Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.06.2021 E-2828/2021

29 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,969 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2828/2021

Urteil v o m 2 9 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, unbekannter Herkunft, eigenen Angaben zufolge geboren am (…) und afghanischer Nationalität, vertreten durch Michael Pfeiffer, Juriste, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 / N (…).

E-2828/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM am 16. Februar 2021 eine summarische Erstbefragung mit dem Beschwerdeführer durchführte und dabei namentlich seine Identität, sein Alter, Schulbildung, Reiseweg und -dauer sowie kurz die Asylgründe thematisiert wurden, dass ihm am Ende dieser Befragung zur Person erklärt wurde, aufgrund seiner Angaben könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, weshalb allenfalls eine entsprechende medizinische Abklärung erfolgen werde, dass das SEM am 10. März 2021 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer angab, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, sei aber in Pakistan zur Welt gekommen und habe mit den Eltern und drei Geschwistern in B._______ gelebt und dort fünf Jahre lang eine Privatschule besucht, dass sein Vater ein Talib sei, dieser den älteren Bruder zu den Taliban nach Afghanistan geschickt habe und der Bruder dort unter nicht näher bekannten Umständen ums Leben gekommen sei, dass den Vater dies nicht gross gekümmert habe und dieser sowie Leute aus seinem Bekanntenkreis ihn (Beschwerdeführer) ebenfalls hätten dazu motivieren wollen, sich den Taliban anzuschliessen, dass die Mutter ihn davor habe bewahren wollen und deswegen seine Ausreise gemeinsam mit einem jungen Mann aus der Nachbarschaft organisiert und diese auch finanziert habe, dass er Pakistan im Frühjahr 2018 verlassen habe und im Juni 2018 nach Griechenland gelangt sei, und er nach längerem Aufenthalt in diesem Land anschliessend über verschiedene europäische Staaten weitergereist und am 5. Februar 2021 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel die Farbkopie einer pakistanischen Proof of Registration Card und eine Tazkira im Original zu den Akten reichte,

E-2828/2021 dass das SEM dem Beschwerdeführer am 17. März 2021 mitteilte, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, dass das SEM am 19. März 2021 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals C._______ ein Altersgutachten erstellen liess, gemäss dessen Ergebnis der Beschwerdeführer mit Sicherheit das (…) Lebensjahr vollendet habe, dass dem Beschwerdeführer am 31. März 2021 vom SEM dazu sowie zu Zweifeln an der vorgebrachten Identität, zur Vermutung der Identitätstäuschung und zu einer vom SEM beabsichtigten Datenanpassung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er durch seinen Rechtsvertreter am 7. Mai 2021 seine Stellungnahme und gleichzeitig Kopien der Tazkiras von Mutter und Schwester einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2021 – eröffnet am 19. Juni 2021 – einerseits das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es in dieser Verfügung andererseits die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS änderte und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versah, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben, des Beschwerdeführers seien ungenau, vage und teils widersprüchlich ausgefallen, und die behauptete Minderjährigkeit werde durch das forensische Altersgutachten widerlegt, dass er ausserdem auch zu seinen Lebensumständen in Pakistan wenig nachvollziehbare und substanzarme Angaben gemacht habe, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die eingereichten Identitätsdokumente gefälscht seien oder sich nicht auf ihn beziehen würden, womit weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht oder belegt seien, dass die in der Stellungnahme vom 7. Mai 2021 seitens der Rechtsvertretung dargelegten Argumente sowie beigebrachten Kopien der Tazkiras von Mutter und Schwester zu keiner Änderung des Standpunktes des SEM führen würden,

E-2828/2021 dass der Beschwerdeführer demnach die Behörden über seine Identität getäuscht und damit auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe, dass die Vorbringen den Anforderungen des Asylgesetzes ohnehin nicht genügen würden, weil sie weder eine asylrechtlich genügende Intensität aufweisen würden noch unter eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive subsumiert werden könnten, dass das Asylgesuch demnach abzuweisen sei und aufgrund der Täuschung über seine Identität kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen immer zu prüfen sei, jedoch diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, welche überdies die Substanziierungslast trage, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVGer nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei und weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr dorthin spreche, dass letztlich der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, eventualiter auf das Einfordern eines Kostenvorschusses, zu verzichten, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auf die Begründung des Rechtsmittels, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen Bezug genommen wird,

E-2828/2021 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass am gleichen Tag der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Anpassung der ZEMIS-Daten (vgl. Dispositivziffern 7 und 8 der SEM-Verfügung vom 17. Mai 2021) in der Beschwerde nicht angefochten worden ist und demnach keine Veranlassung besteht, ein separates ZEMIS-Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3) parallel zum Asyl- Beschwerdeverfahren zu führen, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-2828/2021 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der im Asylverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz unter anderem an der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG seine Grenze findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.) und Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Vorinstanz nach umfassend durchgeführten Abklärungen mit eingehender Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und ihm nicht Asyl gewährt werden könne, dass diese Erwägungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist,

