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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2017 E-2788/2015

21 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,168 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2788/2015

Urteil v o m 2 1 . April 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch mag. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).

E-2788/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2012 in Richtung Sudan. Ihre jüngste Tochter, E._______, die sich damals im [Kleinkind-Alter] befand, nahm sie mit sich, während die drei älteren Kinder ihrer Mutter erst später in den Sudan folgten. Nach längeren Aufenthalten im Sudan und anschliessend in Libyen reiste die Beschwerdeführerin am (…) Oktober 2014 mit ihren vier Kindern über Italien in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) gleichentags Asylgesuche für sich und ihre Kinder stellte. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. März 2015 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend, sie sei in ihrer Heimat wegen der Militärdienstverweigerung ihres Freundes beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder für zwei Wochen inhaftiert worden. Nach einem seiner Diensturlaube sei ihr Freund nicht zu seinem Stützpunkt zurückgekehrt, weshalb die eritreischen Behörden ihn bei ihr zuhause gesucht hätten, indes nicht fündig geworden seien und an seiner Stelle sie festgenommen hätten. Während der Haft sei sie durch den Leiter der Polizeistation mehrmals vergewaltigt worden; mittels Leistung einer Kaution durch ihre Mutter sei sie aus der Haft entlassen worden. B. Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 2. April 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, es sei die Verfügung aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 1 und 4 aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die

E-2788/2015 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. Zum Nachweis der Identität der Beschwerdeführenden wurden Kopien der eritreischen Taufscheine der vier Kinder eingereicht. D. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine vom 1. Mai 2015 datierende Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote zum Verfahren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2015 eine Replik ein. Er hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-2788/2015 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage, ob das SEM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Nachfolgend ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vorbringen betreffend die Vorfluchtgründe, die sich auf den Zeitabschnitt bis zur Ausreise beziehen, glaubhaft und asylrelevant sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2788/2015 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die eritreischen Behörden sei nicht glaubhaft gemacht geworden. Dies sei auf die durchgehend unsubstanziierten und teilweise nicht nachvollziehbaren Aussagen zu den wesentlichen Vorbringen zurückzuführen. Auf wiederholte Nachfragen während der Anhörung seien ihre Antworten zum Kernereignis ihrer Vorbringen ohne Spezifizierung geblieben und hätten keinen persönlichen Bezug zu den angeblich erlebten Vorfällen aufgewiesen. So habe sie beispielsweise keine detaillierten Angaben zu der Bürgschaft machen können, mit der ihre Mutter ihre Freilassung erreicht habe. Auch seien die Schilderungen der zweiwöchigen Haft als unglaubhaft einzustufen, weil die Beschwerdeführerin, trotz mehrmals gebotener Möglichkeit zur ausführlichen Berichterstattung, bloss oberflächlich und vage über die Mitinsassen, die Räumlichkeiten oder ihr persönliches Befinden erzählt habe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Damit erübrige sich die Prüfung der Asylrelevanz. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde eingeräumt, dass die Antworten der Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung insgesamt eher kurz ausgefallen seien. Dennoch seien ihre Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Meinung stets nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgefallen. Die Schilderung des Gefängnisaufenthalts und der anschliessenden Freilassung weise zahlreiche Details auf. Dagegen habe die geltend gemachte sexuelle Gewalt aufgrund des psychischen Befindens der Beschwerdeführerin nur kurz und einsilbig beschrieben werden können. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei psychisch beeinträchtigt gewesen und habe deshalb nicht detailliert über ihre Erlebnisse berichten können, entgegen, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht, sie leide unter psychischen Problemen, obwohl sie hierzu mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte. Auch seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie

E-2788/2015 während der Anhörung Schwierigkeiten gehabt hätte. So habe sie auch auf die Frage, wie sie sich in der Schweiz fühle, geantwortet, sie fühle sich „Gott sei Dank“ gut. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP, „sie sei gesund“, sich auf körperliche Beschwerden bezogen habe. Ein psychisches Leiden werde in ihrer Kultur dagegen nicht als Krankheit gewertet. Ohnehin hätte sie über ihre psychische Gesundheit nicht sprechen wollen. Bis heute falle es ihr schwer, über die traumatisierenden Ereignisse zu berichten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation vor der Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen nicht überzeugend geäussert habe. 6.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist in Übereinstimmung mit den vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen gänzlich unsubstanziiert und ohne jegliche Realkennzeichen geschildert hat, so dass nicht der Eindruck entsteht, sie habe das Erzählte tatsächlich erlebt. Die Darstellungen zu ihrer Haft blieben ohne jegliche Einzelheiten, obwohl sie behauptet, sie habe dort zwei Wochen mit anderen Frauen im selben Raum verbracht. Mit Ausnahme der Aussage, einmal habe sie sich mit ihnen „über so Frauensachen“ gestritten (dabei lachte sie), blieben diese 14 Tage gänzlich undetailliert (vgl. A18/17 S. 9 f. F103 bis F116). Auch die Verhaftung selber und die Freilassung durch Kautionszahlung blieben völlig unsubstanziiert (vgl. A18/17 S. 8 F82 ff., S. 11 F117). Ein Aussagewiderspruch besteht ferner darin, dass die Beschwerdeführerin an der BzP anführte, sie sei zwei Wochen nach ihrer Haft ausgereist (vgl. A5/14 S. 8), an der Anhörung dagegen erklärte, sie sei drei Tage nach der Haft weggegangen respektive sie sei noch drei Tage zuhause gewesen (vgl. A18/17 S. 6 F51, S. 11 F120). 6.3 Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass bei Abwesenheit einer gesuchten Person deren Bürge zur Verantwortung gezogen werde; der Bürge werde entweder inhaftiert oder müsse eine Geldstrafe bezahlen. In ihrem Fall sei ihre Mutter als Bürgin allerdings in Ruhe gelassen worden

