Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2793/2014
Urteil v o m 2 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), mit ihren Söhnen C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz,
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
E-2793/2014 Sachverhalt: A. Am 30. Dezember 2013 suchten die Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo sie am 15. Januar 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch befragt wurden. Gemäss Abklärungen des BFM haben die Beschwerdeführer von der tschechischen Botschaft in Tiflis ein vom 13. respektive 16. Dezember 2013 bis am 10. Januar 2014 gültiges Visum ausgestellt erhalten. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 28. März 2014 die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer. B. Am 9. Mai 2014 hiessen die tschechischen Behörden das Ersuchen um Übernahme gut. C. Mit Schreiben vom 2. April 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung in die Tschechische Republik. Mit Schreiben vom 14. April 2014 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 16. Mai 2014 – trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Tschechische Republik, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-2793/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass den Beschwerdeführern von der tschechischen Botschaft in Tiflis ein vom 13. respektive 16. Dezember 2013 bis am 10. Januar 2014 gültiges Visum ausgestellt worden sei. Zudem hätten die tschechischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei der Tschechischen Republik.
E-2793/2014 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Die Beschwerdeführer suchten am 30. Dezember 2013 um Asyl nach. Das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme an die tschechischen Behörden erfolgte am 28. März 2014. Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur Anwendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Ab-
E-2793/2014 weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. 5.3 Da sich die Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalten, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO somit die Tschechische Republik als zuständiger Staat zur Aufnahme der Beschwerdeführer verpflichtet. 5.4 Sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs als auch in der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführer vor, die Tschechische Republik nicht zu kennen und sich für die Kinder in der Schweiz ein menschenwürdigeres Leben zu erhoffen. Zudem würden in Tschechien viele Georgier leben, welche sie erkennen und ihren Verfolgern ihren Aufenthaltsort verraten könnten. Dagegen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei. Sollten sich die Beschwerdeführer einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sehen, könnten sie sich an die zuständige Polizeibehörde wenden. In der Tat sind die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung der Zuständigkeit der Tschechischen Republik Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO scheidet bereits mangels Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus und wird auch nicht geltend gemacht. 5.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Tschechien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
E-2793/2014 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Tschechien bei der Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten wird. Solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRKkonformes Ergebnis liefert. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, dass Tschechien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht somit keine Veranlassung. 6. 6.1 Die Tschechische Republik ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E-2793/2014 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2793/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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