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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2020 E-2797/2019

18 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,499 mots·~27 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2797/2019

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Déborah D’Aveni, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (…).

E-2797/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten am 12. Januar 2016 in die Schweiz ein und suchten am 18. Januar 2016 um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2016 zur Person (BzP) und am 4. Oktober 2018 zu den Asylgründen. Sie führte aus, sie sei Ajnabi, seit 2011 syrische Staatsbürgerin und stamme aus E._______, Provinz F._______. Ihre Eltern, fünf Schwestern und ein Bruder seien in Syrien. Ein weiterer Bruder sowie zwei Schwestern hielten sich in G._______ auf. In der Schweiz befänden sich drei (…) und ein (…). Sie habe vier Jahre die Schule besucht und für kurze Zeit in einer (…) gearbeitet. Ihr Ehemann sei als (…) tätig gewesen und habe kurdische Personen von E._______ zur irakischen Grenze gebracht. (…) 2013 habe es in einem Haus der H._______, die zu den Apojis (Anmerkung Gericht: Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischen Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) gehörten, eine Explosion gegeben. Im Zeitpunkt der Explosion habe ihr Mann auf der anderen Strassenseite (…). Sie und die Kinder hätten die Explosion zu Hause gehört. Eine halbe Stunde danach habe sie erfahren, dass ihr Mann schwer am (…) sowie am (…) verletzt worden sei. Er sei (…) im Spital gewesen. Nach der Entlassung aus dem Spital hätten Angehörige der Apojis ihn zweimal zu Hause aufgesucht und ihm vorgeworfen, für diesen Anschlag verantwortlich gewesen zu sein. Ob diese Personen weitere Male vorbeigekommen seien, wisse sie nicht. Ihr Mann habe ihr keine Details erzählt. Am (…) 2013 beziehungsweise im Jahr 2014 hätten sie Syrien illegal verlassen. In I._______ hätten sie und die Kinder sich von ihrem Ehemann und ihrem Schwiegervater getrennt und seien zunächst alleine in die Schweiz gereist. Sie persönlich habe nie Probleme mit den syrischen Behörden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS), kurdischen Parteien oder Drittpersonen gehabt. A.b Nachdem dem Beschwerdeführer am (…) 2017 ein humanitäres Visum gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 erteilt wurde, reichte er nach seiner Ankunft am 25. Februar 2017 in der Schweiz am 13. März 2017 ein Asylgesuch ein. Die BzP fand am 20. März 2017 und die Anhörung zu den Asylgründen am 11. Oktober 2018 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ursprünglich Maktumin gewesen, habe im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können und stamme aus

E-2797/2019 E._______. Ein Bruder halte sich mittlerweile in J._______ auf. Eine Schwester sei in K._______. Sein Vater sowie vier Geschwister befänden sich in L._______. Er habe die neunte Klasse absolviert und sei (…) gewesen. Er habe Einheimische und ein paar Mal (…) transportiert. In der Nacht habe er mit anderen Personen in seinem Wohnquartier patrouilliert und die Strasse bewacht. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im (…) 2013 sei er vom Direktor des M._______ gebeten worden, einen Passagier nach N._______ und zurück zu fahren. Als sie auf dem Rückweg gewesen seien, seien hinter ihnen zwei Fahrzeuge hergefahren. Ihnen sei signalisiert worden, anzuhalten, was er nicht getan habe. Er sei mit seinem Fahrzeug auf eine nicht asphaltierte Strasse gedrängt worden. Schliesslich habe er sein Auto anhalten müssen. Ihm und seinem Passagier seien die Augen verbunden worden. Sie seien durchsucht und geschlagen worden. Die Personen hätten das gefundene Geld an sich genommen und seien gegangen. Zudem sei er am (…) 2013, als er die (…) wollen, durch eine Explosion in der Nähe in einem Gebäude der H._______ schwer verletzt worden. Danach sei er zweimal zu Hause zum Vorfall befragt worden. Daneben habe er Probleme mit der PYD gehabt. Angehörige der Apojis respektive Asayesh hätten ihn von 2011 bis zur Ausreise fünfmal behelligt. Er sei Sympathisant der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (PDKS) gewesen und habe im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich einer Kundgebung sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Apojis gekommen, als er mit seinem Auto (…) habe. Zweimal sei er im Rahmen seiner Berufsausübung schikaniert worden, wodurch es erneut zu Spannungen gekommen sei. Im Jahr 2012 oder 2013 hätten ihn Mitglieder des Asayesh einmal vier Stunden auf ihrem Posten im (…) festgehalten. Sie hätten von ihm verlangt, sich der YPG anzuschliessen, was er abgelehnt habe. Vor seiner Freilassung habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, wonach er sich nicht mehr politisch engagiere. Im (…) 2014 habe er einen verletzten (…) transportiert. An einem Kontrollposten sei er angehalten worden. Ihm sei unter einem Vorwand nicht erlaubt worden, den Weg fortzusetzen. Nach einer Diskussion hätten sie ihm unter Hinterlegung (…) die Weiterfahrt mit dem (…) gestattet. Er habe diesen zum Zielort (O._______) gebracht, wo er für gewöhnlich (…) hingefahren habe. Auf dem Rückweg habe ihn ein Freund telefonisch gewarnt, seine Tätigkeit als (…) von (…) sei verraten worden, er werde gesucht und solle sich einige Tage zu verstecken, bis sich die Lage beruhigt habe. Daraufhin habe er sich bei einem (…) versteckt. Am (…) 2014 sei er mit seiner Familie und

