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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2022 E-2787/2020

19 août 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,031 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2787/2020

Urteil v o m 1 9 . August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (…).

E-2787/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Mai 2018 und der Anhörung vom 19. Juni 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz Kordestan gelebt. Er habe an der C._______-Universität in B._______ ein Studium begonnen und sei dann aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters von der Universität weggewiesen worden. Es sei von ihm verlangt worden, sich selbst vom Studium abzumelden. Bereits im Jahr 2009 habe er aufgrund des politischen Profils seines Vaters Probleme mit den Behörden bekommen. Nachdem sein Vater im Jahr 2009 oder 2010 ausgereist sei, hätten die Behörden die Familie unter Druck gesetzt. Sie hätten ihr Haus nachts durchsucht und Fragen zum Vater gestellt. Dann hätten sie den Beschwerdeführer festgenommen und mit einem Auto an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei er erneut zu seinem Vater – insbesondere zu dessen aktuellem Aufenthaltsort – befragt worden. Am darauffolgenden Tag hätten sein Onkel und "die Anderen" ihn abgeholt. Ungefähr im Jahr 2015 sei es zu seiner zweiten Festnahme gekommen. Vier Personen in Zivil seien bei ihnen zuhause erschienen und hätten das Haus durchsucht. Dann hätten sie ihm die Augen verbunden und ihn wiederum mit einem Auto weggebracht. In einem Befragungsraum hätten sie ihn geohrfeigt und gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit Aktivisten Kontakt aufnehme und herausfinde, was diese vorhätten. Aufgrund der Stellung seines Vaters seien sie davon ausgegangen, dass die Aktivisten ihm vertrauen würden. Am Tag darauf hätten die Behördenmitglieder ihn freigelassen und irgendwo am Strassenrand abgesetzt. Weil er nicht mit den iranischen Behörden habe kooperieren wollen und sich vor weiteren Behelligungen gefürchtet habe, sei er einen Monat beziehungsweise zehn bis zwölf Tage nach dieser Festnahme aus dem Iran ausgereist und habe sich in die Türkei begeben. Nach einem (…) Aufenthalt in der Türkei sei er in sein Heimatland deportiert worden. Bereits bei seiner Ankunft am Flughafen D._______ habe man ihn festgehalten. Beamte hätten ihn zu einem Auto gebracht, ihm die Augen verbunden und ihn weggefahren. In der darauffolgenden Befragung hätten die Behördenmitglieder ihm vorgeworfen, er habe im Ausland Kontakt zu seinem Vater sowie anderen Revolutionsgegnern gehabt und sei nun zurückgekommen, um zu randalieren. Danach

E-2787/2020 sei er vier Tage lang in einem kleinen Raum festgehalten worden. Er habe nicht zur Toilette gehen dürfen und weder Essen noch Trinken erhalten. Schliesslich sei er zum Gericht gebracht und gegen eine Bürgschaft von 20 Millionen Tuman, welche sein Onkel geleistet habe, freigelassen worden. In der Folge habe er sich ungefähr zehn Tage lang bei seiner Tante in D._______ aufgehalten und sei danach wieder ausgereist. In der Schweiz habe er sich in überdurchschnittlicher Weise für die Demokratische Partei Kurdistan Iran in der Schweiz (Hîzbî Dêmukratî Kurdistanî Îran [HDKI, auch bekannt unter dem Kürzel PDKI]; nachfolgend: PDKI Schweiz) engagiert und sei den iranischen Behörden aufgrund regimekritischer sowie pro-kurdischer Aktivitäten erneut aufgefallen. Als Identitätsnachweise beziehungsweise Beweismittel reichte er seine Identitätskarte und seinen iranischen Führerschein (beide im Original), eine Gerichtsvorladung der iranischen Justizbehörde vom 19. April 2017 in Kopie inklusive Übersetzung sowie verschiedene Fotos betreffend seine politischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 28. April 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Würdigung des gesamten rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren seien die Asylakten der Mutter des Beschwerdeführers, E._______ (N […]), beizuziehen.

E-2787/2020 Der Beschwerde legte er die F-Ausweise seines Bruders sowie seines Vaters, den Asylentscheid seiner Mutter sowie den zweiten Asylentscheid seines Vaters, eine Aufnahmebestätigung in die PDKI Schweiz vom (…) 2018 inklusive Übersetzung, den Ausdruck eines Facebook-Beitrags von F._______ ([…] PDKI Schweiz; nachfolgend: G._______) auf welchem dieser gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu sehen ist, ein Foto seiner Ehrung vom (…) 2019, bei welcher ihm durch G._______ eine Dankesurkunde überreicht worden sei, die Kopie eines Schreibens von G._______ ans SEM vom 4. Februar 2019, bereits eingereichte Bilder (neu mit Markierungen) sowie Ausdrucke seiner Facebook-Beiträge während des Zeitraums Juli 2018 bis Mai 2020 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. F. Am 29. September 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen, welche er am 14. Oktober einreichte. Dieser legte er weitere Beweismittel (DVD mit Videos von […] betreffend exilpolitische Veranstaltungen, in welchen der Beschwerdeführer zu sehen ist; Screenshots aus diesen Videos; Ausdrucke aus den Facebook-Profilen des Beschwerdeführers sowie der «PDKI.Suiss»; Bestätigungen von G._______ betreffend Mitgliedschaft und Aufgaben des Beschwerdeführers bei der PDKI Schweiz) bei. G. Am 12. April 2021 reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke aus seinem eigenen sowie aus dem Facebook-Profil der «PDKI.Suiss» (insbesondere Posts mit […]) ein. H. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten (insbesondere

E-2787/2020 Schreiben von G._______ betreffend (…) der PDKI Schweiz [{…}] inkl. Übersetzung, Ausdruck Artikel von (…) mit Erwähnung des Beschwerdeführers inkl. Übersetzung) ins Recht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2022 wurde die Vorinstanz dazu eingeladen, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu den neu eingereichten Beweismitteln zu äussern. J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 zog die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise in Wiedererwägung, stellte aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete angesichts der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. K. Am 15. Februar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, dem Gericht mitzuteilen, ob er weiterhin an seiner Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – festhalte. L. Mit Eingabe vom 2. März 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an seiner Beschwerde und den nicht bereits gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren festhalte. M. Am 7. Juni 2022 zog das Gericht die Asylakten der Eltern des Beschwerdeführers (N […]) bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 15. Oktober 2021 einer Arbeit nachgeht. Vor diesem Hintergrund forderte sie ihn auf, zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eine aktualisierte Fürsorgebestätigung einzureichen. O. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine auf den gleichen Tag datierte Fürsorgebestätigung sowie eine aktualisierte Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten.

E-2787/2020 P. Auf die in der Beschwerdeschrift, in der vorinstanzlichen Verfügung sowie im Rahmen der Schriftenwechsel gemachten Ausführungen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das SEM hat mit Verfügung vom 9. Februar 2022 im Rahmen eines Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen. Es stellte dabei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten fest und ordnete zufolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG

E-2787/2020 (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 44 AsylG und Art. 54 AsylG seine vorläufige Aufnahme an. Damit sind seine Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden. Nach dem Gesagten ist einzig die Frage zu behandeln, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte und nicht nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In Bezug auf die – vorliegend zu prüfenden – Vorfluchtgründe hält das SEM in seiner Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemach-

E-2787/2020 ten staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1479/2013 vom 12. Dezember 2013 betreffend seinen Vater die Einschätzung der Vorinstanz, dass dessen geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden unglaubhaft sei, bestätigt. Deshalb sei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Die eingereichte Gerichtsvorladung liege nur in Kopie vor und entfalte daher keinen Beweiswert. Zudem könnten dem Dokument keine Angaben entnommen werden, welche im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen stünden. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, seine Schilderungen der Festnahmen und der Haft seien detailliert sowie lebensnah und stimmten überein mit der Darstellung seiner Mutter. Sodann enthielten sie Realkennzeichen und es finde sich nur ein unbeachtlicher Widerspruch. Infolge seiner ersten illegalen Ausreise sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Zeitpunkt seiner erlittenen Nachteile falle mit der Gutheissung des zweiten Asylgesuchs seines Vaters zusammen. Dadurch sowie durch die illegale Ausreise der Familie habe sich ein geschärftes familiäres Profil ergeben. Aus diesen Gründen habe er unter Reflexverfolgung gelitten. Er sei schon vor seiner Ausreise als Regimegegner wahrgenommen worden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2020 hält die Vorinstanz fest, es habe sich kein Anlass dafür ergeben, die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers in dessen Asylentscheid zusätzlich zu zitieren. Ihre Angaben in Bezug auf den Beschwerdeführer, dass er etwa nicht habe studieren dürfen oder wegen seines Vaters unter Druck gekommen sei, bezögen sich nämlich auf die als unglaubhaft befundenen Asylvorbringen des Vaters. 4.4 In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, die Asylakten seiner Mutter hätten beigezogen werden müssen. Nicht die als unglaubhaft befundenen Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Vaters seien die Ursache für die Probleme des Beschwerdeführers gewesen, sondern die nachträglich veränderte Situation durch das exilpolitische Engagement des Vaters. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs – insbesondere der Begründungspflicht – sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.

E-2787/2020 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die Akten seiner Mutter nicht beigezogen habe. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Aus dem Inhalt der angefochtenen Verfügung geht unmissverständlich hervor, dass die Verfahrensakten der Eltern beigezogen wurden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II.1 Bst. a). Dessen ungeachtet ergibt sich – wie nachfolgend unter E. 6.6 dargelegt wird – aus den Akten der Mutter, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurden, keine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.3 Die Rüge, das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sein Vater angesichts seiner exilpolitischen Tätigkeiten für die PDKI Schweiz am 15. Juni 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war, beschlägt in erster Linie die materielle Würdigung durch die Vorinstanz. Darauf wird an entsprechender Stelle (E. 6.4) eingegangen. 5.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers differenziert auseinandergesetzt und in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig erstellt worden sei; es ergibt sich kein weiterer Abklärungsbedarf. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt und das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache zu entscheiden. 6. 6.1 Das SEM hat die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. 6.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung können die Aussagen des Beschwerdeführers weder als detailliert noch als lebensnah bezeichnet werden. Seine Ausführungen zu den Festnahmen und seinen Peinigern wirken mehrheitlich stereotyp und erweisen sich insgesamt als substanzlos. Auch auf Nachfragen konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben machen (vgl. A19/18 F33 ff.; F43 f., F48, F57). Nach dem Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme gefragt, konnte er diesen an der

E-2787/2020 BzP nicht einmal ungefähr nennen, sondern gab zu Protokoll, sich nicht zu erinnern, ob dies im Jahr 1393 (2014/2015) oder 1394 (2015/2016) geschehen sei (vgl. A6/16 Ziff. 7.01 S. 12, A19/18 F48). Da ihn dieses einschneidende Ereignis zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben soll, wären genauere Zeitangaben zu erwarten gewesen. 6.3 Zweifel wecken auch die Umstände der geltend gemachten Exmatrikulation. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der Aktivitäten seines Vaters im Visier der Behörden war, erstaunt, dass er (…) Monate vor seiner Exmatrikulation überhaupt an der Universität zugelassen worden war, musste er doch damals eine Kopie der Shenasname seiner Eltern einreichen (vgl. A6/16 Ziff. 7.01), womit der Universität die Identität seines Vaters bekannt war. Ferner mutet es angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Willkür seitens der Behörden (vgl. A19/18 F42: «wenn sie jemandem Probleme machen möchten, können sie selber schreiben, was sie wollen») seltsam an, dass diese von ihm verlangt hätten, sich von der Universität abzumelden. Wenn er tatsächlich als Regimegegner betrachtet worden wäre, ist davon auszugehen, dass ihn die zuständige Behörde auch ohne sein Einverständnis von der Universität hätte ausschliessen können. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zwei Mal vor seiner Ausreise in die Türkei festgenommen worden zu sein, ist Folgendes festzuhalten: Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Behörden nach der Flucht des Vaters (Dezember 2010) das Elternhaus durchsucht und den Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort des Vaters befragt haben. Ungewöhnlich ist aber, dass er danach rund fünf Jahre lang offenbar keinen Behelligungen mehr ausgesetzt war, bevor ihn die Behörden angeblich erneut festnahmen, um ihn zu einer politischen Spitzeltätigkeit zu überreden. Letzteres erstaunt umso mehr, als er eigenen Angaben zufolge im Iran nicht politisch aktiv war (vgl. A19/18 F58). Dass – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird – dieses erneute Interesse der Behörden am Beschwerdeführer auf das exilpolitische Engagement seines Vaters in der Schweiz zurückzuführen wäre, findet in den Akten keine Stütze. In der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer nicht detailliert zum exilpolitischen Engagement seines Vaters, sondern gab lediglich vage an, seine Familie sei eine politische Familie und sein Vater politisch aktiv (vgl. a.a.O. F42 und F63). Die Mutter wusste bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2016 offenbar nichts von den exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes (vgl. N […], D14/16 F65). Überdies lassen ihre Aussagen den Schluss zu, dass die behauptete Hausdurchsuchung auf die politischen

E-2787/2020 Tätigkeiten des Vaters vor seiner Ausreise zurückzuführen war, und nicht auf sein exilpolitisches Engagement (vgl. a.a.O. D14/16 F62). Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht zu einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Iran in Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters äusserte, ist doch ein solcher Zusammenhang mit Blick auf die Akten nicht ersichtlich. 6.5 Offensichtlich realitätsfremd erscheint ferner seine Aussage, er habe anlässlich seiner Festnahme nach seiner Deportation aus der Türkei im Jahr 2016 vier Tage in einem kleinen Raum ausgeharrt und weder essen noch trinken dürfen (vgl. A19/18 F67), droht doch bereits nach drei Tagen ohne Flüssigkeitszufuhr der Tod. Dass ihn seine Peiniger einer solchen Gefahr ausgesetzt hätten, wenn sie ihn – wie behauptet – als Spitzel hätten einsetzen wollen (vgl. A19/18 F48), entbehrt zudem jeglicher Logik. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Haft vermag diese nicht auf ein besonderes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer zu schliessen. Hätten die Behörden ihn in diesem Moment als Regimegegner angesehen, welcher «wieder ins Land gekommen [ist], um dort zu randalieren und zu sabotieren», wäre davon auszugehen, dass sie ihn nicht nach nur vier Tagen gegen die Bezahlung einer Kaution durch seinen Onkel wieder freigelassen hätten (vgl. A19/18 F41 und F70). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zuvor bereits illegal habe ausreisen können, lässt das behauptete Vorgehen der Behörden die Annahme zu, dass diese kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm hatten. 6.6 Die Asylakten der Mutter des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung. Zwar hat die Mutter zwei Festnahmen des Beschwerdeführers erwähnt; ihre diesbezüglichen Zeitangaben weisen aber Ungereimtheiten auf: Im Rahmen ihrer BzP hat sie beide Festnahmen des Sohnes Ende 2010 beziehungsweise Anfang 2011 angesiedelt und bestätigte auf Nachfrage, dass er danach nicht noch einmal von Behördenmitgliedern mitgenommen worden sei (vgl. N […] D5/13 Ziffer 7.02). Demgegenüber gab sie in der Anhörung an, die zweite Festnahme habe rund zwei bis drei Monate vor ihrer Ausreise – mithin zwischen Januar und Februar 2016 – stattgefunden (vgl. a.a.O. D5/13 Ziffer 5.01; D14/16 F73 f.). Wäre ihr Sohn tatsächlich Anfang 2016 von den Behörden mitgenommen worden, ist anzunehmen, dass sie sich anlässlich ihrer BzP im April 2016 daran erinnert hätte, anstatt anzugeben, diese Festnahme habe über fünf Jahre zurückgelegen. Die Mutter gab sodann in der Anhörung zu Protokoll, nichts von Misshandlungen betreffend ihren Sohn durch die iranischen Behörden zu

E-2787/2020 wissen (vgl. a.a.O. D14/16 F43). Insgesamt enthalten ihre Angaben keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er im Ausreisezeitpunkt ernsthaften Nachteilen durch die iranischen Behörden ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 10.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

E-2787/2020 wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er gemäss der Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2022 nach wie vor prozessual bedürftig ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. 10.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 11. Juli 2022 eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 5'357.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu den Akten gereicht. Der zeitliche Aufwand von 17.5 Stunden, die geltend gemachten Barauslagen sowie der Stundenansatz von Fr. 300.– erscheinen angemessen (Art. 9–13 VGKE). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Parteientschädigung um ein Drittel auf Fr. 3'819.– zu kürzen (vgl. E. 10.2). Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. 10.5 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE). Die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 11. September 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der in der Kostennote vom 11. Juli 2022 geltend gemachte Stundenansatz ist demnach auf Fr. 220.– zu kürzen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint hingegen – wie bereits festgestellt (vgl. E. 10.4) – angemessen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf Fr. 1'407.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

E-2787/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'819.– auszurichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'407.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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