Abtei lung V E-279/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-279/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______(C._______) - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. Juli 2008 von Lagos aus auf dem Luftweg verliess und am 29. Juli 2008 mit gefälschten Reisedokumenten in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 25. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso befragt und am 19. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern und sein Bruder seien im Jahre 2002 beziehungsweise 1999 bei einer Attacke des Militärs auf sein Dorf umgekommen, dass er danach in einem Schrein zusammen mit dem obersten Priester (Chief Priest) gelebt und dem Orakel gedient habe, dass er nicht mehr zur Schule gegangen sei, dass er herausgefunden habe, dass das Orakel schwangere Frauen umbringe, worauf er den Schrein angezündet habe, dass er nicht gewusst habe, dass sich der oberste Priester zu dieser Zeit im Schrein befunden habe und dieser deshalb beim Brand ums Leben gekommen sei, dass der Beschwerdeführer von einem Dorfbewohner, der zu schreien angefangen habe, beobachtet worden sei und er daher habe fliehen müssen, dass er nach D._______geflüchtet sei, wo er in einer katholischen Pfarrei Zuflucht gefunden habe, dass der Priester (Reverend) der Pfarrei erfahren habe, dass der Beschwerdeführer von der Polizei wegen des Mordes und von der Dorfbevölkerung, weil er den Schrein niedergebrannt habe, gesucht werde, E-279/2009 dass er Angst gehabt habe, gehängt zu werden, weshalb ihm der Reverend zur Flucht geholfen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 29. Juli 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2009 - eröffnet am 8. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass seine Schilderungen betreffend die Reise von Nigeria in die Schweiz, ohne echte Papiere und ohne selbst kontrolliert worden zu sein, als unglaubhaft zu qualifizieren seien und den stereotypen Vorbringen der Gesuchsteller, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, entsprächen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er bei der Kurzbefragung gesagt habe, seine Eltern und der Bruder seien im Jahre 2002 gestorben, bei der Anhörung jedoch geltend gemacht habe, es sei im Jahre 1999 gewesen, dass er zudem widersprüchliche Angaben über den Umstand gemacht habe, wann er in das Geheimnis des Orakels eingeweiht worden sei, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, E-279/2009 dass im Weiteren der Asylgrund, wonach er geflüchtet sei, weil er jemanden versehentlich getötet und nun Angst vor Strafe habe, nicht asylrelevant sei, da, wer vor legitimer Strafverfolgung wegen eines Delikts fliehe, grundsätzlich kein Flüchtling sei, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche von ihm handschriftlich ergänzt wurde, am 14. Januar 2009 (Poststempel: 15. Januar 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei im Wesentlichen beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass am 19. Januar 2009 eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 16. Januar 2009 eintraf, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-279/2009 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zwar die eingereichte Beschwerdeschrift auf Englisch abgefasst und mithin nicht in einer Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) gehalten ist, indessen angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit in dieser Form entgegengenommen wird, dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), E-279/2009 dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag, allfällige den ausländischen Behörden weitergegebene Personendaten offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 E-279/2009 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente bei der Anhörung vorbrachte, er könne keine Dokumente beschaffen, weil er keine gehabt habe und sein Geburtsschein beim Brand des Hauses verbrannt sei, dass er demgegenüber anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er habe niemals ein Dokument irgendwelcher Art besessen (vgl. A 1/7, S. 3), dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Reise, zum Reiseweg, zu den durchquerten Ländern und Ortschaften sowie zur Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass ein solches Verhalten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne sich jeweils selbst ausweisen zu müssen, in die Schweiz zu gelangen, womit die Erklärung, der Reverend habe immer für ihn Papiere vorgezeigt, unbehelflich erscheint, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und E-279/2009 zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt und lediglich den bereits anlässlich den Befragungen vorgebrachten Sachverhalt nochmals wiederholt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass weiter – unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass jedoch bei offensichtlicher Unglaubhaftigkeit - entgegen der Würdigung der Vorinstanz - nicht zu prüfen ist, ob die vorgebrachten Asylgründe (vorliegend legitime staatliche Verfolgung) bei unterstellter Glaubhaftigkeit von asylrechtlich relevanter Bedeutung gewesen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätskennzeichen beinhalten, E-279/2009 dass er insbesondere nicht in Lage war anzugeben, welche konkreten Arbeiten er für den Schrein während immerhin neun Jahren übernommen habe, dass er zudem sehr dürftige Angaben über die Rituale innerhalb des Schreins machte und sich auf ein paar wenige standardisierte und stereotyp wirkende Sätze beschränkte, welche deshalb als unglaubhaft einzustufen sind, dass er auch nicht anschaulich hat beschreiben können, wie die schwangeren Frauen geopfert würden, und lediglich zusammenhanglos angab, dass das Orakel sich diese Leute einfach nehme beziehungsweise die Frauen im Spital bei der Geburt getötet würden, dass demnach sein angebliches Dienen für das Orakel realitätsfremd und konstruiert erscheint und daher nicht glaubhaft ist, dass im Übrigen angesichts der Sprachkenntnisse und der Art sich auszudrücken, dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe mit dem Schulbesuch mit neun Jahren aufgehört, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass auch der Einwand, an seinem Heimatort (...) komme es wegen des Öls des Öfteren zu Unruhen, nicht geeignet ist, die rechtliche Würdigung seiner Asylgründe zu seinen Gunsten abzuändern, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen, sondern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale weiter bestärken, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, E-279/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, E-279/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und das Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-279/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 12