Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2816/2023
Urteil v o m 9 . November 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf des vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023 / N (…).
E-2816/2023 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin auf ihr entsprechendes Gesuch vom 13. April 2022 hin in der Schweiz in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz. B. Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, erfahren zu haben, dass sie am 2. März 2023 bei ihrem Rückflug von London in die Schweiz am Flughafen kontrolliert und dabei festgestellt worden sei, dass sie im Besitz einer britischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sei, welche bis am 31. Dezember 2024 gültig sei. Diesen Umstand habe sie bei der Einreichung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz verschwiegen. Das SEM beabsichtige deshalb, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Es gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und forderte sie auf, allfällige Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien ausführlich darzulegen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. Dieses per Einschreiben versandte Schreiben wurde von der Post am 24. April 2023 mit dem Verweis «Nicht abgeholt» retourniert. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 – eröffnet am 11. Mai 2023 – widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, und verfügte die Einziehung ihres Ausweises S. D. Mit Eingabe vom 14. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die erneute Überprüfung der Faktenlage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um umfassende Akteneinsicht. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
E-2816/2023 F. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 erläuterte die Instruktionsrichterin, weshalb das Gericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe, lud die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution ein und stellte ihr die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Motivsubstitution Stellung und ersuchte noch einmal um umfassende Akteneinsicht. I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wies die Instruktionsrichterin das SEM erneut an, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, und lud es zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung innert Frist ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 merkte die Vorinstanz an, dass sie der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 Akteneinsicht gewährt habe, und führte aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhalte. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2023 zur Replik zugestellt. Innert der angesetzten Frist wurde keine Replik eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2816/2023 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a,
E-2816/2023 welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen, wenn die ausländische Person den Schutzstatus durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 3.3.2 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann. 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Besitz einer gültigen britischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sei. Diesen Umstand habe sie den Schweizer Behörden verschwiegen. Zudem sei ihr bereits am 29. August 2020 in Grossbritannien ein Fahrausweis ausgestellt worden. Diese Umstände würden aufzeigen, dass sie sich ausserhalb der Ukraine vornehmlich in Grossbritannien aufgehalten habe, zumal ihre Tochter und Enkeltochter dort wohnen würden. Sie habe ihren Schutzstatus in der Schweiz somit willentlich durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die bis am 31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien könne sie im Bedarfsfall verlängern. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da die Beschwerdeführerin nach dem ihr am 11. April 2023 gewährten rechtlichen Gehör zu einem Widerruf des S-Status in der Schweiz und zu einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritannien nicht Stellung bezogen habe, seien keine
E-2816/2023 Hinweise aktenkundig, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien unzumutbar wäre. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nicht am 2. März 2023, sondern am 12. März 2023 am Flughafen Zürich kontrolliert worden, wobei sie unter anderem ihr Visum für England in Form eines «Residence Permit» gezeigt habe. Dieses Dokument sei ihr als Familienvisum ausgestellt worden. Ohne dieses englische Visum sei die Einreise für sie als ukrainische Staatsbürgerin nicht möglich. Die Frage der Zollbeamtin, ob sie in England arbeite, habe sie klar verneint. Ihre Tochter und ihr Enkelsohn seien am 6. April 2022 nach England gereist. Vorher hätten sie alle gemeinsam in der Ukraine gelebt. Als die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 aus der Ukraine in die Schweiz eingereist sei und den Antrag auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestellt habe, habe sie weder über ein englisches Visum noch über eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung von einem anderen Land verfügt. Der vorübergehende Schutz sei ihr in der Schweiz am 4. August 2022 gewährt worden. Das Visum in England habe sie am 14. Oktober 2022 auf Antrag ihrer Familie erhalten. Da die Beschwerdeführerin vom 8. bis 22. April 2023 ferienhalber bei ihrer Tochter in England zu Besuch gewesen sei, habe sie das Schreiben des SEM vom 11. April 2023 nicht erhalten und deshalb zu den darin enthaltenen Vorwürfen betreffend die Täuschung nicht Stellung nehmen können. Sie habe aber nie falsche Angaben über ihren Status gemacht oder etwas verschwiegen, insbesondere keine wesentlichen Tatsachen betreffend das Visum in England. Darüber hinaus sei sie über ihre Meldepflichten im Unklaren gewesen und von keiner Behörde darüber informiert worden. Über ihre drei kurzen Besuche in England sei das Sozialamt immer informiert gewesen; sie habe immer ihre Betreuerin um Erlaubnis gefragt, bevor sie nach England geflogen sei. Somit habe sie weder jemanden getäuscht noch etwas verschwiegen. Einen Fahrausweis habe sie in Grossbritannien nie besessen, diese Behauptung der Vorinstanz weise sie kategorisch zurück. Vor ihrem Besuch im 2022 sei sie zuletzt im Jahr 2018 in Grossbritannien gewesen. Sie habe zudem keine Informationen erhalten, dass das Residence Permit im Bedarfsfall erneuert werden könne. Da sie weder in England gelebt noch gearbeitet habe, könne sie dorthin nicht zurückkehren.
