenne er nicht einmal den Vor- oder Nachnamen seines Arbeitgebers (A25 F19) beziehungsweise heisse dieser (…) (A25
E-2833/2022 F21). Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer den Beruf beigebracht (A25 F18), respektive er habe bei ihm nichts gelernt (A25 F101). Jeden Tag habe er von morgens bis abends gearbeitet und dann das Geld zuhause abgegeben. Ohne dieses Geld hätte er nicht nach Hause gehen können (A33 F36 und F96), ansonsten wäre er von seinem Vater geschlagen worden (A33 F98). Über diese belastende Situation habe er nicht reden können; in einem solchen Fall hätte sein Vater ihn nicht beachtet und weiterarbeiten lassen (A33 F106). Überdies ist an diesen Aussagen auffallend, dass der Beschwerdeführer stets etwas befürchtet, sei es Schläge zu erhalten oder mit seinen Anliegen ignoriert zu werden, ohne dass er jemals solche Erfahrungen gemacht hätte. Ferner ist das Verhalten des (…)-jährigen Beschwerdeführers, sich weder gegenüber seinem Vater noch seinem Vorgesetzten zur Wehr zu setzen, nicht nachvollziehbar, zumal keine glaubhaften Hinweise auf ein schwieriges Verhältnis zu diesen Personen erkennbar sind, sondern sogar von einer «normalen Beziehung», zumindest zu seinem Vater, auszugehen ist (A33 F183). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise sind ferner äusserst unplausibel und lassen wenig Details respektive Realkennzeichen erkennen. Er sei am Ufer des Meeres spazieren gewesen – obwohl C._______ ungefähr (…) km von der Stadt Sfax entfernt und nicht am Ufer des Mittelmeeres liegt – und habe zufälligerweise eine Gruppe von Erwachsenen getroffen, die ihn – sei es aus Erbarmen (A12 Ziff. 5.02), sei es, weil er sie sonst der Polizei verraten hätte (A12 Ziff. 5.02; A25 F29; A33 F91, F172 und F174) – mitgenommen habe. Er habe nicht gewusst, wohin die Reise gehen würde (A33 F92), für welche er zudem nichts habe bezahlen müssen (A12 Ziff. 5.02). Nach dem Gesagten ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte zerrüttete Verhältnis, zumindest zu seinem Vater, in zweiter Linie auch jenes zu seinem Arbeitgeber, nicht glaubhaft. Auch wenn er bereits als Jugendlicher in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in einem Ausbeutungsverhältnis befunden respektive müsste in ein solches zurückkehren. 8.3.4 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in C._______ über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und er in die Obhut seiner Familie zurückkehren kann. Weil auch die weiteren im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 8.3) erfüllt sind, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E-2833/2022 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der anerkannten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung ist bereits mangels Erfüllung der Kriterien von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2833/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Patricia Petermann Loewe
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