Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2823/2018
Urteil v o m 2 8 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
E-2823/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2018 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 23. April 2018 wurde er in einer Befragung zur Person (BzP) und am 2. Mai 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Lohar, in Rakhine, Myanmar, geboren und stamme von Eltern ab, die unabhängig voneinander während des Unabhängigkeitskrieges aus dem heutigen Bangladesch an seinen Geburtsort geflohen seien. Als zirka 6-Jähriger sei er nach Indien gebracht worden und habe dort bis zur siebten Klasse die Schule besucht. Da er zum Besuch der achten Klasse offizielle Ausweispapiere benötigt hätte, jedoch solche nie besessen habe, sei ihm ab dem Jahre (…) der weitere Schulbesuch verwehrt geblieben. Im Jahre 2001 sei er mit seiner Mutter nach Myanmar zurückgekehrt. Im Jahre 2002 sei er nach Thailand umgezogen und habe dort sechs bis sieben Monate gelebt, bevor er sich nach Indonesien begeben habe, wo er 14 oder 15 Jahre lang wohnhaft gewesen sei. Im Jahre 2016 sei er nach Thailand zurückgekehrt und fortan in Bangkok ansässig gewesen. Er habe seit seinem Schulabbruch in unterschiedlichen Gelegenheitsbeschäftigungen gearbeitet, habe aber in keinem der verschiedenen Länder, in denen er gelebt habe, oder anderswo offizielle Papiere oder einen Aufenthaltstitel erlangen können. Er sei deshalb von keinem Staat Bürger und könne nirgends offiziellen Wohnsitz nehmen. In seinem Geburtsland Myanmar könne er zudem nicht (dauernd) leben, da er als Hindu in seiner Geburtsregion von den muslimischen Rohingya des Lebens bedroht und im übrigen Landesgebiet aufgrund der Herkunft seiner Eltern selbst für einen Rohingya gehalten und diskriminiert würde. Persönlich sei er jedoch noch nie konkret bedroht worden. Er sei auch mit der Absicht in die Schweiz gekommen, um eine Zukunft mit offiziellen Dokumenten aufzubauen. Sein Schlepper in Thailand habe ihm erklärt, dass es einfacher sei, aus Myanmar auszureisen, weshalb er (der Beschwerdeführer) anfangs April 2018 von Bangkok nach Myanmar gereist und am 17. April 2018 von Yangon (Rangun, Myanmar) aus auf dem Luftweg über Bangkok in den Flughafen Zürich gelangt sei, wo er am 19. April 2018 um Asyl ersuchte.
E-2823/2018 Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder andere Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 9. Mai 2018) stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug an. Zur Hauptsache erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer wolle den schweizerischen Behörden seine Identität nicht offenlegen. Asylvorbringen, die unter einer falschen Identität vorgebracht würden, seien als offensichtlich unbegründet zu bewerten. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Es stehe für das SEM fest, dass er seinen Reiseweg nicht offenlegen wolle, womit auch starke Zweifel an der von ihm genannten Herkunft aufkommen würden. Die Schweizer Polizei habe ermittelt, dass er am 17. April 2018 von Kuala Lumpur in Malaysia nach Singapur und von dort weiter nach Zürich geflogen sei und dabei für den 18. April 2018 einen Weiterflug nach Belgrad gebucht habe. Nebst – gemäss Ansicht des SEM – weiteren unstimmigen Schilderungen habe er angegeben, er habe in Bangkok lediglich bei der Einreise Papiere vorweisen müssen und nach einem Aufenthalt im dortigen Flughafentransit ohne Papiere einen Direktflug in die Schweiz antreten können. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, nie über eine Staatsangehörigkeit oder einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt zu haben. Indes hätten Ermittlungen der Schweizer Polizei ergeben, dass seine Reise mit einem Pass gebucht worden sei, welcher in Malaysia für einen indischen Staatsbürger ausgestellt worden sei. Auch diesen Umstand bestreite er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung. Dabei vermöge er nicht zu erklären, dass dieser Pass zwar auf einen anderen Namen gelautet habe, erstaunlicherweise aber exakt dasselbe Geburtsdatum führe, wie er es hier in der Schweiz angegeben habe. Somit würden sich die Zweifel an seinem Willen erhärten, dem SEM seine wahre Identität und Herkunft offenzulegen. Diese würden weiter durch die Angabe verstärkt, sein Schlepper habe
E-2823/2018 ihn lediglich bis Bangkok begleitet und ihm dort den Pass noch vor seinem interkontinentalen Flug in die Schweiz abgenommen. Schliesslich merkte das SEM an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant wären. Er führe lediglich Befürchtungen an, er könnte in Myanmar von den Rohingya als Hindu und im übrigen Land als Rohingya verfolgt werden, vermöge diese Furcht aber nicht ausreichend zu begründen. Zudem gebe er selbst an, dass Myanmar nicht sein Heimatland sei, womit die dortigen Probleme ohnehin keine Asylrelevanz entfalten könnten. Aus seinen Ausführungen werde zudem deutlich, dass er bislang in all seinen Wohnländern persönlich keine konkreten Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, womit – selbst wenn eines dieser Länder sein eigentliches Heimatland sein sollte – weder eine asylrelevante Gezieltheit noch Intensität einer Verfolgung gegeben sei. Das Asylgesuch sei deshalb im Sinne von Art. 31a Abs. 4 AsylG abzulehnen. Zufolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei der Beschwerdeführer verpflichtet, den Transitbereich des Flughafens Zürich zu verlassen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges führte das SEM aus, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers sei es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich über seine Herkunft und damit über seine Identität getäuscht. Es bestehe demnach kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne somit nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aus der Verheimlichung der Identität sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere, so etwa medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde datiert vom 15. Mai 2018 (vorab per Telefax und gleichentags postalisch eingereicht) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhe-
