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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2017 E-276/2017

29 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,118 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-276/2017

Urteil v o m 2 9 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).

E-276/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz ein und stellte am 28. Juli 2015 ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2015 und der Anhörung vom 21. April 2016 im Beisein ihrer Vertrauensperson führte sie im Wesentlichen aus, ihr Bruder sei seit fünf Jahren in Haft und sie habe seit der Festnahme nichts mehr von ihm gehört. Sie und ihre Familie seien deswegen sehr verzweifelt gewesen und hätten Angst gehabt, dass ihr dasselbe widerfahren würde. Sie sei während der Haft ihres Bruders vorgeladen worden, da sie der illegalen Ausreise verdächtigt worden sei. Dieser Aufforderung habe sie keine Folge geleistet, weshalb Polizisten sie zu Hause aufgesucht hätten. Von ihrer Schwester sei sie in der Schule rechtzeitig gewarnt worden und sie habe untertauchen können. Aus diesem Grund sei sie aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schulzeugnis, Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie Kopien aus ihrem Adressbüchlein zu den Akten ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016, eröffnet am 16. Dezember 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2016 (Poststempel: 13. Januar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

E-276/2017 D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit Ausnahme der folgenden Erläuterung einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, zumal die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Nach konstanter Praxis sind die Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-276/2017 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sie habe die Verfolgungsmassnahmen infolge der unterstellten Absicht der illegalen Ausreise sowie die Ausreise selbst nicht substanziiert schildern können. Die Übergabe der schriftlichen Aufforderung durch die Polizei habe sie nur in wenigen Sätzen, stereotyp und ohne individualisierende Momente erzählt. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie diese Aufforderung nicht selber gelesen habe, zumal ihre Zukunft davon abhängig gewesen sei. Auch ihre Ausreise habe sie nur in wenigen Sätzen, stereotyp und mit kaum

E-276/2017 individualisierenden Momenten geschildert. Es sei unklar, weshalb ihre Freundinnen sie begleitet hätten, ohne selbst einen Grund zur Ausreise gehabt zu haben. Ihre Aussagen seien zudem widersprüchlich hinsichtlich der Anzahl Personen, die sie auf der Flucht begleitet hätten, der Zeit der Ausreise und der Ankunft in Äthiopien sowie der Sichtung beziehungsweise der Übergabe der Aufforderung. Alleine die Furcht vor einer in der fernen Zukunft liegenden Verfolgung begründe noch keine Asylrelevanz, weshalb ihre Furcht vor einer Verhaftung nicht asylrelevant sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe bezüglich ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Anhörung kein herabgesetztes Beweismass angewendet. Die wenigen Widersprüche vermöchten ihre detaillierten und von der Hilfswerkvertretung als sehr glaubhaft beurteilten Aussagen nicht umzustossen. Im Asylentscheid seien keinerlei Angaben zu ihren Gunsten gewürdigt worden. Sodann habe ihre BzP ohne Vertrauensperson stattgefunden und es sei ihrer Minderjährigkeit im Rahmen der BzP keine Rechnung getragen worden, weshalb eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliege. Durch die Nichtbefolgung der Vorladung und durch die illegale Flucht aus Eritrea gelte sie als Deserteurin und Landesverräterin. Wegen der Vorladung habe sie im Visier der Behörden gestanden und ihr drohe bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig strenge und politisch motivierte Strafe. Die illegale Ausreise stelle sodann einen subjektiven Nachfluchtgrund dar und sie müsse bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde kürzlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6– 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei

E-276/2017 auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen und ihre geltend gemachte Furcht vor einer künftigen Festnahme sei asylrechtlich unbeachtlich, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Durchführung der BzP ohne vorgängige Beiordnung einer Vertrauensperson ist im vorliegenden Fall, in dem eine Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton stattgefunden hat, durchaus praxis- und gesetzeskonform (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG: Beiordnung „nach Zuweisung in den Kanton“). Zum Zeitpunkt der BzP war die Beschwerdeführerin sodann bereits (…) Jahre alt; die anspruchsvolle Reise aus Eritrea in die Schweiz bewältigte sie zum grössten Teil alleine, was für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Wenngleich also bei der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen deren Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte sie damals im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden und Geschehnisse örtlich wie zeitlich einzuordnen. Die Beschwerdeführerin konnte hingegen nicht glaubhaft darlegen, eine Vorladung von der Polizei erhalten zu haben. Sie hat sich diesbezüglich während der Anhörung mehrfach widersprochen. Unglaubhaft erscheinen sodann auch ihre Ausführungen, ihre Freundinnen hätten sich spontan entschlossen, mit ihr auszureisen, obwohl diese dazu keinen Grund hatten. In einer Gesamtwürdigung sind ihre Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen. Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sodann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen würden, liegen nicht vor. Als Minderjährige war sie noch nicht militärdienstpflichtig, weshalb sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten

E-276/2017 kann. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich nicht annehmen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

E-276/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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