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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2016 E-2785/2016

27 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,521 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2785/2016 E-2782/2016

Urteil v o m 2 7 . M a i 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

1. A._______, geboren (…), und der Sohn 2. B._______, geboren (…) (E-2782/2016 [N (…)]), beide Bosnien und Herzegowina, (…), beziehungsweise (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…) N (…).

E-2785/2016 und E-2782/2016 Sachverhalt: A. Am 17. Oktober 2012 reichte C._______ (ältester Sohn der Beschwerdeführerin, geboren am […]) für sich und seinen schwer behinderten Bruder B._______ (Beschwerdeführer 2, E-2782/2016 [N (…)]) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte diese Asylgesuche mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. C._______ kehrte in der Folge mit seinem Bruder B._______ unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und betreut von der International Organisation of Migration (IOM) am 6. Februar 2014 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurück. B. Die Beschwerdeführerin war erstmalig am 17. Februar 2013 in die Schweiz eingereist und hatte am 18. Februar 2013 ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 14. März 2013 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit undatierter Eingabe (Eingangsdatum BFM: 3. April 2013) wurde dagegen sinngemäss Beschwerde erhoben. Diese ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe vermochte jedoch aufgrund ihrer formalen und inhaltlichen Mängel den Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen, weshalb die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert worden war. Mit Schreiben vom 16. April 2013 verzichtete sie ausdrücklich auf eine Beschwerde und reiste am 17. April 2013 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurück. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Eingang BFM: 8. Dezember 2014) ersuchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz für sich und ihren Sohn B._______, welcher dieses Mal mit ihr in die Schweiz gereist sei, erneut um Asyl. Zu ihrem zweiten Asylgesuch wurde sie vom SEM am 18. Juni 2015 angehört. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend wie in ihrem ersten Asylgesuch vom 18. Februar 2013, namentlich die traumatischen Erlebnisse rund um den Völkermord in Srebrenica, wo ihr Ehemann ums Leben gekommen sei und sie selber Gräueltaten gesehen habe. Neu führte sie aus, dass ihr Sohn C._______ nach der Rückkehr aus der Schweiz geheiratet habe und deshalb nicht mehr für seinen Bruder B._______ sorgen könne. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre beiden anderen Söhne seien in der Lage, den schwer behinderten und

E-2785/2016 und E-2782/2016 pflegebedürftigen B._______ zu betreuen. Zudem sei die medizinische Behandlung und pflegerische Betreuung von B._______ in Bosnien und Herzegowina aufgrund fehlender oder mangelhafter Angebote nicht so gut wie in der Schweiz. Weiter sei in Bosnien und Herzegowina alles so teuer, dass sie nicht genug Geld zur Verfügung habe, um B._______ optimal mit den benötigten Medikamenten und Pflegeprodukten wie zum Beispiel Nahrungsmittelergänzungen, versorgen zu können. Zudem habe es seit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina schwere Überschwemmungen gegeben. Dabei sei das Haus eines Serben, das sie bis zu jenem Zeitpunkt bewohnt habe, total zerstört worden. Das Heim D._______, welches das damalige BFM als geeignete Institution für die Betreuung und Unterbringung von B._______ empfohlen habe, sei nicht so gut, wie das BFM behauptet habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie eine Reihe von Dokumenten und Fotos von der Umgebung des oben genannten Heimes ein. D. Mit Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr und ihrem Sohn B._______ sei Asyl zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-2785/2016 und E-2782/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Betreffend den geistig schwer behinderten Beschwerdeführer 2 (B._______) wurde er im vorinstanzlichen Verfahren als durch seine Mutter handelnd betrachtet. Die Beschwerdeführenden haben deshalb beide am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Asylpunkt die Beschwerdeführerin betreffend im Wesentlichen mit dem fehlenden

E-2785/2016 und E-2782/2016 sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Asylgründen (traumatische Erlebnisse aufgrund des Massakers von Srebrenica im Jahre 1995) und der Flucht im Jahre 2013 sowie 2014. Auf eine fehlende asylbeachtliche Gefährdung deute auch die freiwillige Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im April 2013 hin. Betreffend den Sohn B._______ stellte die Vorinstanz fest, er sei aufgrund seiner schweren geistigen Behinderung nicht in der Lage, selbst ein Asylgesuch zu formulieren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vorgebracht, dass die wirtschaftliche Lage der Familie sehr schwierig sei. Zudem seien die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung und pflegerischen Betreuung von B._______ in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichend. Sie sei aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel nicht in der Lage, B._______ die nötige Versorgung mit Medikamenten und Nahrungsmittelergänzungen zu gewährleisten. Aus diesem Grund wolle sie, dass er in der Schweiz bleiben könne, wo seine Pflege optimal sei. Diese zugunsten ihres Sohnes vorgebrachten Asylvorbringen würden jedoch auf keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG hindeuten und seien deshalb nicht asylrelevant. 5.2 Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu stützen, zumal ihnen in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengehalten werden, sondern als Begründung lediglich auf die mangelnde medizinische Versorgung des Beschwerdeführers 2 in seiner Heimat verwiesen wird. Dieses Vorbringen würde allenfalls betreffend der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Relevanz entfalten, weshalb auf diese Ausführungen an entsprechender Stelle (vgl. Erwägung 7.3 unten) eingegangen wird. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind somit von der Vorinstanz zu Recht wegen mangelnden Kausalzusammenhanges – in Bezug auf das Erleben des Massakers von Srebrenica und der Verlust des Ehemannes/Vaters – und dem offensichtlichen Nichterfüllen der Anforderungen für die Asylgewährung – betreffend der schwierigen finanziellen Verhältnisse der Familie und die mangelnde medizinische Versorgung von B._______ in Bosnien und Herzegowina – als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert worden. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Nichtgewährung des Asyls sind somit zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2785/2016 und E-2782/2016 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden

E-2785/2016 und E-2782/2016 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Gesundheitliche Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein sollte als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnliche Umstände sind in casu nicht ersichtlich, zumal, wie nachfolgend ausgeführt, davon ausgegangen werden darf, im Heimatland des Beschwerdeführers 2 sei seine Behandlung und Pflege hinreichend gesichert. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem vorgebracht,

E-2785/2016 und E-2782/2016 dass sie und ihre Familie nicht in der Lage seien, ihren schwer behinderten und pflegebedürftigen Sohn B._______ ausreichend zu betreuen. Zudem habe sie geltend gemacht, dass die Pflege und Betreuung für behinderte Personen in Bosnien und Herzegowina generell nicht so gut seien wie in der Schweiz. B._______ sei in der Tat körperlich und geistig schwer behindert. Er leide an (…) und benötige ständig Medikamente und Kontrolluntersuchungen. Ebenso sei er (…) und auf eine konstante physiotherapeutische Begleitung angewiesen, um Folgeschäden zu verhindern und seine Pflege zu erleichtern. Schliesslich brauche er eine spezielle Diät und eine Zusatzversorgung mit lebenswichtigen Vitaminen. Die unter diesen Umständen doch bestätigte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass bei medizinischen Problemen lediglich dann auf eine Unzumutbarkeit geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat weder in ausreichendem Mass vorhanden noch zugänglich sei, so dass sich daraus eine unmittelbar nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintretende, konkrete und lebensbedrohliche Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Demgegenüber würde noch keine Unzumutbarkeit vorliegen, wenn die medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspreche. Das SEM verwies an dieser Stelle vollumfänglich auf seinen rechtskräftigen Entscheid vom 12. Dezember 2013 betreffend die Söhne C._______ und B._______, zu dessen Vorbereitung das SEM umfassende Abklärungen bezüglich der möglichen medizinischen Betreuung und Pflege von B._______ in Bosnien und Herzegowina getätigt habe. Wie darin ausführlich dargelegt, gehe das SEM davon aus, dass die medizinische Behandlung und pflegerische Betreuung von B._______ auch in Bosnien und Herzegowina gesichert und in ausreichender Qualität vorhanden sei. Zu dieser Einschätzung sei das SEM im vorliegenden Fall insbesondere gestützt auf eine Botschaftsabklärung gelangt, die gezeigt habe, dass zum Beispiel im Heim D._______ in E._______ eine langfristige Unterbringung und Betreuung von B._______ möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar angeführt, dass diese Institution längst nicht so gut sei, wie dies das SEM behaupte. Als Beweismittel dafür habe sie mehrere Fotografien eingereicht, die sie in der unmittelbaren Umgebung des Heimes gemacht haben wolle. Dabei handle es sich jedoch um wenig aussagekräftige Aussenaufnahmen, die nichts über die Qualität der heiminternen Infrastruktur und Betreuung aussagen würden. Daneben habe die Familie den Angaben von C._______ zufolge bereits selbst die Möglichkeit der Beschäftigung einer eigenen Pflegerin genutzt, was ebenfalls eine Option für den Fall einer erneuten Rückkehr von

E-2785/2016 und E-2782/2016 B._______ darstelle. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die medizinische und pflegerische Betreuung von B._______ in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich möglich sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die medizinische Versorgung von B._______ in Bosnien und Herzegowina sehr teuer und für sie und ihre Familie nicht finanzierbar sei. Hierzu sei festzustellen, dass B._______ von den bosnischen Behörden eine monatliche Invalidenrente von 403.36 KM (Konvertible Mark) erhalte. Eine Unterbringung im Heim D._______ würden den Abklärungen des SEM zufolge für einen Patienten wie B._______ ungefähr 1000 KM pro Monat kosten. Für eine eigene Pflegerin für B._______ habe C._______ seinen Angaben zufolge offenbar 400 KM pro Monat bezahlt. Grundsätzlich sei es Aufgabe und Pflicht des Staates Bosnien und Herzegowina, für die lebensnotwendige medizinische Behandlung und Betreuung eines schwer behinderten Bürgers besorgt zu sein. Es könne nicht angehen, dass diese Verantwortung auf einen anderen Staat abgewälzt werde. Daneben sei aber auch von einer Unterstützungspflicht der Familie gegenüber B._______ auszugehen. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, keine finanziellen Möglichkeiten für die Finanzierung der medizinischen Behandlung und Pflege von B._______ zu haben. Dazu sei festzustellen, dass die Herkunftsfamilie von B._______ den schweizerischen Asylbehörden gegenüber offenbar nicht wahrheitsgemässe Angaben zu ihren tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. So habe die Beschwerdeführerin unter anderem in der Befragung zu ihrem ersten Asylgesuch vom 26. Februar 2013 ausdrücklich erklärt, keine Verwandten in Drittstaaten zu haben (Akte A3/11, S. 5). In dem von ihr anlässlich des zweiten Asylgesuchs eingereichten ärztlichen Bericht der (…) vom 8. Juli 2015 (Akte C11/7, S. 1) stehe jedoch unter dem Titel “Anamnese“, dass sie Geschwister in den USA und in Österreich habe. Damit habe sie eine mögliche Quelle für eine finanzielle Unterstützung durch Angehörige verschwiegen. Weiter habe sie in der Anhörung zum zweiten Asylgesuch vom 18. Juni 2015 zu Protokoll gegeben, in Bosnien zwei Renten zu beziehen, eine Invalidenrente von 450 KM und eine Witwenrente von 300 KM (Akte C9/13, S. 4). Sie habe erklärt, mit diesem Geld die ganze Familie, die beiden ledigen Zwillingssöhne sowie ihren nunmehr verheirateten Sohn C._______ und dessen Familie zu unterstützen (Akte C9/13, S .5). Der Sohn C._______ habe dagegen gegenüber IOM angegeben, er habe als einziges Mitglied seiner Familie eine Anstellung und finanziere damit alleine den Unterhalt der Beschwerdeführerin, seiner Brüder sowie der Familie seiner Ehefrau (Akte C25/2). Überdies habe das SEM zusammen mit dem Migrationsamt des Kantons Zürich

E-2785/2016 und E-2782/2016 C._______ und B._______ im Jahr 2014 eine Rückkehrhilfe von 7‘7729.77 KM (5256.05 USD) gewährt. Wie es sich nachträglich herausstellt habe, seien diese Mittel offenbar nicht wie vorgesehen in erster Linie für die notwendige Pflege und Betreuung von B._______, sondern den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge zu einem nicht unwesentlichen Teil als Bezahlung der Schlepper für die erneute Reise in die Schweiz mit B._______ (Akte C9/13, S. 5) verwendet worden. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die Familie in der Lage seien, aufbauend auf seiner eigenen Invalidenrente die medizinische Behandlung und Pflege von B._______, die in Bosnien und Herzegowina in ausreichendem Mass und in genügender Qualität möglich sei, zu beanspruchen und zu finanzieren. Weiter seien die Behörden von Bosnien und Herzegowina ebenfalls dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der schwer behinderte B._______ in ausreichendem Mass medizinisch versorgt werde und ein menschenwürdiges Leben führen könne. Das SEM sei darüber hinaus bereit, die Reintegration von B._______ in das medizinische Versorgungssystem von Bosnien und Herzegowina erneut – sowohl über die reguläre wie auch eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe – zu unterstützen. Da die gemeinsame Vorgeschichte jedoch darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ die bereits gewährte medizinische Rückkehrhilfe nicht vollumfänglich zu Gunsten von B._______ verwendet hätten, werde das SEM entsprechende Kontrollmassnahmen etablieren. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, habe sie trotz der vorhandenen Mittel B._______ nicht die ärztlich verordnete Dosis der für ihn lebenswichtigen Nahrungsmittelergänzung zukommen lassen (vgl. C9/13, S. 5). Als Beweis für seine mangelhafte Pflege und Betreuung könne der ausserordentlich schlechte Gesundheitszustand bei seiner Rückkehr in die Schweiz herangezogen werden. Unter diesen Umständen sehe sich das SEM veranlasst, die bosnischen Vormundschaftsbehörden nach einer allfälligen Rechtskraft dieser Verfügung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen über die Rückkehr von B._______ zu informieren. Dies nicht nur, um die korrekte Verwendung der medizinischen Rückkehrhilfe für ihn sicherzustellen, sondern um allgemein mit einer behördlichen Aufsicht dafür zu sorgen, dass B._______ von der Familie angemessen behandelt und versorgt werde. Betreffend der geltend gemachten eigenen gesundheitlichen Probleme, habe die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2015 zu den Akten gegeben. Darin werde festgestellt, dass sie an einer (…) und an einer (…) leiden würde. Neben (…) würde sie (…) und (…) benötigen. Das

E-2785/2016 und E-2782/2016 SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht würden davon ausgehen, dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich und in ausreichendem Mass gewährleistet sei. Dies gelte auch für ihre somatischen Probleme, welche bereits im Rahmen des Asylentscheids vom14. März 2013 gewürdigt worden seien. Somit würden auch ihre gesundheitlichen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sprechen. 7.3.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Behinderung von B._______ in Bosnien und Herzegowina nicht behandelt werden könne. Es gehe ihm dort gesundheitlich sehr schlecht. Diesbezüglich werde auf die, der Beschwerde beigelegte, ärztliche Bestätigung der (…) vom 4. Mai 2016 verwiesen, wonach B._______ bei seiner Rückkehr in die Schweiz sich in einem schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand befunden habe. Falls B._______ wieder zurück nach Bosnien und Herzegowina müsse, werde sich sein Zustand wieder verschlechtern. Die Beschwerdeführerin habe kein Geld, um eine adäquate Betreuung ihres Sohnes in Bosnien und Herzegowina zu finanzieren. Wie dem Entscheid des SEM entnommen werden könne, verfüge B._______ lediglich über eine Invalidenrente von monatlich 403.36 KM – ein Platz im vom SEM erwähnten Heim (D._______ in E._______) koste jedoch gemäss Feststellung des SEM 1‘000 KM im Monat. Somit sei auch gemäss SEM belegt, dass die Kosten einer Heimbetreuung nicht gedeckt wären. Auch die Medikamente, welche B._______ benötige, müsse man in Bosnien und Herzegowina teilweise selbst bezahlen, die Hälfte bezahle der Patient, die Hälfte die Krankenversicherung. B._______ sei schwer behindert und könne in Bosnien und Herzegowina keine adäquate Behandlung erhalten, weil sie (gemeint ist damit wohl die Familie von B._______) sie nicht finanzieren könnten. Die Beschwerdeführerin sei seine engste Bezugs- und Betreuungsperson, weshalb sie zusammen mit ihm hier in der Schweiz bleiben müsse. Sie verfüge über kein Einkommen, sondern lebe von der Sozialhilfe. Die bosnische Rente (400 KM) werde ihr in die Schweiz nicht ausbezahlt. 7.3.3 Nach Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich zu stützen sind. Das Gericht verkennt nicht die schwierigen Lebensumstände, in welchen sich die Familie von B._______ in Bosnien und Herzegowina, offenbar auch aufgrund der durch seine Schwerstbehinderung verursachten Kosten für seine medizinische Versorgung und Pflege, befindet. Indes hat das

E-2785/2016 und E-2782/2016 SEM sich in seiner Verfügung ausführlich zur Pflicht von Bosnien und Herzegowina, die ausreichende medizinische Versorgung seiner Staatsbürger zu garantierten, geäussert. Dass für B._______ entsprechende Einrichtungen vor Ort bestehen, hat das SEM zudem bereits anlässlich des von Oktober 2012 bis Dezember 2013 dauernden Asylverfahrens von C._______ und B._______ abgeklärt. Dem entsprechenden Dossier kann zudem entnommen werden, dass das SEM sich dabei auf eine Botschaftsabklärung abstützte und die Umstände sorgfältig und umfassend abgeklärt wurden. Es hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass auch von einer Unterstützungspflicht der Herkunftsfamilie gegenüber B._______ auszugehen sei. Zudem wurde für C._______ und B._______ im Februar 2014 vom SEM aufgrund der Zustimmung von C._______ zu einer freiwilligen Rückkehr eine individuelle und medizinische Rückkehrhilfe im Umfang von 7‘7729.77 KM (5256.05 USD) gewährt. Damit hätte mittelfristig (mindestens 18 Monate), die notwendige Pflege und medizinische Versorgung von B._______ gewährleistet werden sollen, bis C._______ mit dem für sich gesprochen Anteil der Rückkehrhilfe den beruflichen Einstieg fände, um mit seinem neu generierten Einkommen dazu beitragen zu können, die Pflege und medizinische Versorgung von B._______ sicherzustellen. Die erneute Einreise in die Schweiz von B._______ nach lediglich neun Monaten Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina und der zu diesem Zeitpunkt ärztlich bestätigte äusserst schlechte Allgemeinzustand von B._______ sowie die Aussagen der Mutter, die Familie habe B._______ aufgrund finanzieller Zwänge die benötigten Nahrungsmittelergänzungen nicht im verschriebenen Umfang verabreichen können, belegen indes nicht, dass die für B._______ notwendig Pflege und medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich nicht erhältlich gewesen sind oder wären. Vielmehr deuten diese Umstände darauf hin, dass die Herkunftsfamilie von B._______ unbeaufsichtigt nicht willens oder fähig ist, die für B._______ gesprochen Gelder in vollem Umfang für ihn zu verwenden und adäquat für ihn zu sorgen. Folgerichtig hat das SEM in seiner angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, es werde die bosnischen Vormundschaftsbehörden nach einer allfälligen Rechtskraft seiner Verfügung im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen über die Rückkehr von B._______ informieren. Damit solle nicht nur die korrekte Verwendung der medizinischen Rückkehrhilfe für ihn sichergestellt werden, sondern es solle mit einer behördlichen Aufsicht allgemein dafür gesorgt werden, dass B._______ von seiner Familie angemessen behandelt und versorgt werde. Betreffend der langfristigen Finanzierbarkeit der Pflege und Versorgung von B._______ ist zudem darauf hinzuweisen, dass – wie das SEM richtig feststellte – widersprüchliche Angaben zu den tatsächlichen familiären und wirtschaftlichen

E-2785/2016 und E-2782/2016 Verhältnissen bestehen würden. Bei Annahme des günstigsten Falles – die Invalidenrente von B._______ beträgt 400 KM, die Beschwerdeführerin verfügt mit der eigenen Invalidenrente und der Witwerrente über ein Einkommen von rund 750 KM, auch C._______ generiert ein Einkommen in einem unbekannten Ausmass (vgl. C9/13, S. 5) und die Familie erhält Unterstützung von Verwandten im Ausland – ist deshalb der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen. So ist die Herkunftsfamilie von B._______ langfristig in der Lage, aufbauend auf seiner eigenen Invalidenrente, die medizinische Behandlung und Pflege von B._______, die in Bosnien und Herzegowina in ausreichendem Mass und in genügender Qualität möglich ist, zu beanspruchen und zu finanzieren. Betreffend die „eigenen“ medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin können die vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls bestätigt werden, zumal diese auf Beschwerdeebene keine Erwähnung mehr finden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit der Überschwemmung des „Haus des Serben“ zusammen mit ihren Zwillingssöhnen (F._______ und G._______, beide geboren am […]) und C._______ sowie seiner Ehefrau im Haus wohnt, welches vorher alleine von C._______ und B._______ bewohnt worden sei (C9/13, S. 6). Damit verfügt sie weiterhin über eine Bleibe. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2785/2016 und E-2782/2016 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Kosten wären den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

E-2785/2016 und E-2782/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

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E-2785/2016 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2016 E-2785/2016 — Swissrulings