E-2816/2023 4.3 In ihrer Stellungnahme zur Motivsubstitution führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe vom SEM keine Unterlagen erhalten, welche dessen Vorwürfe belegen würden. Sie habe in keinem anderen Land wissentlich um Aufenthalt oder vorübergehenden Schutz angefragt und keine Aufenthaltsalternative als in der Schweiz. In England habe sie keine Lebensgrundlage. Das Familienvisum in England habe sie erhalten, um ihre Tochter und ihren Enkel besuchen zu können. England erteile grundsätzlich solche Visa an ukrainische Personen, gebe jedoch kein Geld, Asyl oder andere Unterstützung. Sie sei fast (…) Jahre alt und werde nirgends mehr eine Arbeit finden, weshalb das Arbeitsvisum ihr nichts nütze. Insgesamt habe sie keine Möglichkeit gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG in einen Drittstaat zurückzukehren. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 hält das SEM im Wesentlichen entgegen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 13. Juni 2023 würden keine stichhaltigen Gründe enthalten, welche gegen ihre Wegweisung nach Grossbritannien sprächen. Insbesondere würden ihre genannten Vorbehalte ([…]-jährig, keine finanzielle Unterstützung in Grossbritannien) keine Anhaltspunkte dafür darstellen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Offenbar verfüge sie über eine Tochter, die seit längerer Zeit in Grossbritannien lebe und die sie per Flugzeug von der Schweiz aus besucht habe. Diese Umstände würden aufzeigen, dass sie beziehungsweise ihre Tochter über entsprechende finanzielle Mittel verfügen dürften, um weiterhin in Grossbritannien zu leben. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin widerrufen hat. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).
E-2816/2023 5.3 Im Zeitpunkt der Gewährung des vorübergehenden Schutzes am 18. Mai 2022 durch das SEM war die Beschwerdeführerin noch nicht im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Grossbritannien. Das Residence Permit wurde ihr am 14. Oktober 2022 ausgestellt. Auch finden sich in den vorinstanzlichen Akten lediglich Kopien eines ukrainischen, nicht jedoch eines britischen Fahrausweises der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem SEM Tatsachen verschwiegen und den Schutzstatus erschlichen hätte. Die Voraussetzungen für den Widerruf des der Beschwerdeführerin gewährten vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG sind damit nicht gegeben. 5.4 Mit Erhalt des Residence Permit, welches bis am 31. Dezember 2024 gültig ist, verfügt die Beschwerdeführerin indes nun über einen Aufenthaltsstatus in einem Drittstaat im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. Sie bestreitet nicht, dass sie über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Grossbritannien verfügt, obschon sie dort bislang weder gewohnt noch gearbeitet habe. Auf Beschwerdeebene macht sie auch keine objektiven Gründe geltend, dass sie sich dort nicht aufhalten kann. Ob ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung mit zusätzlichen Leistungen in Grossbritannien verknüpft ist oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidend. Es sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die britischen Behörden ihre Bewilligung widerrufen hätten oder beabsichtigen, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Asylgründe geltend. Die Voraussetzung für den Widerruf des der Beschwerdeführerin gewährten vorübergehenden Schutzes ist somit gegeben. 6. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-2816/2023 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Grossbritannien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Grossbritannien unzumutbar wäre. Sie ist eine gesunde Frau und verfügt in Grossbritannien über ihre Tochter und ihren Enkel, welche sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz bereits mehrfach dort besucht hat. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten schwierigen Umstände bei einer Überstellung nach Grossbritannien (keine Aussichten auf Arbeitstätigkeit aufgrund ihres Alters sowie keine [finanzielle] Unterstützung in Grossbritannien) stellen sodann keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gegenseitig bei der Bestreitung ihres Lebensunterhalts unterstützen können. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die britische
E-2816/2023 Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin bis am 31. Dezember 2024 gültig ist. 8. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2022 gewährten vorübergehenden Schutzes gegeben sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2023 verletzt kein Bundesrecht und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2816/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: