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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2008 E-2801/2008

7 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,445 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweeisung; Ver...

Texte intégral

Abtei lung V E-2801/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl A._______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2801/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. Februar 2008 verliess und zunächst auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gelangte, bevor er am 1. März 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2008 im Transitzentrum C._______ zu seinen Asylgründen befragt worden ist und am 10. April 2008 die Bundesanhörung stattgefunden hat, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre zur Volksgruppe der Ijo (auch Ijaw genannt) und stamme aus D._______, Delta State, dass sein Vater Gemeindeoberhaupt von D._______ gewesen sei und es im Mai 2004 wegen der auf dem Land der Ijaw-Gemeinschaft entdeckten Ölvorkommen zu Kämpfen mit den benachbarten Ishekiri (auch Itsekiri genannt) gekommen sei, dass sein Vater einen Angriff auf den Polizeiposten in Ishekiri geplant und durchgeführt habe, wobei zahlreiche Polizisten und Zivilisten umgebracht worden seien, dass er (der Beschwerdeführer) sich ebenfalls am Angriff beteiligt und dabei Leute umgebracht habe, dass die Ishekiri zwischen dem 20. und 25. Mai 2004 ihr Haus mit Benzinbomben angegriffen und dabei seine Eltern und Geschwister getötet hätten, dass er zu seinem Onkel und Pastor nach E._______, geflüchtet sei, dass er sich bis Mitte des Jahres 2006 in dessen Kirche versteckt und diese nie verlassen habe, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen gekommen sei, wobei sein Onkel getötet worden sei, dass die Polizei ihn wegen seiner Beteiligung an den Kämpfen vom Mai 2004 gesucht habe, weshalb er via Saria nach Niger geflohen sei, E-2801/2008 dass er schliesslich nach Italien geflohen sei, wo er um Asyl ersucht habe, dass sein Asylgesuch abgelehnt wurde und er am 15. Dezember 2007 mit Hilfe eines Pastors per Flugzeug nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass er seit dem 20. Dezember 2007 bei seiner Grossmutter in F._______ gelebt habe, dass die Polizei Mitte Januar 2008 zum Hause seiner Grossmutter gekommen sei und nach ihm gesucht habe, dass der Pastor ihn zum Hafen gebracht und einem Südafrikaner vorgestellt habe, welcher ihn auf ein Schiff geschleust habe, dass er seinen Heimatstaat am 1. beziehungsweise 3. Februar 2008 erneut verlassen habe, dass er sich nie politisch betätigt habe und auch sonst nie Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und seine Schilderungen der Reisewege seien als unrealistisch und damit offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen, weshalb darauf geschlossen werden müsse, dieser versuche sowohl die wahren Umstände seiner Ausreise als auch die Verwendung von Reisepapieren zu verheimlichen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den schweizerischen Behörden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich den widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Vorbringen sodann keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, E-2801/2008 dass weder die allgemeinen Lage in Nigeria oder die dort herrschenden politischen Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden und ein solcher technisch möglich und praktisch durchführbar sei, weshalb sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-2801/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren E-2801/2008 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich - wie von der Vorinstanz korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum C._______ am 20. März 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 10. April 2008 zu verweisen ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund des in Italien durchlaufenen Asylverfahrens wissen musste, dass er den schweizerischen Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens Reise- oder Identitätspapiere vorzuweisen hat, dass vorliegend nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe nie einen Geburtsschein oder sonst irgendwelche Identitätspapiere besessen, dass er sodann keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat, sich im Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, ob- E-2801/2008 schon seine Grossmutter eigenen Angaben zufolge in F._______ wohnt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sodann lediglich auf eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen beschränken, ohne sich jedoch konkret mit deren Ausführungen in den Erwägungen der Verfügung vom 24. April 2008 auseinanderzusetzen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vom Mai 2006 den Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen vermögen, E-2801/2008 dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer begangenen Tötungsdelikte und damit im Zusammenhang mit einem gemeinrechtlichen Delikt steht, weshalb dieser keine asylrelevanten Motive zu Grunde liegen, dass der Beschwerdeführer sodann aussagte, im Herkunftsstaat ansonsten nie irgendwelche Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen gehabt zu haben (vgl. EVZ-Prot., S. 5 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Vorbringen geltend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG vorzunehmen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-2801/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-2801/2008 dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2801/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: Originalverfügung des BFM vom 24. April 2008, Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum C._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - G._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 11

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