Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2818/2010 Urteil v om 1 9 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (…).
E2818/2010 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 24. Dezember 2008 in Richtung Türkei, wo er sich ungefähr drei Wochen aufhielt. Am 19. Januar 2009 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 20. Januar 2009 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Januar 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 15. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in C._______, Provinz Dohuk, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2003, ungefähr fünf Jahre vor seiner Ausreise, sei er mit seiner Familie in ein Dorf namens D._______, in der Region E._______, Provinz Mosul, gezogen. Sie seien umgezogen, da seine gesamte Familie (Onkel und Tanten) in diesem Dorf lebten. Er habe dort zeitweise als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Das Dorf, in welchem er gelebt habe, sei unsicher, da es dort viele Terroristen gebe, die von allen Bewohnern Geld erpressen würden. Bisher seien diese zwar nicht an ihn oder seine Familie gelangt; er befürchte dies aber. Die lokale Polizei wage es nicht, etwas gegen die Terroristen zu unternehmen. Ausserdem gebe es im Dorf keine Arbeit. In C._______ sei die Situation zwar besser, er verfüge dort jedoch über kein familiäres Netz mehr. Anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Das Original dieses Dokuments wurde später nachgereicht. B. Um die Herkunft des Beschwerdeführers festzustellen ordnete das BFM eine LINGUAAnalyse an. Der Experte kam nach einem Telefongespräch vom 9. Februar 2009 aufgrund der Sprache des Beschwerdeführers und dessen geografischen Kenntnissen zum Schluss, dass er mit Sicherheit aus dem Irak stamme und den Dialekt Badinani spreche. Mit grosser Wahrscheinlich sei er in der Region C._______ und bestimmt nicht in der Region E._______ sozialisiert worden. C. Eine interne Dokumentenanalyse des BFM vom 16. Februar 2010 ergab, dass die Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale aufweise.
E2818/2010 D. Am 9. März 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer über das Ergebnis der LINGUAAnalyse und darüber, dass seine Identitätskarte gefälscht sei, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 17. März 2010 legte der Beschwerdeführer dar, seine Identitätskarte sei echt. Zum Ergebnis der LINGUAAnalyse nahm er keine Stellung. F. Mit Verfügung vom 23. März 2010 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, sodass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die als gefälscht erkannte Identitätskarte wurde eingezogen. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. G. Mit Beschwerde vom 22. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdefürer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten, gemäss welcher er im Dorf D._______ wohnhaft gewesen sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und setzte eine Frist zur Einreichung derselben oder zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
E2818/2010 J. Am 21. Mai 2010 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E2818/2010 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er die Aufhebung der Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 13). Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E2818/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Dohuk ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Provinz Dohuk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
E2818/2010 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im nach wie vor gültigen Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen.
E2818/2010 5.3.1. Von der Vorinstanz wurde in ihrer Verfügung die allgemein angespannte Sicherheitslage im Irak nicht in Zweifel gezogen. Weiter ging sie davon aus, dass in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in einem Dorf in der Provinz Mosul im Zentralirak gelebt zu haben. Aufgrund des Ergebnisses der LINGUAAnalyse sowie seiner Aussagen anlässlich der beiden Anhörungen werde aber davon ausgegangen, dass er bis zu seiner Ausreise im Nordirak gelebt habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine gefälschte Identitätskarte zu den Akten gereicht habe, spreche auch für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion, der Provinz Dohuk, über ein entsprechendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und ihm eine Rückkehr dorthin somit zumutbar sei. 5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe sehr ausführlich über die Gegebenheiten in D._______, Provinz Mosul, berichtet. Er habe dargelegt, wie viele kurdische und arabische Familien dort wohnten, wie die Schule und die Moschee genannt würden, wie der Imam und dessen Vater hiessen und wer Oberhaupt der Araber und wer Bürgermeister der Kurden sei. Ausserdem spreche er ein wenig Arabisch, was er auch angegeben habe. Dass sein Dialekt jenem der Bewohner von C._______ entspreche, liege daran, dass seine massgebliche sprachliche Sozialisierung in C._______ erfolgt sei, wo er bis zum 13. Lebensjahr gewohnt habe. Es sei deshalb festzustellen, dass er aus C._______ stamme, aber die letzten Jahre zusammen mit seiner Familie in der Region Mosul gelebt habe und folglich im Nordirak über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfüge. Da der Wegweisungsvollzug in den Zentralirak vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin als unzumutbar erachtet werde, sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewährend. Als Beleg für seinen Aufenthalt in der Region Mosul reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung zu den Akten, unterzeichnet vom Dorfvertreter und zwei Zeugen. 5.3.3. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im
E2818/2010 Ergebnis zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss eigenen Aussagen um einen alleinstehenden, 22jährigen und gemäss Akten gesunden Mann, der aus C._______, Provinz Dohuk, stammt und dort aufgewachsen ist. Die LINGUAAnalyse hat dies bestätigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des mehrjährigen Aufenthalts in der Region Mosul sind als ungenügend und widersprüchlich zu beurteilen. So sagte er bei der Befragung zur Person aus, er habe die ersten beiden Jahre nach seinem Umzug gearbeitet und sei danach drei Jahre arbeitslos gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 3). Bei der Anhörung machte er geltend, die ersten drei Jahre nach seinem Umzug arbeitslos gewesen zu sein und dann zwei Jahre gearbeitet zu haben (vgl. A16 F74). Auf Nachfrage hin konnte er dann jedoch nicht einmal ungefähre Angaben machen, in welchem Zeitraum er erwerbstätig gewesen sei und wie lange vor seiner Ausreise er aufgehört habe zu arbeiten (vgl. A16 F80 ff.). Weiter machte er anlässlich beider Befragungen geltend, in seinem Dorf in der Region Mosul gebe es keine Hausnummern, weshalb er keine Adresse angeben könne (A1 S. 2, A16 F75), während er betreffend seinen Aufenthalt in C._______ die Adresse (…) 139 nannte. Auf der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Wohnsitzbestätigung des Dorfes D._______ figuriert jedoch die Hausnummer 139. Da dieses Dokument ausserdem keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, ist diesem kein hinreichender Beweiswert beizumessen. Aufgrund der genannten und weiterer Ungereimtheiten, auf deren Erörterung jedoch verzichtet werden kann, sowie insbesondere aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten und in Übereinstimmung mit dem BFM als gefälscht zu beurteilenden Identitätskarte gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Aufenthalts in der Region Mosul um ein Konstrukt handelt. Der Beschwerdeführer hat sich mit grösster Wahrscheinlichkeit nie über längere Zeit in der Gegend von Mosul aufgehalten, sondern hat bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Es ist weiter zu folgern, dass er dort entgegen seinen Behauptungen nach wie vor über Familienangehörige und ein soziales Netz verfügt. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die nordirakische Provinz Dohuk ist deshalb als zumutbar zu beurteilen. Aufgrund obiger Erwägungen erübrigt es sich, weiter auf die Ausführungen in der kurzen Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, zumal sie den angeblichen fünfjährigen Aufenthalt in der Provinz Mosul nicht glaubhaft erscheinen zu lassen und am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen.
E2818/2010 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Nachdem der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 7. Mai 2010 eingeforderte Fürsorgebestätigung nicht beigebracht hat und am 21. Mai 2010 den Kostenvorschuss bezahlt hat, ist mangels Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 21. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E2818/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: