Abtei lung V E-2772/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2772/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Togo zusammen mit seiner Lebenspartnerin am 12. September 2006 und gelangte am 23. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Vallorbe befragt. Der B._______ hörte ihn am 23. November 2006 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, 2003 sei er anlässlich einer Studentenkundgebung verhaftet, während einer Woche festgehalten und misshandelt worden. Im gleichen Jahr habe er in C._______ seine Lebenspartnerin kennen gelernt, welche aus Kamerun stamme. Seine Partnerin habe bei ihrer Tante gelebt, welche ihrerseits mit seinem Onkel, einem Militärangehörigen, verheiratet sei. Er habe an der Universität studiert, während seine Lebenspartnerin mit Schmuck gehandelt und ihn finanziell unterstützt habe. Gewissen Mitgliedern seiner Familie habe das Konkubinat missfallen. Im Juni 2006 habe sein Onkel seiner Lebenpartnerin Avancen gemacht und mit ihr ausgehen wollen, was diese indes abgelehnt habe. Am 4. August 2006 habe er sich mit seiner Lebenspartnerin in einem öffentlichen Park getroffen. Dabei seien sie von drei Personen in Militäruniformen kontrolliert und aufgefordert worden, ihre Ausweispapiere zu zeigen. Da sie keine Identitätspapiere auf sich getragen hätten, seien sie in das D._______ überführt und dort getrennt worden. Er habe sich bis auf den Slip entkleiden müssen und sei dann derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Am folgenden Abend sei er freigelassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Er sei überzeugt, dass sein Onkel diese Inhaftierung veranlasst habe, um dadurch die Trennung von seiner Lebenspartnerin zu erreichen. Er habe seine Lebenspartnerin angerufen, welche ihn daraufhin zur Pflege ins Spital gebracht habe. In der Folge habe er unter starken Kopfschmerzen gelitten, welche vermutlich auf die spirituelle Verfolgung seines Onkels zurückzuführen seien. Er habe derart Schmerzen gehabt, dass er seine Prüfungen an der Universität nicht habe absolvieren können. Anfangs September 2006 seien er und seine Partnerin unter denselben Umständen erneut verhaftet worden. Nach einem Tag sei er freigelassen worden. Da er sich immer noch spirituell von seinem Onkel verfolgt gefühlt habe, habe er einen Hellseher aufgesucht. Dieser habe ihm mitgeteilt, er werde von einem Familienangehörigen verfolgt und sein Leben sei in Gefahr, wenn er sich nicht von seiner Partnerin tren- E-2772/2007 ne oder sich von seinem Onkel entferne. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Der B._______ verfügte am 13. Februar 2007 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinde E._______, da dieser am 21. Dezember 2006 und 16. Januar 2007 in der Drogenszene E._______ kontrolliert worden und dabei im Besitze von fünf Kugeln Kokain gewesen sei. Trotz dieser Ausgrenzungsverfügung wurde der Beschwerdeführer in der Folge wiederholt (23. Januar 2007, 12., 21. und 24. Februar 2007, 7. und 15. März 2007) von der Polizei in der Drogenszene E._______ angehalten und wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung angezeigt. C. Mit Verfügung vom 20. März 2007 - eröffnet am 21. März 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. D. Mit Beschwerde vom 19. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Asylgewährung, eventualiter Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin. Subeventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Zusammenlegung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Lebenspartnerin sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit demjenigen seiner Lebenspartnerin koordiniert werde. Weiter setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme, eines ärztlichen Berichts sowie der in Aussicht gestellten Fotografien. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf einen Kostenvorschuss verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. E-2772/2007 F. Am 2. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer im Bahnhof von F._______ von der Polizei angehalten. Bei der anschliessenden Kontrolle wurden vier Behälter mit Kokain-Kugeln in seinem Magen festgestellt. Gemäss einer Mitteilung der Kantonspolizei E._______, Kriminalabteilung, vom 20. Juni 2007 (dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 17. Juli 2007), befand sich der Beschwerdeführer seit dem 19. Juni 2007 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in E._______ in Untersuchungshaft. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis G._______ inhaftiert. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. I. Am 19. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu dem Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. E-2772/2007 Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen würden, insgesamt aber den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. E-2772/2007 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen begründete das BFM mit widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Anhörungen. Namentlich habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Verhaftung, den persönlichen Drohungen seitens seines Onkels gegenüber ihm sowie den Spuren auf dem Vorderarm als Folge der Misshandlungen anlässlich der Festnahme gemacht. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, die geltend gemachte Festnahme im Jahre 2003 stehe weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise im September 2006 und sei daher nicht asylerheblich. Die Übergriffe seitens des Onkels - einem Militärangehörigen - könnten sodann nicht auf asylbeachtliche Motive zurückgeführt werden. Sie würden vielmehr in den vom Beschwerdeführer angeführten privaten Auseinandersetzungen gründen, die zwischen ihm beziehungsweise seiner Lebenspartnerin und seinem Onkel bestanden hätten. Eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation der handelnden Personen beziehungsweise des Staates könne deshalb ausgeschlossen werden. Ungeachtet dieser Feststellung wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin unbenommen gewesen, sich allfälligen weiteren Übergriffen durch einen Wegzug, beispielsweise zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach Kara im nördlichen Teil Togos zu entziehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die vom BFM festgestellten Unstimmigkeiten. Die unterschiedlichen Zeitangaben begründet er mit einem „Lapsus linguae“, bezüglich der Drohungen seitens seines Onkel verweist er auf ein Missverständnis und zu den Verletzungen hält er fest, er sei nur anlässlich der ersten Verhaftung verletzt worden. 4.3 Zu diesen Einwänden ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der kantonalen Anhörung auf diese Unstimmigkeiten hingewiesen wurde, indes auch damals nicht in der Lage war, die Widersprüche überzeugend zu erklären und zu beseitigen. Sodann ist festzustellen, dass die Erklärungsversuche anlässlich der kantonalen Anhörung nicht mit denjenigen in der Rechtsmitteleingabe übereinstimmen, wo er bezüglich der Drohungen des Onkels angibt, keinen Widerspruch feststellen zu können, und die zeitlichen Abweichungen auf seine aktuelle Verwirrtheit zurückführt, und dass die Erklärungen in der Beschwerde im Übrigen ihrerseits in keiner Weise E-2772/2007 substanziiert worden sind. Des Weitern ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe als Beweismittel in Aussicht gestellten Fotos der Verletzung des Vorderarms beziehungsweise der Narben bis heute nicht nachgereicht hat. Betreffend die Flüchtlingseigenschaft verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Beschwerdeeingabe seiner Lebenspartnerin und damit auf deren Asylgründe. Dazu führt er aus, er sei direkt von den frauenspezifischen Asylgründen seiner Partnerin betroffen. Sein Onkel habe ein Interesse, ihn auszuschalten, wobei dessen Alter und seine Autorität, die er über ihn habe, eine grosse Rolle spiele. In seinem Heimatland sei es nicht akzeptabel, dass sich ein Neffe gegen den Onkel stelle. Schliesslich sei er durch die spirituelle Verfolgung seines Onkels psychisch angeschlagen. Dazu ist festzuhalten, dass das Asylgesuch der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung betreffend mangels Anfechtung bereits Ende April 2007 in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, ist festzuhalten, dass diese mit heutigem Urteil des Gerichts abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer vermag insoweit aus den Asylvorbringen seiner Partnerin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der geforderte Einbezug in deren Flüchtlingseigenschaft fällt daher ausser Betracht. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die zutreffende Feststellung des BFM zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen erfolgten offensichtlich nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG und ging nicht von Seiten des Heimatstaates des Beschwerdeführers aus, sondern erfolgten auf die private Initiative seines beim Militär arbeitenden Onkels hin. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis, das die angeblich durch den Onkel verursachte psychische Erkrankung belegen soll, bis heute nicht nachgereicht hat. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzu- E-2772/2007 stellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer E-2772/2007 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. In Anbetracht der Bestätigung des Wegweisungsvollzugs auch für die Lebenspartnerin ist einer Anwendung von Art. 8 EMRK von vornherein die Grundlage entzogen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 5.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, E-2772/2007 wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.5.2 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Unruhen, die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Bekanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 ergangen sind, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. Sodann zeigte die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung, indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai 2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission geschaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädigungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmasslichen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zurückgekehrt. Weiter hat sich die Situation in Togo zusehends stabilisiert. Namentlich unterzeichneten im August 2006 die Regierung und sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Übergangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zulassen sollte. Die für den 24. Juni 2007 vorgesehenen Parlamentswahlen wurden zunächst auf den 5. Juli 2007 verschoben, anfangs Juli 2007 dann, ohne Nennung eines Datums, aus technischen Gründen erneut verschoben. Gemäss dem Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wurde jedoch mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses begonnen und soll die Ausgabe der Wählerausweise im August beendet sein. Das Mandat des jetzigen Parlaments endet jedenfalls im Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Lage in Togo nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkäme. 5.5.3 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die HIV-Infektion seiner Lebenpartnerin. Mit heutigen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers trotz deren Erkrankung (AIDS, Stadium A3) zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Togo zumutbar sei. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem entsprechenden Hinweis in der Rechtsmitteleingabe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. E-2772/2007 Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die aktenkundige Verstauchung (eventuell Bruch) des linken Fussknöchels im Empfangszentrum spricht jedenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; solches hat der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Eingaben auch nicht geltend gemacht. Der heute 22-jährige und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatstaat gelebt, dort studiert und zwischenzeitlich auch gearbeitet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sein Studium fortzusetzen oder sich um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte in H._______ oder C._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. 5.5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob vorliegend aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt im Drogenmilieu aufgehalten und Anzeigen wegen Verstosses gegen das BetmG und das ANAG erwirkt hat, allenfalls der Ausschlussgrund von Art. 14a Abs. 6 ANAG zur Anwendung gelangt wäre. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord- E-2772/2007 nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der inzwischen nachgereichten Fürsorgebestätigung gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-2772/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers ist mit derjenigen seiner Lebenspartnerin I._______ (N _______) zu koordinieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer (zu eröffnen durch die Verwaltung des Gefängnisses G._______) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - B._______ - Gefängnis G._______ (Kopie; Wir bitten Sie, das beiliegende Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beiliegenden Empfangsbestätigung auszuhändigen; Beilagen : Originalurteil, Empfangsbestätigung) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: E-2772/2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Togo, Hiermit bestätige ich, folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2007 Ort: Datum: Unterschrift: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung dem Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, zu retournieren. Seite 14