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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-2829/2022

21 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,789 mots·~19 min·8

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2829/2022

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Matthias Karakus, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022.

E-2829/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, reichte in Begleitung seiner Familie am 31. Dezember 2003 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle (wie der Rest seiner Familie) die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Dieser Entscheid ist am 29. Juni 2005 in Rechtskraft erwachsen. B. Am 11. Oktober 2012 erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Onkel des Beschwerdeführers (B._______ […]) sowie dessen Ehefrau und Kindern die Flüchtlingseigenschaft zu, nachdem die Vorinstanz deren Asylvorbringen mit Verfügung vom 28. Mai 2010 zunächst als nicht asylbeachtlich eingestuft und die Wegweisung verfügt hatte (vgl. Urteil des BVGer E- 4766/2010 vom 11. Oktober 2012). Beide Grosseltern des Beschwerdeführers (…) erhielten in der Folge nach einem erneuten Asylgesuch aufgrund einer Reflexverfolgung bezüglich ihres Sohnes B._______ am 25. März 2015 ebenfalls Asyl. Sodann wurde auch dem Vater des Beschwerdeführers (…) auf ein neues Asylgesuch hin aufgrund von Reflexverfolgung bezüglich seines Bruders B._______ am 14. Februar 2019 Asyl gewährt. Die Ehefrau und die (zu diesem Zeitpunkt) minderjährigen Kinder (d.h. die Mutter sowie die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers) wurden in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers miteinbezogen. C. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin zusammen mit seinen beiden volljährigen Brüdern C._______ (…) und D._______ am 8. November 2019 ebenfalls neue Asylgesuche ein, womit sie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nachsuchten. Die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen fand am 15. Januar 2020 statt. Mit Verfügungen vom 4. September 2020 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Brüder ab. Diese erhoben gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nach einem entsprechenden Hinweis seitens des Gerichts zog das SEM die angefochtene Verfügung am 9. Dezember 2020 im Rahmen des Schriftenwechsels in Wiedererwägung, nahm die

E-2829/2022 Asylverfahren der Brüder wieder auf und führte am 28. Mai 2021 eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Die Beschwerdeverfahren wurden als gegenstandslos abgeschrieben. Der Bruder D._______ verstarb am 15. Dezember 2021 in Basel. D. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, dass er aus Angst vor einer Kollektivbestrafung aufgrund der Probleme seiner Familie nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Sein Vater habe in einer Lizensierungsabteilung gearbeitet und sei in Verdacht geraten, mit veruntreuten Geldern Rebellen zu unterstützen. Zudem sei sein Onkel väterlicherseits B._______ ungewollt Zeuge eines Verbrechens geworden, das von Militärangehörigen verübt worden sei, die dem Präsidenten Kadyrow naheständen. Sein Onkel habe das Opfer noch in ein Spital eingeliefert, wo diese Person verstorben sei. In der Folge habe sein Onkel Probleme bekommen und habe fliehen müssen. Die verstorbene Person habe der einflussreichen «Arsamakov»- Familie angehört. Diese habe ihrem Onkel mit Blutrache gedroht, wenn er eine Falschaussage machen würde und gleichzeitig habe er Drohungen der «Kadyrowzy» erhalten. Nach seinem Onkel werde immer noch gefahndet, weshalb er, als dessen naher Verwandter, bei einer Rückkehr sofort festgenommen und in Sippenhaft genommen würde.

E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 8. November 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und stellte fest, die am 11. Mai 2005 gewährte vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Das Asylgesuch seines Bruders C._______ wurde mit separater Verfügung vom 30. Mai 2022 ebenfalls abgelehnt. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei vom Gericht festzustellen, dass er sich nicht an seine heimatlichen Behörden wenden könne, weshalb er schriftenlos im Sinne von Art. 10 der

