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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2008 E-2797/2008

13 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,064 mots·~10 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Texte intégral

Abtei lung V E-2797/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . M a i 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2797/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus (...) (Dohuk, Nordirak), ersuchte am 2. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl. A.a Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen nahm die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. A.b Am 5. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.c Der Beschwerdeführer reichte dazu mit Eingabe vom 30. November 2007 eine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 28. März 2008 hob das BFM die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 23. Mai 2008 zu verlassen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datiert vom 18. März 2008 (recte 28. April 2008 [Poststempel]) beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 28. März 2008 sei aufzuheben und es sei ihm die mit Verfügung vom 30. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme zu belassen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren. E-2797/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. E-2797/2008 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde. 4.2 4.2.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer E-2797/2008 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Daran ändern auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts, wonach die Familienmitglieder und der Beschwerdeführer selbst Angehörige der Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans seien und die Vereinigte Irakische Allianz als Präsidentschaftspartei überwiegend schiitisch sei, und sich die verschiedenen Parteimitglieder oftmals bis aufs Blut bekriegen würden. Ebensowenig kann vorliegend dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe und dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat Nahrungsmittellieferant auch für die PKK gewesen sei, in entscheidrelevanter Hinsicht Gewicht beigemessen werden. Eine konkrete Gefährdung vermögen diese Umstände gemäss den entsprechenden Voraussetzungen der Rechtsprechung klarerweise nicht in hinreichendem Grad befürchten lassen. Dies gilt auch für den Umstand, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Nähe einer türkischen Militärbasis gelegen sein mag. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su- E-2797/2008 laymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So sei der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt. Gemäss seinem Alter und seiner Konstitution würde er in der Lage sein sollen, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem könne der Beschwerdeführer eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 4.3.3 In der Beschwerde werden ausführlich öffentlich zugängliche Berichte über die Situation im Nordirak zitiert und im Wesentlichen der Schluss gezogen, dass noch immer von einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Nordirak auszugehen sei. Die Sicherheit sei nicht gewährleistet und die soziale Infrastruktur noch ungenügend ausgebaut. Auf die Ausführungen im Einzelnen ist auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen. Darüber hinaus wird auf die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. 4.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 4.3.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). E-2797/2008 4.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem war er in seiner Heimat als Händler erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Es ist zudem aufgrund der Akten zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihm bei einer Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat zudem erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen Grund bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal der Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis zurückzukehren. Von einer über das übliche Mass hinausgehenden Entwurzelung ist vorliegend nicht auszugehen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer auch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei, sich in dieser Sache an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. 4.3.7 Der Vollzug der Wegweisung ist aus objektiver Sichtweise auch möglich. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. E-2797/2008 5. Aufgrund der geltenden Rechtssprechung und Praxis mussten die Rechtsbegehren als aussichtslos erscheinen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eins unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-2797/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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