E-2788/2015 (vgl. A18/17 S. 11 F122). Des Weiteren habe ihre Mutter die drei ältesten Kinder zur Beschwerdeführerin über die Grenze in den Sudan bringen können und sei danach wieder nach Eritrea zurück gekehrt (vgl. A5/14 S. 8; A18/17 S. 13 f. F148 ff.). Die Mutter lebe heute noch am selben Ort in (…); die Beschwerdeführerin stehe in telefonischem Kontakt mit ihr; dank ihrer Mutter habe sie sich die im vorliegenden Verfahren als Beweismittel eingereichten Taufscheine der Kinder nachträglich aus Eritrea zuschicken lassen können (vgl. A5/14 S. 8; A18/17 S. 2 f. F9 ff.). Die Mutter der Beschwerdeführerin blieb demnach – trotz der angeblichen Verletzung ihrer Bürgschaftspflichten – bis zum heutigen Tage unbehelligt, was die Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin, nämlich die Gefängnishaft und die anschliessende Freilassung durch Kautionsleistung, zusätzlich beeinträchtigt. 6.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft kann auch das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei während der Haft vergewaltigt worden, nicht geglaubt werden; zudem fielen auch die Schilderungen der angeblichen Vergewaltigung gänzlich oberflächlich und unsubstanziiert aus (vgl. A18/17 S. 8 F87 ff., S. 10 F107). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erlebnisse traumatisiert, führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens psychische Probleme geltend gemacht habe, keine ärztlichen Berichte vorliegen und von ihr eine authentische und mit Realkennzeichen versehene Nacherzählung des Erlebten zu erwarten gewesen wäre (vgl. oben E. 5.3). Aufgrund der nicht glaubhaft gewordenen Umstände der Vergewaltigung (Gefängnishaft) kann das entsprechende Vorbringen – jedenfalls im behaupteten Kontext – nicht geglaubt werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E-2788/2015 7. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht; vgl. BVGE 2009/29), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. 7.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat diese Praxis in vergangener Zeit verschärft. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 7.2.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise für nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Da ihre Ausreisegründe nicht glaubhaft geworden

E-2788/2015 seien (vgl. oben E. 4.1), könne eine legale Ausreise aus Eritrea nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei ihre Schilderung der Umstände der Ausreise substanzarm, teilweise erfahrungswidrig, realitätsfremd sowie knapp und unpräzise. Die Erzählweise der Beschwerdeführerin vermittle den Eindruck, sie habe das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt. 7.2.3 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene beschränken sich darauf, an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise festzuhalten. Dabei wird auf die damals aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine legale Ausreise aufgrund der restriktiven Praxis der eritreischen Behörden für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre (Kinder ab elf Jahren sowie Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre seien von der Visaerteilung ausgeschlossen), verwiesen. Angesichts der inzwischen geänderten und vorstehend dargestellten neuen Rechtspraxis erweisen sich die Argumente indes allesamt als nicht stichhaltig. Alleine die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise reicht gemäss der geänderten Rechtsprechung nicht mehr aus, um daraus auf eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG zu schliessen. Die zusätzlich erforderlichen Gefährdungsfaktoren sind vorliegend gemäss Aktenlage nicht gegeben. In den vorstehenden Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise glaubhaft darzulegen vermochte (vgl. oben E. 5). Angesichts dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr im Visier der Militärbehörden stehen könnten. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben. 7.3 Es ist den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-2788/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. März 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand ist für die ihm angefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des in der Kostennote vom 5. Mai 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Zeitaufwands, der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes für nichtanwaltliche Vertreter von Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)

E-2788/2015 ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in Höhe von Fr. 920.– (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2788/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 920.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

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