E-2829/2022 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) sei, und sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. Die Asylakten des Onkels, des Vaters, der Grosseltern und des Bruders C._______ sowie die mit der Beschwerde vom 20. Oktober 2020 eingereichten Beweismittel seien beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem gleichzeitig angestrengten Beschwerdeverfahren seines Bruders C._______ zu vereinigen. G. Der dannzumal zuständige Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren E-2827/2022 – unter Hinweis auf die koordinierte Behandlung der Verfahren – ab. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz eine Vernehmlassung einzureichen, oder die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung. I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 gutgeheissen und die Vorinstanz wurde angewiesen, die Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde das SEM unter Hinweis auf Art. 58 VwVG erneut zur Vernehmlassung eingeladen. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 3. März 2025 vernehmen, die Replik des Beschwerdeführers vom 29. April 2025 ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass das SEM, entgegen der Anweisung des Gerichts, bisher keine Akteneinsicht gewährt habe. J. Aus organisatorischen Gründen wurde am 1. Oktober 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

E-2829/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4 – einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022, womit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde. Betreffend Wegweisungsvollzug wurde auf die bestehende vorläufige Aufnahme verwiesen. Der durch die Beschwerdebegehren definierte Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf dabei nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausreichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). Mit dem Beschwerdebegehren, vom Gericht sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an seine heimatlichen Behörden wenden könne, und er deshalb als schriftenlos (i.S.v. Art. 10 RDV) anzusehen sei und sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise, wird somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vorgenommen. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten.

E-2829/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Asyl-Akten des Onkels des Beschwerdeführers (…), seines Vaters (…), seiner Grosseltern (…) und seines Bruders C._______ (…) sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen worden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders C._______ (…) aufgrund des engen materiellen und familiären Zusammenhangs koordiniert behandelt. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es fehle an einer objektiven Gefährdungslage für den Beschwerdeführer. Es seien keine Hinweise ersichtlich, die auf eine persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behörden hinweisen würden. Sämtliche Ausführungen hierzu würden auf Hörensagen und Vermutungen basieren. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung führte das SEM was folgt aus: Eine drohende Kollektivverfolgung durch die tschetschenischen Behörden aufgrund der Fluchtgeschichte seines Onkels sei zu verneinen. In Tschetschenien seien insbesondere nahe männliche Verwandte von Widerstandskämpfern und mehrheitlich in den Bergregionen lebende Personen bedroht, Opfer einer Kollektivverfolgung zu werden. Im vorliegenden Fall basiere die Verfolgung allerdings nicht auf der Zugehörigkeit zu einer Widerstandsgruppe, sondern auf der unfreiwilligen Bezeugung eines Vergehens von Milizen der tschetschenischen Regierung durch seinen Onkel. Als Neffe zähle der Beschwerdeführer nicht zum engsten Verwandtenkreis des eigentlich von der Verfolgung Betroffenen und wohne im Grossraum Grosny. Daher könne aus den aktuellen politischen und soziokulturellen Verhältnissen in der Heimat keine akute Bedrohung an Leib und Leben abgeleitet werden. Im Asylentscheid des Vaters seien die Mutter und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers «nur» in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters miteinbezogen worden. Das SEM sei bereits damals nicht von einer Verfolgung der gesamten Familie ausgegangen.