E-2823/2018 bung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Formularbeschwerde fügte der Beschwerdeführer eine Begründung in seiner Muttersprache bei. D. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 übermittelte das Asylbüro Flughafenpolizei Zürich dem Gericht am 17. Mai 2018 elektronisch eine Übersetzung der Beschwerdebegründung in deutscher Sprache. Das Original der Übersetzung erreichte das Gericht am 18. Mai 2018. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdebegründung an seiner Darstellung fest, er sei am 17. April 2018 aus Burma ausgereist und über Thailand am 18. April 2018 zum Flughafen Zürich gelangt. Er verfüge über keinen Pass und über keine Identitätskarte und brauche Hilfe, um ein solches Dokument zu erhalten. Er verstehe jetzt, dass er Zürich verlassen müsse. Dies sei ihm ohne Dokumente jedoch nicht möglich. Er könne nicht in sein Dorf zurückkehren, da dort sein Leben durch die Anwesenheit der Rohingya in Gefahr sei. Er habe keine andere Möglichkeit, sich irgendwo anders niederzulassen. Im Jahre 1992 hätten die muslimischen Rohingyas seinen Vater umgebracht. Seitdem habe er überall versucht, Hilfe zu bekommen. Er könne nicht dorthin zurückkehren und sehe keinen Ausweg. Er wäre sehr dankbar, wenn ihm erlaubt würde, in der Schweiz bleiben zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-2823/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-2823/2018 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4.3 Das SEM lehnt das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist (Art. 31 a Abs. 4 AsylG). 5. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann. Das SEM hat in ausgewogener und ausführlicher Weise unter zutreffenden Verweisen auf die Aktenstellen und in rechtskonformer Anwendung der asylgesetzlichen Bestimmungen entschieden. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und weit überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. In der Beschwerdeschrift werden
E-2823/2018 den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen und in entscheidwesentlicher Hinsicht keine stichhaltigen Einwände entgegengehalten, die eine Korrektur der Einschätzung des SEM rechtfertigen könnten. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage hat das SEM zu Recht darauf erkannt, dass er nicht gewillt ist, den schweizerischen Behörden seine Identität und seine wahre Herkunft offenzulegen. Asylvorbringen, die unter einer falschen Identität vorgebracht werden, sind als offensichtlich unbegründet zu bewerten. Mit diesem Verhalten kann der Beschwerdeführer keinen Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG beanspruchen. Es ist zudem mit dem SEM einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant wären. Die lediglich geltend gemachte Befürchtung, er könne in Myanmar von den Rohingya als Hindu und im übrigen Land als Rohingya verfolgt werden, vermag eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht ausreichend darzutun. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer selbst, Myanmar sei nicht sein Heimatland, womit die dortigen Probleme ohnehin keine Asylrelevanz entfalten können. Aus seinen Ausführungen wird auch deutlich, dass er bislang in all seinen Wohnländern persönlich keine konkreten Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt hat, womit – selbst wenn eines dieser Länder sein eigentliches Heimatland sein sollte – weder eine asylrelevante Gezieltheit noch Intensität einer Verfolgung gegeben wäre. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-2823/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nicht Aufgabe der Behörde ist, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Das SEM kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über seine Herkunft und damit über seine Identität getäuscht hat und demnach kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung bestehe. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-2823/2018 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Aus der Verheimlichung der Identität durch den Beschwerdeführer ist zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere, so etwa medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er verfüge über keinen Pass und über keine Identitätskarte und brauche Hilfe, um ein solches Dokument zu erhalten, ist auf die diesbezüglich vollumfängliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4 AsylG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-2823/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2823/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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