E-2797/2019 seinem Vater ausgereist. In der I._______ habe er sich von seiner Frau und den Kindern getrennt. Er sei mit seinem kranken Vater zurückgeblieben und später nachgereist. B. Mit Verfügung vom 30. April 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig vermerkte sie, als Beilage stelle sie eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Aktenstücke zu. C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 an die Vorinstanz stellten die Beschwerdeführerenden fest, ihnen sei keine Einsicht in das A-Dossier gewährt worden. Sie ersuchen um Einsicht in sämtliche A-Akten. Insbesondere seien die Befragungs- und Anhörungsprotokolle der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden. D. In der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 – zugestellt am 6. Juni 2019 – führte die Vorinstanz aus, den Beschwerdeführenden werde eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die editionspflichtigen Akten zugestellt. E. E.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Asylentscheid vom 30. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, ihnen sei vollumfängliche Einsicht in das A-Dossier zu gewähren. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

E-2797/2019 Als Beilage reichten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Kopie des Akteinsichtsgesuchs an die Vorinstanz vom 20. Mai 2019 ein. E.b Im Nachtrag zur Beschwerde vom 6. Juni 2019 beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 betreffend Akteneinsicht sowie die von der Vorinstanz beigelegten Aktenstücke, inklusive Aktenverzeichnis Dossier B, ein. F. Am 20. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein undatiertes Schreiben der (…) mit französischer Übersetzung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, ihrer Aktenführungspflicht im Sinne der Erwägungen nachzukommen, das Gesuch um Akteneinsicht vom 20. Mai 2019 zu prüfen und den Beschwerdeführenden im Rahmen der gesetzlichen Schranken Akteneinsicht in das N-Dossier (…) (Unterdossier A und B) zu gewähren. Sodann gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 9. August 2019 teilte die Vorinstanz dem Gericht mit, sie habe die Akten nachgeführt und den Beschwerdeführenden am 31. Juli 2019 Akteneinsicht gewährt. I. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. J. Am 9. September 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben zukommen.

E-2797/2019 K. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Lageentwicklung in Syrien, namentlich zum Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien. L. Am 2. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Fotoaufnahme einer (…) ein. M. Am 22. Mai 2020 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht unter Beilage der entsprechenden Aufenthalts- respektive Niederlassungsbewilligung in Kopie mit, mehrere Familienmitglieder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. N. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 teilten die Beschwerdeführenden einen Mandatswechsel mit und äusserten sich zur Lageentwicklung in Syrien. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden, bis zum 24. November 2020 ihre allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen. P. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. November 2020 eine Fürsorgebestätigung vom 17. November 2020 ein. Q. In der Eingabe vom 26. November 2020 halten die Beschwerdeführenden fest, zwei (…) sowie ein (…) hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Es sei davon auszugehen, dass sie – die Beschwerdeführenden – Opfer von Reflexverfolgung werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-2797/2019 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden und ihre Kinder vorläufig aufgenommen hat. 4. Die Beschwerdeführenden erheben auf Rechtsmittelebene verschiedene formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-2797/2019 5.2 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Wird das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.). 5.3 Als Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht besteht – ebenfalls als Bestandteil des rechtlichen Gehörs – die Aktenführungspflicht (BGE 124 V 372 E. 3b). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus (BGE 130 II 473 E. 4.1; Urteil des BGer 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/MAGNUES OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 35 ff.). Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine vollständige, geordnete und übersichtliche Aktenführung (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 26 N. 55). Dieser verfassungsmässige Anspruch verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (vgl. Urteil BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1 sowie BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2019 aus, ihnen sei mit der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2019 lediglich Einsicht in das B-Dossier gewährt worden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 sei die Vorinstanz ausdrücklich um Einsicht in das A-Dossier ersucht worden. Dieses Schreiben sei der Vorinstanz am 21. Mai

E-2797/2019 2019 zugestellt worden. In der Eingabe vom 6. Juni 2019 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe mit der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 erneut lediglich Einsicht in das B-Dossier gewährt. Dies gehe aus den Beilagen hervor. Die Vorinstanz habe weder eine Kopie des Aktenverzeichnisses des A-Dossiers noch irgendein Aktenstück aus dem genannten Dossier zugestellt. Dadurch habe sie das Recht auf Akteneinsicht respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.4.2 In der Verfügung vom 31. Mai 2019 hält die Vorinstanz fest, den Beschwerdeführenden werde eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die editionspflichtigen Aktenstücke zugestellt. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2019 eingereichten Beilagen ist anzunehmen, dass ihnen eine Kopie des Aktenverzeichnisses des B-Dossiers, die Aktenstücke B1/2, B3/1, B5/14, B16/17, A19/9 (angefochtene Verfügung; im Aktenverzeichnis als B19/9 erfasst) sowie die Kopien der eingereichten Beweismittel (B17) zugestellt wurden, mithin keine Einsicht in das A-Dossier gewährt wurde. Zudem ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz weder eine Kopie des Aktenverzeichnisses des A-Dossiers beigelegt noch Bezug auf das Ersuchen um Einsicht in die Akten des A-Dossiers sowie die nicht zugestellten Befragungsprotokolle der Beschwerdeführerin genommen hat. Damit hat die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht verletzt. 5.4.3 Weiter ist festzustellen, dass sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im A-Dossier diverse nicht paginierte Aktenstücke befanden, die weder im Aktenverzeichnis des A-Dossiers noch des B-Dossiers aufgeführt waren, so namentlich auch das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2018. Sodann nummerierte die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung als Akte A19/9, obwohl es sich um ein Aktenstück des B-Dossiers handelt. Im Aktenverzeichnis ist die angefochtene Verfügung im B-Dossier hingegen korrekt als B19/9 erfasst. Diese Vorgehensweise genügt den Anforderungen an eine vollständige, übersichtliche und geordnete Aktenführung aller Akten klarerweise nicht. Die Vorinstanz hat demnach nebst dem Akteneinsichtsrecht auch die Aktenführungspflicht verletzt. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehörs verletzt hat. 5.4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der

E-2797/2019 materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die gleiche Kognition wie die Vorinstanz in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt. Zu beachten ist, dass der Kognitionsumfang nicht abstrakt zu betrachten ist. Eine Heilung ist bei eingeschränkter Kognition auch dann möglich, wenn der Streitpunkt Rechtsfragen betrifft, welche das Gericht frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H., PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 17 ff. sowie BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 106 ff.). 5.4.6 Vorliegend wurde das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt, indem die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 anwies, der Aktenführungspflicht nachzukommen, das Akteneinsichtsgesuch sorgfältig zu prüfen und im Rahmen der gesetzlichen Schranken Akteneinsicht zu gewähren. Darauffolgend hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, was sie mit Eingabe vom 26. August 2019 taten. Die Entscheidreife konnte das Gericht mit vertretbarem Aufwand durch die vorstehend aufgeführte Instruktion herstellen. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage betroffen, die das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist somit als geheilt zu erachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist (siehe dazu auch nachstehend E. 6). Eine Kassation der Sache ist nicht angezeigt. Der Gehörsverletzung ist allerdings im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge Rechnung zu tragen (vgl. E. 12). 5.5 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe verschiedene Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, namentlich die