E-2829/2022 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Argumentation der Vorinstanz gehe nur wenig über diejenige des ersten Entscheids vom 4. September 2020 hinaus. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder seien mittlerweile in einem Alter, in dem sie als nahe männliche Angehörige gelten würden. Gemäss dem so genannten Traditionsrecht «Adat» könne das Regime sie an Stelle ihrer Angehörigen zur Rechenschaft ziehen. Es sei davon auszugehen, dass die verfolgenden Behörden sich auf volljährige nahe Verwandte von B._______ konzentrieren und auch dessen Neffen dazu gehören würden. Letztere seien besonders gefährdet, da auch deren Eltern und Grosseltern Tschetschenien verlassen und in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Die Vorinstanz gehe somit offensichtlich davon aus, dass für sie eine objektive Gefährdungslage in Tschetschenien bestehe. Der Argumentation der Vorinstanz sei ausserdem nicht zu folgen, weil die Strafuntersuchung des besagten Verbrechens bis heute nicht abschlossen sei. Die Machthaber hätten daher bis heute ein grosses Interesse daran, ihre Verantwortung zu vertuschen. Die Blutrache gehe im Übrigen auf den Zeugen des Mordfalls über, wenn dieser den Täter decke. Bei den Angehörigen des Ermordeten handle es sich um die einflussreiche Familie «Arsamakov». Der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr in den Fokus sowohl der tschetschenischen Behörden, als auch in jenen der Opferfamilie. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in mehreren Urteilen mit der Frage der Reflexverfolgung in Tschetschenien auseinandergesetzt und es dürfe als notorisch bezeichnet werden, dass die tschetschenischen Behörden Angehörige verfolgter Personen für diese zur Rechenschaft ziehen würden. Dies beziehe sich nicht nur auf Personen mit Kontakten zu Widerstandskämpfern, sondern auf alle Angehörige von durch die Behörden verfolgten Personen. Hierzu seien genügend Quellen vorhanden, die aufzeigen würden, dass nicht nur die nächsten Angehörigen, sondern sämtliche männliche Angehörigen zur Verantwortung gezogen würden. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht habe beispielsweise festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass das Risiko einer Reflexverfolgung in Tschetschenien bereits erhöht sei, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl erhalten habe. Er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder seien zwar keine Angehörigen von Widerstandskämpfern, doch es genüge in ihrem Fall, dass sie nahe Angehörige verfolgter Personen seien, die im Ausland Asyl erhalten hätten.

E-2829/2022 Der Beschwerdeführer spreche kein russisch und könne sich nur in Tschetschenien niederlassen. Doch selbst wenn er sich an einen anderen Ort in Russland begeben würde, sei davon auszugehen, dass seine heimatlichen Behörden informiert würden. Gerade junge Männer, deren Angehörige geflohen seien, stünden im Fokus der Behörden, nicht zuletzt auch aufgrund des Ukraine-Kriegs, in dem von Seiten der Tschetschenen tausende Personen zwangsrekrutiert und in den Krieg geschickt worden seien. Die Vermutungen der Vorinstanz, wonach ihm objektiv nichts drohe, weil er weder Angehöriger von Widerstandskämpfern noch aus den Bergen stamme, exilpolitisch nicht aktiv und «nur» Neffe des hauptsächlich Verfolgten sei, biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass er bei seiner Rückkehr nicht verfolgt würde. 4.3 Nachdem das SEM im Jahr 2022 auf eine Vernehmlassung verzichtete, führte es nach erneuter Einladung im Jahr 2025 aus, dass keine hinreichenden Hinweise für eine drohende Verfolgung vorliegen würden, und verwies auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik an, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er keine objektive Furcht vor einer Verfolgung haben müsse, im offenkundigen Widerspruch zur Realität in Tschetschenien stehe. Das SEM habe entweder die Informationsquellen über die Lage in der Tschetschenischen Republik verloren oder wolle die Realität der Geschehnisse nicht anerkennen. Seit der Beschwerdeerhebung habe sich die Menschenrechtslage erheblich verschlechtert, was diverse Beispiele aufzeigen würden. Die Praxis der Kollektivbestrafung sei von Kadyrow erweitert worden, denn nun seien auch Verwandte mütterlicherseits in die Liste der zu Bestrafenden aufzunehmen. Es sei offensichtlich, dass er als direkter Verwandter, das heisst als Enkel, Neffe (vs.) und Sohn, von in Tschetschenien verfolgten Personen in seiner ursprünglichen Heimat zur Zielscheibe der Behörden würde und sowohl zwecks Bestrafung seiner Angehörigen und Sippe als auch zwecks Druckausübung auf dieselben mit ernsthaften Verfolgungshandlungen durch den Sicherheitsapparat der tschetschenischen Republik rechnen müsse. 5. Mit Urteil E-4766/2010 vom 11. Oktober 2012 hat es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft qualifiziert, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Tschetschenien begründete Furcht vor einer drohenden Verfolgung durch die Anti-Terror-Bataillone des Präsidenten Kadyrow oder von

