Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2770/2022
Urteil v o m 2 0 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022 / N (…).
E-2770/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Oktober 2019, der Anhörung vom 2. Dezember 2019 und der aufgrund von Instruktionen eingereichten diversen Schreiben gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Kurde und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch die Demokratische Partei der Völker (HDP) unterstützt. Am 21. März 2008 habe er während der Newroz- Feier Poster von Abdullah Öcalan hochgehalten, welche die damalige kurdische Partei des Friedens und der Demokratie (Partiya Aştî û Demokrasiyê; BDP) verteilt habe. Am (…) März 2008 sei er festgenommen und der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht vorgeführt worden. Daraufhin habe er sechs Monate und 20 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Nach der Entlassung im Jahr 2009 habe er sich acht Monate in C._______ aufgehalten, in der Hoffnung, dort von den türkischen Behörden in Ruhe gelassen zu werden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Am (…) März 2015 sei er wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen verurteilt und einer wöchentlichen Meldepflicht für die Dauer von drei Jahren unterstellt worden, wobei die Untersuchungshaft angerechnet worden sei. Im Strafregisterauszug sei dieses Urteil vermerkt, weshalb er bei Strassenkontrollen von den türkischen Behörden häufig schikaniert worden sei. Er sei mehrfach festgenommen, befragt und geschlagen worden. Im Jahr 2016 seien drei Cousins väterlicherseits (vs) als Terroristen beschuldigt und getötet worden. Sein Onkel vs (der Vater der drei Cousins) sei Mitglied im Gemeindeparlament gewesen und viele seiner Verwandten, welche sich der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) angeschlossen hätten, seien als Märtyrer gefallen. Im Juli 2019 habe er (der Beschwerdeführer) ein Betretungsverbot für den Hafen von D._______ erhalten. Aufgrund der Schikanen und der wöchentlichen Meldepflicht sei er an seiner Arbeit als Lastwagenfahrer gehindert worden, weshalb er am 16. September 2019 aus der Türkei ausgereist sei. Da er zum Zeitpunkt der Ausreise weiterhin der Meldepflicht unterstanden habe, habe die türkische Polizei am (…) 2019 nach ihm gesucht. Er befürchte deshalb, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert werde. Aufgrund eines von ihm veröffentlichten Facebookeintrages sei inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wegen "Propaganda für eine Terrororganisation". Am (…) 2020 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden.
E-2770/2022 Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte, seinen türkischen Reisepass, einen Zivilregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, das Betretungsverbot bezüglich den Hafen von D._______, einen USB- Stick sowie diverse Dokumente betreffend das gerichtliche Verfahren aus dem Jahr 2015 und das laufende Ermittlungsverfahren aufgrund des Facebookeintrages ins Recht. In den Akten befindet sich zudem ein Schreiben der türkischen Botschaft in E._______ vom 19. November 2020 und des Forensischen Instituts F._______ vom 1. Dezember 2020, wonach der türkische Führerschein des Beschwerdeführers authentisch und gültig sei respektive keine Fälschungsmerkmale aufweise. B. Am 14. September 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Dokumentenanalyse zu äussern. Am 4. Oktober 2021 reichte er eine Stellungnahme sowie zusätzliche Beweismittel ein. In der Folge reichte er aufgrund von Instruktionen weitere Schreiben und Beweismittel ins Recht. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 (eröffnet am 25. Mai 2022 ) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Sie schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit auf und nahm den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden sei zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt.
E-2770/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Facebookeinträge des Beschwerdeführers seien erst nach seiner Ausreise aus der Türkei am 16. September 2019 erfolgt und somit als exilpolitische Aktivitäten zu qualifizieren. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG. Das Vorliegen von Asylgründen sei hingegen zu verneinen.
E-2770/2022 4.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, am (…) 2019 habe ein virtueller Streifendienst der türkischen Behörden gemäss dem gleichentags ergangenen Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion von G._______ von ihm veröffentlichte Facebookeinträge entdeckt (Beweismittel Nr. 28). Aufgrund der Facebookeinträge sei nach seiner Ausreise aus der Türkei am (…) 2019 von den türkischen Behörden ein – noch hängiges – Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" gegen ihn eingeleitet worden. Eine Woche nach seiner Ausreise habe die Behörde bei ihm zu Hause nach ihm gesucht (vgl. elektronische SEM-Akten 1053694-18/24 F77 [nachfolgend SEM-Akte 12]). Am 14. Februar 2020 sei vom Friedensrichter von B._______ eine zweite Hausdurchsuchung für den darauffolgenden Tag angeordnet worden (Beweismittel Nr. 30). 4.3 Aus dem vorinstanzlichen Verfahren, den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde ist der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung der Facebookeinträge nicht ersichtlich. Auf Beschwerdeebene wird lediglich ausgeführt, die Aktivität auf Facebook habe – entgegen der Annahme der Vorinstanz – kurz vor der Ausreise stattgefunden; er habe diese dann auf seiner Flucht gelöscht. Die Vorinstanz hat den genauen Zeitpunkt nicht weiter abgeklärt, obschon dieser entscheidwesentlich ist, um Art. 54 AsylG zur Anwendung zu bringen. Die Vorinstanz begründete denn die Ablehnung des Asylgesuchs auch ohne weitere Ausführungen nur damit, die Facebookeinträge seien nach seiner Ausreise veröffentlicht worden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunkts der Veröffentlichung des Facebookeintrages ungenügend erfasst hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 24. Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, dem Beschwerdeführer vor ihrem erneuten Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Facebookeintrages zu geben. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
E-2770/2022 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für Rechtsanwalt Ozan Polatli auf Fr. 750.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten. Damit ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2770/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zugesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener