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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2015 E-2770/2015

10 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,386 mots·~12 min·2

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 17. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2770/2015

Urteil v o m 1 0 . Juni 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen z.G. von B._______ und C._______ sowie der gemeinsamen Kinder D._______, E._______, F._______ und G._______; Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / (…).

E-2770/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Einladungsschreiben vom 14. Juni 2014 an die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) und lud seinen Bruder B._______, dessen Ehefrau C._______ und die Kinder D._______, E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein. Als Beilagen reichte er eine Verpflichtungserklärung gleichen Datums sowie Unterlagen zu seiner Wohn- und Arbeitssituation, zu Unterbringungsmöglichkeiten bei Freunden und zur gesundheitlichen Situation seines Bruders ein. A.b Am 16. Juni 2014 ersuchten die Gesuchstellenden beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen. A.c Das Generalkonsulat wies die Visumsanträge am 18. Juni 2014 ab mit der Begründung, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai (recte: August) 2014 Einsprache beim BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM). Er führte aus, er verstehe nicht, weshalb die Visa abgelehnt worden seien. Er könne seine Familienangehörigen für die Zeit ihres Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen. Ausserdem seien auch sein Bruder H._______ sowie sechs Freunde bereit und in der Lage, seine Familie bei sich aufzunehmen. B.b Mit Schreiben vom 5. November 2014 bestätigte der Beschwerdeführer erneut, dass er während den 90 Tagen des Besuchervisums für den Lebensunterhalt der Gesuchstellenden aufkommen werde. Am 14. April 2015 erkundigte er sich beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. B.c Das SEM wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – ab.

E-2770/2015 C. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 2. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheides und Bewilligung der Visa seiner Angehörigen. Als Beweismittel reichte er die Übersetzung eines Arztberichtes aus dem Jahr 2010, ein ärztliches Zeugnis aus dem Jahr 2011 (beide bereits aktenkundig) sowie eine Bestätigung des Beschwerdeführers und seines Bruders Adnan bezüglich der finanziellen Unterstützung der Gesuchstellenden vom 2. Mai 2015 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –

E-2770/2015 grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Einund Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

E-2770/2015 gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 3. 3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. 3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, besteht die Möglichkeit, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 3.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die

E-2770/2015 Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewilligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt worden sind (zur entsprechenden Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 3.4 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, der betreffende Visumsinhaber reiche ein Asylgesuch ein, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus, die Gesuchstellenden müssten angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in Syrien über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Personen aufgrund des Bürgerkriegs versuchten, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums dorthin zurückkehren würden, werde in der Einsprache nicht nachvollziehbar ausgeführt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums seien somit nicht erfüllt. Praxisgemäss bestehe aber auch kein Raum für ein humanitäres Visum, wenn sich Personen in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Syrer, welche ihre kriegsgebeutelte Heimat verlassen hätten und sich in der Türkei befinden würden, müssten zurzeit nicht um ihr Leben fürchten und seien dort in Sicherheit. Weitere Gründe, welche die Erteilung eines humanitären Visums als zwingend erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Die Erkrankung von B._______ an Hepatitis B vermöge keine Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen.

E-2770/2015 Schliesslich komme die inzwischen aufgehobene Weisung des BFM vom 4. September 2013 nicht zur Anwendung, da der Termin für die Gesuchstellung nach deren Aufhebung vereinbart worden sei. Der Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 sei nicht anwendbar, da es sich bei den Gesuchstellenden nicht um die Kernfamilie des Beschwerdeführers handle. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe seine in der Einsprache gemachten Ausführungen. Sein Bruder B._______ leide an Hepatitis B. Die Familienangehörigen hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen und seien in die Türkei gegangen, dort seien sie jedoch auch nicht in Sicherheit. Der Beschwerdeführer werde sie für die Zeit ihres Besuches bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen. Seine Brüder könnten die Familie ebenfalls aufnehmen. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen- Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. 6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und

E-2770/2015 viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, die sich in der Türkei befindenden Flüchtlinge beziehungsweise konkret die Gesuchstellenden seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Bruder leide an chronischer Hepatitis B. Ein aktueller Arztbericht liegt dem Gericht nicht vor, doch ist vom Wahrheitsgehalt dieser Angabe und dem Weiterbestehen diese Erkrankung auszugehen. Mangels anderweitigen Informationen ist indessen anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand von B._______ zumindest nicht wesentlich verschlechtert hat und zurzeit keine intensivierte Behandlung erfordert, mithin keine medizinische Notlage besteht. Er wird mithin nicht dringend auf medizinische Hilfe angewiesen sein, welche er in der Türkei nicht bekommen könnte. 6.3 Nach dem Gesagten vermochten die Gesuchstellenden nicht darzulegen, sie seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht. 6.4 Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 3.3 vorstehend). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist darauf indessen ausnahmsweise zu verzichten.

E-2770/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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