E-2828/2021 dass die Einwendungen in der Beschwerdeschrift sich im Wesentlichen im Wiederholen der bereits in der Stellungnahme vom 7. Mai 2021 enthaltenen Ausführungen erschöpfen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Argumente der Stellungnahme vom 7. Mai 2021 geprüft und gewürdigt hat, und auch diese Ausführungen gemäss der vorliegenden Aktenlage als zutreffend zu beurteilen sind, dass die Beschwerde insgesamt nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben sollte, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, zu seinen Identitätspapieren, zu seinen persönlichen Lebensumständen (Schulbesuch, verwandtschaftliche Verhältnisse etc.) und zu den Umständen der Ausreise insgesamt unsubstanziiert und teilweise ungereimt ausgefallen sind (vgl. die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen; angefochtene Verfügung S. 5 f.) und es ihm nicht gelingt, diesen Feststellungen insgesamt etwas Entscheidendes entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 6 ff., insbes. S. 9 f.), dass das ausführliche Altersgutachten des RMI vom Frühling 2021 einen nachvollziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlässt, und dieses darlegt, wieso ein nach unten abweichendes Ergebnis der Altersschätzung eines Weisheitszahns angesichts der übrigen erhobenen Daten forensisch nicht zu berücksichtigen sei und – mit Bezug auf die Frage des Mindestalters – zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt das (…) Lebensjahr sicher vollendet gehabt, weshalb seine Altersangabe – ein chronologisches Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten – nicht zutreffen könne (vgl. Gutachten A44 S. 5 f.), dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der gesamten Akten von der Richtigkeit dieser Aussage ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bezeichnenderweise ebenfalls als Volljähriger mit dem Geburtsdatum "(…)" registriert war (vgl. Aktenstück A23), dass er in diesem Zusammenhang angibt, er sei bei seiner Ankunft in Griechenland im Juni 2018 (…) Jahre alt gewesen und die griechischen Behörden hätten ihn als minderjährig eingestuft, was er in der Folge einzig mit

E-2828/2021 dem Beharren auf der Behauptung, volljährig zu sein, habe verhindern können (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 6), was gänzlich unrealistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer bis heute ausser einer Tazkira und der Fotografie einer pakistanischen Proof of Registration Card trotz mehrfacher Aufforderung keine rechtsgenüglichen beweisbildenden Dokumente zum Beleg seiner Herkunft, Identität und des Alters beigebracht hat, dass er auf den Hinweis, die Proof of Registration Card zum Beleg des legalen Aufenthalts in Pakistan sei seit (…) 2015 abgelaufen, und er und seine Familie hätten sich folglich seither illegal in Pakistan aufhalten, mehrfach erklärt hat, bei ihnen sei das nicht so wichtig (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 9; Protokoll Anhörung F/A 48, 131), um auf der anderen Seite anzugeben, diese Proof of Registration Card sei das wichtigste Dokument gewesen und so lange man in Pakistan als Ausländer diese Karte auf sich trage, habe man keine Probleme (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 4 und S. 9), dass weiter bezüglich der Proof of Registration Card erstens festzuhalten ist, dass diese nur in Form einer (unter unbekannten Umständen angefertigten) Fotografie vorliegt und damit jeglichen Manipulationen zugänglich ist, und zweitens nicht nachvollziehbar ist, dass die ausstellenden pakistanischen Behörden ein genaues Geburtsdatum erfassen konnten ("[…]"), wenn die angeblich am (…) 2012 – und offensichtlich vor der Proof of Registration Card – ausgestellte Tazkira gerade kein exaktes Geburtsdatum aufführt, und ausserdem auffällt, dass in der entsprechenden Rubrik der Proof of Registration Card "Year of Birth" lautet und demnach dort nur "(…)" zu erwarten gewesen wäre, dass zur Tazkira vom (…) 2012 mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich hierbei um ein fälschungsanfälliges Dokument ohne formale Sicherheitsmerkmale handelt, dass zudem die darin enthaltene Altersangabe ("gemäss jetzigem Aussehen […]-jährig") durch das Altersgutachten widerlegt worden ist und nicht zutreffend sein kann, und demnach nicht von einem authentischen Dokument auszugehen ist, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,

E-2828/2021 dass das Gericht nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben namentlich zu seinem Alter (und vermutungsweise auch zu seiner sonstigen Identität und Herkunft) gemacht und dadurch seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 AsylG grob verletzt hat, dass dieses Verhalten eine sinnvolle Prüfung der behaupteten Asylgründe (und auch des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen) verunmöglicht, zumal seine Identität – angesichts der offenkundig nicht authentischen Tazkira auch seine Nationalität – nicht feststeht, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu genügen vermöchten, und auch die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung, auf die verwiesen werden kann, als zutreffend zu beurteilen sind, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-2828/2021 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG) und sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der gebotenen Weise mitzuwirken, dass er praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner tatsächlichen persönlichen Verhältnisse insofern zu tragen hat, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10) und der Beschwerdeführer diese Vermutungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermag, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass sich aus diesen Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist.

E-2828/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-2828/2021 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2021 E-2828/2021 — Swissrulings