E-2797/2019 Explosion, das politische Profil des Beschwerdeführers, den Transport von (…) durch den Beschwerdeführer, die Identifikation des Beschwerdeführers durch die PYD als Demonstrant sowie das Widersetzen gegen beleidigendes Verhalten anlässlich zahlreicher Kontrollen durch die PYD/Asayesh. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte diese. Dabei nahm sie insbesondere auch Bezug auf die Explosion und das politische Profil des Beschwerdeführers. Eine von der Ansicht der Beschwerdeführenden abweichende materielle Würdigung betrifft aber nicht das rechtliche Gehör. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, da sie die Asylverfahren über zwei respektive drei Jahre verzögert habe und zwischen den Befragungen jeweils rund ein Jahr beziehungsweise eineinhalb Jahre vergangen seien. Darüber hinaus habe die Anhörung des Beschwerdeführers sechs Stunden gedauert, was über der Maximaldauer von vier Stunden liege, und auch die Anhörung der Beschwerdeführerin sei zu lange gewesen. 6.3 Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Insbesondere führen die Beschwerdeführenden nicht aus, weshalb aus der Dauer des Verfahrens sowie der Zeitspanne zwischen den Befragungen nachteilige Folgen bezüglich ihrer Asylgesuche resultierten. Im Übrigen hätte es den Beschwerdeführenden offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.

E-2797/2019 Was die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers betrifft, so begann diese um 9.30 Uhr und endete um 15.50 Uhr. Wie aus dem Protokoll hervorgeht, wurde um 10.45 Uhr eine 15-minütige, um 12.25 Uhr eine einstündige und um 14.20 Uhr eine zehnminütige Pause eingelegt. Die reine Anhörungsdauer betrug somit vier Stunden und 55 Minuten, was nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann. Die Anhörung der Beschwerdeführerin dauerte von 9.40 Uhr bis 15.30 Uhr. Dazwischen wurden zwei Pausen eingelegt, einmal 15 Minuten und einmal eine Stunde. Die blosse Befragungszeit war demnach vier Stunden und 35 Minuten, was ebenfalls nicht ausserordentlich lang ist. Zudem zeigen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht auf, inwiefern ihnen aufgrund der Dauer der Anhörungen in Bezug auf das Asylverfahren Nachteile widerfahren sein sollen. Dem Protokoll lassen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in der Lage waren, konzentriert die Fragen zu beantworten. Die Rüge ist unbegründet. 7. Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren

E-2797/2019 Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 8. 8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Akten liessen sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung entnehmen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Rekrutierungsbestrebungen der YPG mangels eines Motivs nach Art. 3 AsylG sowie Intensität nicht asylrelevant. Betreffend das Festhalten des Beschwerdeführers im Kontrollposten sei festzustellen, dass er nach vier Stunden freigelassen worden sei. Selbst wenn die Bedingungen prekär gewesen seien, habe keine konkrete Gefährdung der physischen Integrität vorgelegen. Was das Ereignis im Zusammenhang mit dem Transport eines (…) betreffe, habe der Beschwerdeführer nicht konkret aufzeigen können, unmittelbar vor einer Verhaftung durch die Apojis gestanden zu haben. Er habe sich lediglich auf die Aussagen eines Bekannten gestützt. Dessen Äusserungen alleine reichten nicht aus, um eine Verhaftungsabsicht durch die PYD anzunehmen. Zudem hätte er sich über die Folgen einer Verhaftung informieren können, bevor er das Land verlassen habe, was er nicht getan habe. Es sei inkonsequent, dass die Apojis ihn mit dem (…) den Kontrollposten hätten verlassen lassen. Ausserdem scheine es so, dass seine Ausreise durch die Ratschläge seiner Familie und durch die Schweizer Behörden genehmigte Familienzusammenführungen motiviert gewesen sei. Schliesslich stellten Nachteile, die auf Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar, da es an einem Motiv nach Art. 3 AsylG fehle. Die von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg erwähnten Ereignisse respektive Erlebnisse, namentlich die durch eine Explosion erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, seien deshalb nicht asylrelevant. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, eng mit der PDKS zusammengearbeitet zu haben sowie aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Die Vorinstanz missachte in der angefochtenen Verfügung die herausragende Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PDKS während vieler Jahre. Er habe detailliert dargelegt, aktiv und immer

E-2797/2019 wieder von Angehörigen der PYD behelligt worden zu sein. Die Verhaftung sei wegen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erfolgt, mithin aus asylrelevanten Gründen. Zudem bestehe begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei wiederholt von der PYD festgehalten worden. Zusätzlich zu seinem Profil als PDKS- Anhänger werde er auch aufgrund der Flucht aus Syrien als politischer Gegner der PYD betrachtet. Indem die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Hinweise für eine Gefährdung nennen können, verlange sie in willkürlicher Weise einen Beweis. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit nicht bezweifelt; dazu gehöre auch die erwähnte erhaltene Information des Bekannten. Somit sei vom Vorliegen einer drohenden Verhaftung im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen. Beim Argument, das Verhalten der Apojis sei nicht logisch, handle es sich einerseits um ein verstecktes Unglaubhaftigkeitselement und andererseits um den öfters begangenen Fehler, vom Verhalten Dritter auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Der für nicht logisch befundenen Freilassung sei entgegenzuhalten, dass sie ihn unter Hinterlegung (…) als Pfand hätten gehen lassen. Bei der Explosion und dem Überfall durch Unbekannte habe es sich nicht um allgemeine Kriegsereignisse gehandelt. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die PYD eine Verbindung des Beschwerdeführers zur Explosion vermutet habe und er gezielt aus politischen Gründen von dieser verfolgt worden sei. Beim Angriff auf der Strasse habe es sich sodann um eine gezielte Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer durch Angehörige der PYD gehandelt. 9. 9.1 Zum politischen Profil des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben lediglich im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen und hierfür (…) für die PDKS transportiert hat. Auch verneinte er Parteimitglied gewesen zu sein beziehungsweise sich politisch engagiert zu haben (vgl. SEM-Akte B16/17 F28 sowie B5/14 Ziff. 7.01). Insofern liegen weder herausragenden Tätigkeiten für die PDKS noch eine enge Zusammenarbeit mit dieser vor. Weiter substantiieren die Beschwerdeführenden das Vorbringen nicht näher, der Beschwerdeführer stamme – wie er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt habe – aus einer politisch aktiven Familie. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung lediglich an, sein Bruder sei Mitglied der PDKS gewesen, ohne dabei auf dessen konkrete Funktion einzugehen (vgl. SEM-Akte B5/14 Ziff. 7.01). Zu möglichen politischen Tätigkeiten seiner Familie äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.

E-2797/2019 9.2 Mit den Beschwerdeführenden ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals von Angehörigen der Asayesh respektive den Apojis belästigt wurde. Diese Behelligungen erstreckten sich aber über einen Zeitraum von rund drei Jahren. Bei der Auseinandersetzung anlässlich einer Kundgebung sowie den Schikanen im Rahmen der Berufsausübung blieb es bei verbalen Disputen. Im Jahr 2012 wurde er zwar einmal während seines Wachdienstes mitgenommen und vier Stunden einem Kontrollposten festgehalten (vgl. SEM-Akte B16/17 F31, F39 und F47). Er blieb dabei unversehrt und der Vorfall zog keine Konsequenzen nach sich, ausser dass er sich verpflichten musste, keine politischen Aktivitäten durchzuführen (vgl. SEM-Akte B5/14 Ziff. 7.01). Betreffend den Transport von (…) ist der Beschwerdeführer einmal an einem Kontrollposten überprüft worden. Zunächst hätten sie ihn mit seinem (…) nicht weiterfahren lassen wollen, es nach einer Diskussion und der Hinterlegung (…) als Pfand aber gestattet (vgl. SEM-Akte B16/17 F63). Vor diesem Hintergrund ist nicht von intensiven beziehungsweise aktiven Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Zudem sind ihm in diesem Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Daneben ist die vierstündige Festnahme entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht auf politische Aktivitäten zurückzuführen, sondern auf die Weigerung, sich der YPG anzuschliessen (vgl. SEM-Akte B16/17 F31). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine allfällige Einberufung durch die YPG zum Dienst, zu dessen Leistung seit Juli 2014 eine Pflicht besteht, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich asylrechtlich nicht relevant ist und auch die Verweigerung des Dienstes keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nach sich zieht (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 sowie dazu auch Urteile BVGer D-2455/2020 vom 24. Juni 2020 E.7.2; E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2 sowie D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2). Wie die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zu Recht erkennen, hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt, namentlich auch den Anruf des Freundes des Beschwerdeführers nicht. Sie gelangte nach der Würdigung der Schilderungen des Beschwerdeführers aber zum Schluss, es bestünden keine konkreten Indizien für eine unmittelbar bevorstehende Verhaftung, unter anderem auch deshalb, weil die Apojis ihn am Kontrollposten schliesslich hätten weiterfahren lassen. Dabei handelt es sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht um ein versteckt vorge-