E-2829/2022 Mitgliedern dessen Miliz hat. Das Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG verortete das Gericht in der politischen Überzeugung des Onkels im Sinne einer kritischen Haltung gegenüber dem Machthaber aufgrund seines Engagements in einem Gerichtsverfahren als Zeuge eines Mordes, an welchen pro-russische, tschetschenische Sicherheitskräfte beteiligt gewesen sind. Im Nachgang zu diesem Urteil erhielten sowohl die Grosseltern als auch der Vater des Beschwerdeführers aufgrund einer drohenden Reflexverfolgung, basierend auf der Fluchtgeschichte des Onkels, Asyl in der Schweiz. Die objektive Gefährdungslage und drohende Verfolgung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Tschetschenien sind somit als gegeben zu betrachten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers, als Angehöriger dieser Personen ebenfalls verfolgt zu werden, objektiv begründet ist. 6. 6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 11.16). 6.2 Der Beschwerdeführer ist als Neffe und naher Verwandter des ursprünglich verfolgten Onkels von einer Reflexverfolgung betroffen. Soweit die Vorinstanz (im Asylentscheid seines Bruders) argumentiert, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des besagten Verbrechens noch zu klein gewesen, um deshalb heute eine Verfolgung zu befürchten, verkennt sie die Grundprinzipien der Reflexverfolgung (vgl. dazu auch unten E. 6.4). Das Alter der betroffenen Personen zum Zeitpunkt des ausschlaggebenden Ereignisses ist nicht von Bedeutung. Vielmehr ist die Familienzugehörigkeit zu einer verfolgten Person an sich die zentrale Voraussetzung für die weitere Prüfung einer drohenden Reflexverfolgung. Vor diesem Hintergrund gewährte die Vorinstanz dem Vater und den Grosseltern des Beschwerdeführers aufgrund einer Reflexverfolgung Asyl. Der Beschwerdeführer verweist somit zu Recht darauf, dass er naher Angehöriger von

E-2829/2022 gleich mehreren Personen ist, denen in Tschetschenien gemäss Aktenlage eine Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden droht. 6.3 Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass nur die Reflexverfolgung von Familienangehörigen mutmasslicher Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext aktuell sei und dies gegen den Beschwerdeführer verwendet, weil sein Onkel nur Zeuge eines Verbrechens geworden sei, widerspricht sie sich in mehrfacher Hinsicht selbst: Zum einen hat sie die drohende Reflexverfolgung seines Vaters und seiner Grosseltern durch die tschetschenischen Behörden in Bezug auf denselben Sachverhalt bejaht und anerkannt. Dabei erschliesst sich nicht, weshalb nun die Grenze zum reflexverfolgten, engen Verwandtschaftskreis gerade beim Beschwerdeführer gezogen werden soll, zumal die Vorinstanz nicht vorbringt, die betroffenen Familienangehörigen seien im Gegensatz zum Beschwerdeführer oppositionspolitisch in Erscheinung getreten oder hätten Kontakte zu Widerstandskämpfern (zur Kollektivbestrafung siehe sogleich unten E. 6.4). Zum anderen bezeichnet sie den Onkel des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung selbst als «offensichtlichen Regimekritiker». Anschliessend unterlässt es die Vorinstanz jedoch inkonsequenterweise, eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers als Angehörigen eines «offensichtlichen Regimekritikers» zu prüfen. Die weitere Argumentation der Vorinstanz, wonach die Mutter und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers nur in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen worden seien und nicht von einer Gefährdung der gesamten Familie auszugehen sei, zielt mangels einer erkennbaren, andersgelagerten Ausgangslage im Vergleich zu den von einer Kollektivbestrafung betroffenen Verwandten (Vater, Grosseltern sowie Ehefrau und Kinder des Onkels) ins Leere. 6.4 Zur abschliessenden Beurteilung einer objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Behörden ist die aktuelle Lage in Tschetschenien in Bezug auf eine drohende Reflexverfolgung unter Einbezug der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile E-3717/2018 vom 5. Februar 2020 E 6.3; sowie E-5113/2017 vom 2. Juli 2019 E 6.3) näher zu betrachten: Die Kollektivstrafe steht gemäss internationalen Quellen in Tschetschenien im Mittelpunkt der Herrschaft Kadyrows. Ganze Familien müssen demnach für die Worte oder angeblichen Taten derjenigen zahlen, die sich Kadyrow widersetzen. Dabei wird kein Unterschied zwischen bewaffneten Aufständischen oder friedlichen Kritikern gemacht (vgl. Human Rights Watch [HRW], Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, 09.02.2022,

