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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 E-2783/2008

24 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,184 mots·~16 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung V E-2783/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, palästinensischer Herkunft, p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2783/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vater des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 24. Februar 2004 an das Schweizerische Vertretungsbüro in Ramallah gelangte, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mit dem Chef des Schweizerischen Vertretungsbüros vom 17. März 2004 in Jericho ein schriftliches Asylgesuch deponierte, dass der Vater des Beschwerdeführers am 17. August 2004 für seinen Sohn ein Gesuch um Familienzusammenführung stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer weder via Post noch Kurier zugestellt werden konnte, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2004 aufgefordert wurde, mit ihrem Sohn Kontakt aufzunehmen und ihn aufzufordern, sich mit dem Vertretungsbüro in Verbindung zu setzen, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer am 26. April 2007 durch das Schweizerische Vertretungsbüro persönlich übergeben wurde, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung vom 17. August 2004 mit Verfügung vom 29. März 2007 - eröffnet am 31. März 2007 - abwies, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2007 gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2004 eine "vorsogliche Beschwerde" erheben liess, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 27. Mai 2007 (Eingang BFM: 1. Mai 2007) auch die Verfügung vom 29. März 2007 anfocht, dass das BFM diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes E-2783/2008 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. Mai 2007), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2007 auf die Beschwerde vom 27. Mai 2007 mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. Juli 2007 verliess und über Jordanien in die Türkei einreiste, dass er am 10. Juli 2007 ein erstes Mal persönlich auf der Schweizerischen Vertretung in Ankara vorsprach, dass der Beschwerdeführer sodann am 13. Juli 2007 das UNHCR um Schutz ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 auf die Beschwerde vom 24. Mai 2007 nicht eintrat und die Eingabe zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz überwies, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 an das BFM unter anderem um Akteneinsicht vor Entscheidfällung ersuchte, dass die Schweizerische Vertretung in Ankara am 26. Februar 2008 die Befragung gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei nach dem Weggang seines Vaters im April 2001 regelmässig von den palästinensischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden, dass man ihn über seinen Vater befragt habe, welcher der Kollaboration mit Israel beschuldigt worden sei, dass er gezwungen worden sei, seinen Führerschein zu machen, damit er einen Anschlag auf israelischem Gebiet verüben könne, dass man ihn Ende des Jahres 2003 von B._______ nach Jericho gebracht habe, dass er in einem Gebäude der palästinensischen Militärbehörde in der E-2783/2008 Nähe des Spitals untergebracht worden sei, er sich jedoch nicht an die Adresse erinnern könne, dass es ihm während seines vierjährigen Aufenthaltes untersagt gewesen sei, Jericho zu verlassen und man ihn während dieser Zeit regelmässig befragt habe, dass er täglich im Militärcamp in Jericho seine Unterschrift habe leisten müssen, um seine Anwesenheit zu bestätigen, dass er während der ganzen Dauer seines Aufenthaltes in Jericho überhaupt nichts gemacht habe und er dauernd bedroht und überwacht worden sei. dass die palästinensischen Behörden und die Al-Aqsa Brigaden ihn zu einer Aktion in Israel zwingen wollten und man ihm mit dem Tod gedroht habe, dass die Personen vermummt gewesen seien und er diese nicht kenne, dass er keinen konkreten Auftrag erhalten habe, er jedoch wisse, dass er ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug auf israelischem Territorium hätte zur Explosion bringen sollen, dass er sich geweigert habe, weshalb er misshandelt und am Bein verletzt worden sei, dass sein Onkel im Jahre 2005 nach Jericho gekommen sei, ihn mit seiner Tochter verlobt und mit einem Soldaten - welcher ihm später bei seiner Ausreise geholfen habe - bekannt gemacht habe, dass er Jericho mit Hilfe seines Onkels - der Fahrer einer Ambulanz gewesen sei - vier Mal habe verlassen können, um seine Familie in B._______ zu besuchen, letztmals um seine Mutter am 26. April 2007 zum Schweizerischen Vertretungsbüro in Ramallah zu begleiten, dass er sodann nicht wisse, ob sein Vater tatsächlich mit den Israelis zusammengearbeitet habe, dieser aber Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt habe, E-2783/2008 dass die übrigen Familienmitglieder nie irgendwelche Probleme mit den palästinensischen Behörden gehabt hätten, dass er zusammen mit seiner Schwester, seinem Onkel und einem Soldaten die palästinensische Zone verlassen habe, um die jordanische Grenze zu passieren, dass er nur ein Mal mit seinem Reisepass aus Israel ausgereist sei und die übrigen Stempel vermutlich gemacht worden seien, als der Soldat mit dem Pass die Grenze passiert habe, um zu prüfen, ob er mit diesen Papieren die Grenze gefahrlos überqueren könne, dass das UNHCR den Beschwerdeführer für den 25. Februar 2008 zu einer Anhörung vorgeladen hatte, diese jedoch nicht stattfand, dass dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt wurde, man werde ihn zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorladen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2008 (Eröffnungsdatum 31. März 2008) dem Beschwerdeführer die Einreise nicht bewilligte, die fehlende Flüchtlingseigenschaft feststellte, und das Asylgesuch ablehnte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben an das BFM vom 31. März 2008 vorbrachte, ihr Gesuch um Akteneinsicht vom 20. Dezember 2007 sei nicht berücksichtigt worden, dass sie gleichzeitig beantragte, es seien ihr die verfahrensrelevanten Akten zuzustellen und es sei eine neue Verfügung zu erlassen, dass das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. April 2008 mitteilte, das Akteneinsichtsgesuch vom 20. Dezember 2007 sei irrtümlicherweise übersehen worden, man jedoch vom Erlass einer neuen Verfügung absehe, da mit vorliegendem Schreiben gewährter Akteneinsicht angesichts der erst angelaufenen Beschwerdefrist der Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich gewahrt sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2008 sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorins- E-2783/2008 tanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2008 Gelegenheit geboten wurde, sich bis am 1. September 2008 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Juli 2008 zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2008 fristgerecht eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einreichen liess, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. September 2008 das Mandat niederlegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2783/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. um Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15, S. 126 ff.), dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom 28. März 2008 - in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG - im Wesentlichen ausführt, der Beschwerdeführer habe unter Verwendung seines palästinensischen Reisepasses sowohl die palästinensischen als auch die israelischen Kontrollposten passiert und sei nach Jordanien ausgereist, von wo er mit einem türkischen Visum nach Istanbul geflogen sei, E-2783/2008 dass der Beschwerdeführer in der Türkei am 13. Juli 2007 beim UNHCR ein Asylgesuch gestellt habe, welches nach wie vor hängig sei, und er infolgedessen von den türkischen Behörden eine befristete Aufenthaltsbewilligung für Gaziantep erhalten habe, dass deshalb keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestehe, welche die möglichst rasche Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Abklärung des Sachverhalts verlange, dass die vorgebrachten kurzen Befragungen und Festnahmen des Beschwerdeführers nach der Ausreise seines der Kollaboration mit den Israelis verdächtigten Vaters im palästinensischen Kontext als weitgehend "normale" Reaktion der dortigen Behörden gewertet werden müsse, welche zudem die vom schweizerischen Asylgesetz geforderte Intensität einer individuellen Verfolgung nicht erreiche, dass schliesslich die Hintergründe des rund vierjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Jericho höchst unklar und diffus geblieben und dessen Äusserungen dazu sehr ausweichend und vage, teilweise auch realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihm kein Asyl gewährt werden könne, dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da ihm die mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 anbegehrte Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung des BFM vom 28. März 2008 nicht gewährt worden sei, dass die Behörde das Akteneinsichtsrecht höchstens bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern darf (vgl. Art. 27 Abs. 3 in fine VwVG), dass dieses Hindernis im vorliegenden Verfahren nach der Anhörung vom 26. Februar 2008 entfiel, da nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungshandlungen seitens des BFM mehr durchgeführt wurden, dass dem Beschwerdeführer erst nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 31. März 2008 mit Schreiben vom 3. April 2008 Einsicht in sämtliche entscheidwesentlichen Akten gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2008 - zwei E-2783/2008 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerde damit begründet wird, die effektive Zeitspanne zur Beurteilung des Dossiers sowie des Verfassens einer Beschwerde habe sich durch die Nichtgewährung der vorgängigen Akteneinsicht um eine Woche verkürzt, weshalb auf Beschwerdeebene - sollte dem Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht entsprochen werden - eine entsprechende Verlängerung der Eingabefrist eingeräumt werden müsse, dass seit der Beschwerdeeinreichung rund vier Wochen vergangen sind und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit keine Eingaben machte, welche allenfalls im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen wären, dass sodann weder Umfang noch Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens das Ansetzen einer Nachfrist zwecks Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG erfordern, dass eine weitere Verfahrensverzögerung schliesslich im Widerspruch zu dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 gestellten Antrag auf rasche und priorisierte Behandlung des Asylgesuchs und damit im Widerspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers stünde, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2008 unter Fristansetzung eingeladen wurde, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern und er mit Schreiben vom 28. August 2008 eine Replik zu den Akten reichen liess, dass dem Beschwerdeführer mithin Gelegenheit geboten wurde, im Rahmen des Schriftenwechsels gemäss Art. 57 VwVG weitere Eingaben zu machen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet werden kann, dass sich eine Rückweisung der Sache im Zusammenhang mit der verspäteten Akteneinsicht somit nicht aufdrängt, dass Vorbringen grundsätzlich glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch- E-2783/2008 lich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4), dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sodann in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, dass er in seiner handschriftlichen Eingabe vom 21. Mai 2004 zunächst vorbrachte, er sei nach dem Einmarsch der israelischen Truppen in B._______ im April 2003 von der israelischen Armee gesucht worden, weshalb er zu seiner Tante nach C._______ geflüchtet sei, dass er danach im Mai 2003 auf dem Weg zur Arbeit von bewaffneten Personen in ein Auto gesteckt, während der ganzen Nacht misshandelt und am folgenden Tag nach Jericho (Ariha) gebracht worden sei, dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2008 aussagte, er sei im Dezember 2003 nach Jericho gebracht worden (vgl. Botschafts-Prot., S. 5), dass er sodann widersprüchliche Vorbringen zu den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und deren Urheberschaft machte, dass er dazu in seiner Eingabe vom 21. Mai 2004 vorbrachte, er sei von Mitgliedern der Al-Aqsa-Brigade in seiner Unterkunft aufgesucht und unter Todesdrohungen aufgefordert worden, diese zu verlassen, dass er später von anderen Personen mit dem Tode bedroht und aufgefordert worden sei, Jericho zu verlassen, dass er die Vorfälle der Polizei gemeldet habe, diese ihm jedoch geraten habe, er solle sich bereit erklären, in Israel eine Operation durchzuführen, dass er im Rahmen der Anhörung vom 26. Februar 2008 abweichend davon aussagte, er habe keinen direkten Kontakt zu der Al-Aqsa-Brigade gehabt (vgl. Botschafts-Prot., S. 4), dass er in Jericho von Leuten der Regierung bedroht worden sei, diese jeweils Masken getragen hätten und er sie nicht kenne (vgl. Botschafts-Prot., S. 6), E-2783/2008 dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2008 zu Protokoll gab, er habe jeden Tag im Militärcamp in Jericho seine Unterschrift leisten müssen, um damit seine Anwesenheit zu bestätigen (vgl. Botschafts-Prot., S. 5), dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Reisepass sowohl einen Ausreisestempel vom 6. Juni 2007 als auch einen Einreisestempel vom 12. Juni 2007 der Allenby-Grenzbehörden trägt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe seinen Pass erst am 5. Juli 2007 erhalten und sei nur ein einziges Mal aus Israel ausgereist (vgl. Botschafts-Prot., S. 6), dass der Soldat möglicherweise mit dem Pass am 6. und 12. Juni 2007 die Grenze passiert habe um festzustellen, ob er mit den Papieren gefahrlos die Grenze überqueren könne (vgl. Botschafts-Prot., a.a.O.), dass die Einreise in die israelisch kontrollierten Gebiete in der Westbank über den Allenby-Grenzposten bekanntermassen äusserst strengen Kontrollen durch die israelischen Behörden unterliegt, dass die israelischen Behörden dabei sämtliche Personen einer eingehenden Sicherheitskontrolle unterziehen, weshalb ausgeschlossen werden kann, der Soldat sei - wie vom Beschwerdeführer behauptet am 12. Juni 2007 über besagten Grenzposten unter Verwendung des auf den Beschwerdeführer lautenden Passes in die Westbank eingereist, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei am 6. Juni 2007 persönlich über den Allenby Grenzposten nach Jordanien ausgereist und am 12. Juni 2007 über den gleichen Grenzposten in die israelisch besetzten Gebiete zurückgekehrt, dass die Mutter sowie die übrigen Geschwister des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 ebenfalls über den Allenby Grenzposten nach Jordanien ausreisten, bevor sie am 9. Juni 2007 mit dem Flugzeug von Amman nach Zürich gelangten, dass unter diesen Umständen vermutet wird, der Beschwerdeführer habe – im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen, welche über Visa für die Schweiz verfügten – erfolglos versucht, zusammen mit den E-2783/2008 verbleibenden Familienmitgliedern via Jordanien in die Schweiz auszureisen und sei nach deren Abreise am 12. Juni 2007 in die israelisch kontrollierten Gebiete zurückgekehrt, dass sich der Beschwerdeführer somit zwischen dem 6. und 12. Juni 2007 ausserhalb von Jericho und der israelisch kontrollierten Gebiete aufgehalten hat, weshalb er der angeblichen Präsenzpflicht im Militärcamp nicht hätte nachkommen können, dass den Vorbringen bezüglich einer angeblichen Überwachung durch die palästinensischen Behörden und der damit verbundenen Meldepflicht die Grundlage entzogen ist und diese als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 freiwillig in die israelisch kontrollierten Gebiete zurückgekehrt ist und sich somit freiwillig unter die Kontrolle der palästinensischen Behörden begeben und sich dem Zugriff der Al-Aqsa-Brigade ausgeliefert hat, dass ein solches Verhalten jedoch nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspricht, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgezeigten Widersprüche den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass die palästinensischen Behörden sodann durch den Beschwerdeführer vom Aufenthalt seines Vaters in der Schweiz erfahren (vgl. Eingabe vom 21. Mai 2004) und mit Sicherheit auch vom Nachzug der übrigen Familienmitglieder in die Schweiz Notiz genommen haben, zumal diese unter Verwendung authentischer Reisepapiere sowie entsprechenden Visa legal ausgereist sind, dass die palästinensischen Behörden aufgrund der dadurch erhöhten Fluchtgefahr eine allfällige Überwachung des Beschwerdeführers intensiviert und dieser mit Sicherheit nicht über den Allenby-Grenzposten legal nach Jordanien hätte ausreisen können, dass daraus geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe spätestens zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 5. Juli 2007 nicht unter Beobachtung der palästinensischen Behörden gestanden, beziehungsweise diese seien nicht länger an seiner Person interessiert gewesen, E-2783/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den heimatlichen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden, noch bestehe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann und die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), die Beschwerde somit nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind, (Dispositiv nächste Seite) E-2783/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - Den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 14

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