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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2011 E-2792/2011

16 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,177 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2792/2011 Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N._______.

E-2792/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus dem Gazastreifen stammender Sunnit arabischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge den Gazastreifen im Jahre (…) verliess und nach längeren Aufenthalten in Syrien, Libyen sowie der Türkei im Jahre 2002 nach Griechenland gelangte, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei und eine Wegweisungsverfügung erhalten habe (vgl. A5/12 S. 2), dass er daraufhin am (…) März 2010 nach Ungarn reiste, wo er verhaftet worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, welches von den ungarischen Behörden im Oktober 2010 abgelehnt worden sei, dass er gegen diesen Entscheid zwar Beschwerde erhoben habe, sich in der Folge jedoch nach Österreich abgesetzt habe, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, und von den österreichischen Behörden inhaftiert worden sei sowie eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, dass er danach via Italien am 1. Januar 2011 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Anhörung im EVZ vom 5. Januar 2011 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn, Österreich sowie Griechenland gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er wolle weder nach Ungarn, weil er dort eine Haftstrafe wegen illegaler Einreise sowie illegalen Aufenthaltes verbüssen müsse, noch nach Österreich, da er dort keine Aufenthaltsbewilligung besitze, und die österreichischen Behörden ihn sofort nach Ungarn ausschaffen würden, zurückkehren (vgl. A5/12, S. 9), dass das Bundesamt gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 12. März 2010 am 18. April 2011 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an Ungarn stellte,

E-2792/2011 dass am 29. April 2011 eine Antwort der ungarischen Behörden beim BFM einging, wonach Ungarn dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimme, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimme, dass die Rückführung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Oktober 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. Januar 2011 grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die gegen die Zuständigkeit Ungarns im vorliegenden

E-2792/2011 Asylverfahren sprechen würden oder Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn darzustellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Datum Poststempel: 16. Mai 2011) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Mai 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Mai 2011 festhielt, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert der gesetzlich festgelegten Frist (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG) eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung klar formuliert) in einer Amtssprache nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2011 an das BFM, welche das Bundesamt dem Gericht am 8. Juni 2011 zustellte, eine Beschwerdeverbesserung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift einstweilen von Amtes wegen übersetzen liess,

E-2792/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, er leide an einer Nervenkrankheit, weshalb die Haftzeit in Ungarn für ihn besonders schlimm gewesen sei und er, wenn er nicht in der Schweiz bleiben könne, darum bitte, in ein anderes Land – mit Ausnahme von Ungarn – überstellt zu werden, dass er ferner um Fristansetzung zur Beschaffung und Einreichung seiner notwendigen Reise- und Personaldokumente sowie seiner Geburtsurkunde ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-2792/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund der Akten und der bezüglich Dublin-Verfahren geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland, Ungarn, Österreich sowie Italien aufgehalten habe, dass gemäss Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac der Beschwerdeführer nur in Ungarn (am 12. März 2010) und Österreich (am 8. November 2010) daktyloskopisch erfasst wurde, dass Ungarn in seinem Schreiben vom 29. April 2011 an das BFM festhielt, es stimme zwar dem Ersuchen des Bundesamtes vom 18. April 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers zu, die Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Asylverfahren stütze sich jedoch nicht – wie vom BFM angenommen – auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, sondern auf Bst. c der soeben genannten Bestimmung, dass demnach davon ausgegangen werden darf, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn sei derzeit noch hängig,

E-2792/2011 dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da ihm dort eine Haftstrafe drohe, die Zuständigkeit Ungarns – wie das BFM richtig feststellte – nicht zu widerlegen vermöchten, dass auch seine Angaben in Bezug auf seine Eltern sowie [Geschwisterteil] anlässlich der Befragung im EVZ (vgl. A5/12 S. 4) nichts an der Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Asylverfahren ändern können (vgl. Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-VO), dass des Weiteren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Ungarn sprechen, dass im Übrigen den Akten kein Arztzeugnis beigelegt wurde, welches näheren Aufschluss über die Krankheit des Beschwerdeführers geben könnte, dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist,

E-2792/2011 dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn grundsätzlich aufgrund seiner psychischen Leiden nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, er werde in Ungarn adäquate medizinische Betreuung finden, dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sowie sicherzustellen ist, dass die ungarischen Behörden über die Ankunft sowie die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers umfassend informiert sind und er auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können, dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass im Übrigen das Gesuch um Fristansetzung zur Beschaffung und Einreichung der notwendigen Reise- und Personaldokumente sowie der Geburtsurkunde zum Nachweis der Identität abgelehnt wird, zumal das Fehlen von Identitätspapieren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

E-2792/2011 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat, dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2792/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die ungarischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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