E-2829/2022 < https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya >, abgerufen am 14.01.2026 und Кавказ.Реалии [Kavkaz.Realii], 30.08.2024, < https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kakischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html >, abgerufen am 14.01.2026). Ramsan Kadyrow hat die gezielte Verfolgung von Familienmitgliedern mutmasslicher Krimineller beziehungsweise Regimegegnerinnen und -gegner auf eine neue Ebene gehoben (vgl. Meduza, 'A perfect breeding ground for radicalization' How collective punishment became the norm in Kadyrov's Chechnya, < https://meduza.io/en/feature/2022/12/12/a-perfect-breedingground-forradicalization >, 12.12.2022, abgerufen am 14.01.2026). Gemäss weiterer Quellen haben Entführungen beziehungsweise das Verschwindenlassen von Zivilpersonen, oft durch staatliche Sicherheitskräfte, im Jahr 2024 zugenommen. Zwischen Januar 2022 und Juni 2024 wurden offiziell 9’377 Personen als vermisst gemeldet. Von 2019 bis 2021 verschwanden in Tschetschenien fast 5’000 Menschen (vgl. Кавказ.Реалии [Kavkaz.Realii], 30.08.2024, < https://www.kavkazr.com/a/pohischennyekak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html > und < https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-vchechne/33099503.html >, abgerufen am 14.01.2026). Im Vergleich zu den erwähnten Urteilen aus den Jahren 2019 und 2020 (vgl. oben E. 6.4), in welchen die Gefahren einer Reflexverfolgung bereits ausführlich dargestellt wurden und den dort zitierten Quellen, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Tschetschenien in Bezug auf die Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern noch weiter verschlechtert hat. 6.5 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben, ist das Vorliegen einer aktuell begründeten Furcht einer Verfolgung zu bejahen, zumal die Reflexverfolgung seines Vaters und seiner Grosseltern aufgrund der Fluchtgeschichte des Onkels ausdrücklich bejaht worden sind. Dass das vom Onkel bezeugbare Ereignis nunmehr 19 Jahre zurückliegt, fällt im Länderkontext nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht ins Gewicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach über 20 Jahren Auslandsaufenthalt eingehend überprüft würde. Aufgrund der engen familiären Verbindung zu Personen, welchen eine behördliche Verfolgung in Tschetschenien drohen würde, in der Schweiz Asyl erhalten haben und der gängigen Praxis der Kollektivbestrafung in Tschetschenien, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html https://meduza.io/en/feature/2022/12/12/a-perfect-breeding-ground-forradicalization https://meduza.io/en/feature/2022/12/12/a-perfect-breeding-ground-forradicalization https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html

E-2829/2022 6.6 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist schliesslich zu verneinen. Von der Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens ist nicht auszugehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz – so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft – am allfälligen Zufluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3). Im Falle des Beschwerdeführers sind keine solchen begünstigenden Faktoren ersichtlich. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2022 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Das am 18. Dezember 2024 gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie unter Berücksichtigung der Koordination mit Beschwerdeverfahren E-2827/2022 und des limitierten Aufwands für die jeweils gleich gelagerten Beschwerdeschriften ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von

E-2829/2022 Fr. 1’250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2829/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 30. Mai 2022 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’250.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

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