Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2771/2017
Urteil v o m 2 3 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, c/o (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017 / N (…).
E-2771/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und danach dem sogenannten "Testphase-Verfahren" und dem Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum B._______ beigegeben wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2017 im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) angehört wurde, dass ihm dabei (im Rahmen eines telefonisch durchgeführten Gesprächs) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in Italien seine Unterkunft verlassen müssen, habe dort keine Arbeit und sein Leben sei dort verschwendet, dass er ausserdem gesundheitliche Probleme anführte, mithin geltend machte, er sei in Libyen mit einem Hammer auf den Kopf und auf die Hände geschlagen worden und leide seit dieser Misshandlung unter Kopfschmerzen und Vergesslichkeit, zudem sei seine Hand gebrochen worden und er habe Mühe, diese richtig zu schliessen, und er habe am ganzen Körper Schmerzen, dass das SEM am 18. April 2017 die italienischen Behörden um seine Übernahme im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
E-2771/2017 dass die italienischen Behörden am 2. Mai 2017 dieses Ersuchen guthiessen, dass das SEM am 8. Mai 2017 dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin einen Entscheidentwurf bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien zur Stellungnahme unterbreitete und die Rechtsvertreterin mit Schreiben gleichen Datums davon Gebrauch machte, dass in der Stellungnahme insbesondere gerügt wurde, der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Italien (erneut) auf der Strasse zu landen, er sei aufgrund der eingeschränkten Motorik seiner Hände nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, die italienischen Behörden hätten sich dabei insbesondere nicht um seine für ihn gravierenden gesundheitlichen Probleme mit den Händen gekümmert und er habe somit kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften können, dass mit der Stellungnahme diverse medizinische Unterlagen zuhanden der Vorinstanz eingereicht wurden, dass weiter angeführt wurde, in Italien bestünden aufgrund der grossen Anzahl von Flüchtlingen Engpässe bei der Unterbringung, womit die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der Beschwerdeführer keine Unterkunft erhalte und ihm der damit verbundene Zugang zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse und insbesondere der Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung verwehrt bleibe, mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, dass das SEM mit (am 10. Mai 2017 eröffneter) Verfügung vom 9. Mai 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2017 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
E-2771/2017 schwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 9. Mai 2017 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zur Entscheidfindung durch das Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass weiter der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter am 16. Mai 2017 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-2771/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Dublin-Beschwerdeverfahren, vgl. BVGE 2015/9), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
E-2771/2017 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Oktober 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass dieses Asylgesuch offenbar abgelehnt, dem Beschwerdeführer im Februar 2017 jedoch eine "Permesso di Soggiorno" ausgestellt worden war, dass das SEM die italienischen Behörden am 18. April 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Mai 2017 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
E-2771/2017 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet wäre (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-2771/2017 dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer hingegen auf seinen Gesundheitszustand beruft (Kopfschmerzen und Vergesslichkeit sowie insbesondere eingeschränkte Motorik der Hände und gemäss eingereichten medizinischen Berichten unter anderem eine Schistosomiasis [Bilharziose] diagnostiziert ist), der einer Überstellung entgegenstehe, dass er angibt, in Italien weder adäquate Unterkunft noch Zugang zu der damit notwendigerweise verbundenen medizinischen Betreuung erhalten zu haben respektive – im Fall einer Überstellung – zu erhalten, dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
E-2771/2017 dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, auch wenn er offenbar von Schmerzen geplagt wird, offensichtlich nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 8.5), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer in seinen protokollierten Aussagen zwar auf die gesundheitlichen Probleme hinwies, jedoch nicht anführte, er habe diesbezüglich in Italien entsprechende medizinische Hilfe erbeten oder solche sei ihm verweigert worden, womit seine nunmehr im Rechtsmittel getätigte Rüge hinsichtlich der in Italien nicht gewährten ärztlichen Betreuung nicht gehört werden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt und die Schweiz insoweit nicht zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen medizinischen Vorbringen ebenso die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
E-2771/2017 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Situation des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt und auf die Aufnahmerichtlinie und die angemessene medizinische Versorgungsleistung in Italien verwiesen hat, dass das SEM somit die spezifische Situation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet hat, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, weil sie am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen, und die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden,
E-2771/2017 dass sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Erfüllens der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2771/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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