E-2797/2019 haltenes Unglaubhaftigkeitselement. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergeben sich aus den Akten keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer unmittelbar eine Verhaftung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gedroht hätte, zumal der Bekannte am Telefon angab, er solle sich für ein paar Tage verstecken, bis sich die Lage beruhigt habe (vgl. SEM-Akte B16/17 F63). Zudem wäre eine allfällige Inhaftierung respektive Bestrafung wegen des Transports von (…) nicht auf ein Motiv nach Art. 3 AsylG zurückzuführen. Ob eine solche der Zulässigkeit des Vollzugs entgegenstehen würde, ist angesichts der bereits verfügten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs allerdings nicht zu prüfen. Weitergehend kann diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.3 Was den Überfall auf der Strasse betrifft, lässt sich den Akten entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen, dass dieser durch Mitglieder der PYD erfolgt ist. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass dieser Übergriff aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet war. Vielmehr geht aus seinen Ausführungen hervor, dass die Angreifer ihm und seinem Passagier das Geld abnahmen und wieder gegangen sind (vgl. SEM-Akte B16/17 F62). 9.4 Inwiefern es sich bei der Explosion im (…) 2013, bei der der Beschwerdeführer verletzt wurde, um einen gezielt gegen ihn gerichteten Angriff gehandelt haben soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer gab an, die Detonation sei in einem Gebäude der H._______ ausgelöst worden und er sei zu diesem Zeitpunkt in der Nähe gewesen, um (…) (vgl. SEM-Akte B16/17 F66). Insofern handelte es sich bei ihm um ein zufälliges Opfer dieses Anschlags. Was die in der Folge zweimalige Befragung zu diesem Vorfall betrifft (vgl. a.a.O. F66 f.), begründen diese ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er ernsthaft verdächtigt wurde, an der Durchführung des Anschlags beteiligt gewesen zu sein. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts Anderes. Sie erklärte zwar, der Beschwerdeführer sei mit der Explosion in Zusammenhang gebracht worden. Diese Aussage ist aber insofern zu relativieren, als sie ausführte, der Beschwerdeführer habe ihr keine Details genannt (vgl. SEM-Akte A21/16 F50). 9.5 Betreffend die in der Eingabe vom 26. November 2020 erwähnte Reflexverfolgung haben die Beschwerdeführenden nie geltend gemacht, wegen der zwei (…) sowie des (…), die in der Schweiz Asyl erhalten haben,

E-2797/2019 Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung sogar an, sie hätten sich bewusst gegen eine gemeinsame Ausreise mit zwei ihrer (…) entschieden, da sie eigentlich in Syrien hätten bleiben wollen (vgl. SEM-Akte A21/16 F50). Den Akten lassen sich keine Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung entnehmen. In besagter Eingabe wird auch nicht dargelegt, weshalb eine solche vorliegen soll respektive ein Bezug zu den Asylgründen der (…) sowie des (…) dargetan. 9.6 Die Beschwerdeführerin machte schliesslich keine eigenen in ihrer Person liegenden Asylgründe geltend. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch wären die festgestellten Verfahrensmängel bei der Festlegung allfälliger Kosten zu berücksichtigen gewesen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).

E-2797/2019 12.2 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (vgl. E. 5.4) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2797/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

E-2797/2019 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2020 E-2797/2019 — Swissrulings