Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2755/2024
Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irène Meier.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2024 / N (…).
E-2755/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – iranische Staatsangehörige, persischer Ethnie und muslimischen Glaubens – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) 2022 und reiste über B._______ in die Schweiz ein, wo sie am (…) 2022 um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. August 2022 fand das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. A.c Am 10. August 2022 befragte das SEM die Beschwerdeführerin summarisch zur Person, die Anhörung (zum Menschenhandel) fand am 6. Dezember 2022 und die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 21. Februar 2023 statt. Am 13. Dezember 2022 wurde die Behandlung ihres Asylgesuches dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei aufgrund eines Strafverfahrens gegen ihren Ehemann und der damit zusammenhängenden Verfolgung durch den zuständigen Richter geflüchtet. Ihr Ehemann sei aufgrund eines Konflikts in seinem Geschäft ([…]), bei dem ein Mann getötet und ein weiterer verletzt worden sei, angeklagt worden. Ihre beiden Schwager hätten sie anschliessend überredet, den Vorfall im Sinne einer Verteidigungsstrategie als «Ehrensache» darzustellen, um ihren Ehemann aus der Haft zu holen. Sie hätten den Vorfall so dargestellt, als hätte sie (die Beschwerdeführerin) eine Affäre mit dem getöteten Mann gehabt, weshalb es zum obenerwähnten Konflikt gekommen sei. Diese Darstellung habe sich in ihrem Wohnort schnell verbreitet. Zudem habe der zuständige Richter von ihr verlangt, sich ihm sexuell zur Verfügung zu stellen. Sie sei den Forderungen widerwillig nachgekommen, um die Hinrichtung ihres Ehemannes zu verhindern. In der Folge habe der Richter sie mehrmals sexuell missbraucht. Nach der Freilassung ihres Ehemannes, der in der Zwischenzeit drogensüchtig geworden sei, habe sie sich geweigert, dem Richter weiterhin sexuell zur Verfügung zu stehen. Daraufhin habe er gedroht, ihren Ehemann erneut in Haft zu nehmen, was dann auch geschehen sei. Aus Verzweiflung über das Geschehene und ihre «Rufschädigung» aufgrund des sexuellen Kontakts mit dem Richter habe sie sich zu einer Freundin nach C._______ begeben. Dort hätten sie «Leute» verfolgt. Ihre Mutter habe schliesslich für sie die Ausreise organisiert, woraufhin sie am (…) 2022 mit einem Schengen-Visum über B._______ in die Schweiz ausgereist sei. Bei einer Rückkehr in den Iran
E-2755/2024 befürchte sie Nachteile durch den Richter, ihren Schwager und ihren Ehemann zu erfahren. B. Mit Verfügung vom 27. März 2024 – eröffnet am 2. April 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. C.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2024 Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 27. März 2024 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Zudem sei ihr vollumfänglich Einsicht in die SEM-Akten (…)-9/2, 15/1, 17/1, 25/1, 27/1, 46/1 sowie in die Visa-Akten zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Fliesstext wird sodann beantragt, es sei für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, ein aktueller ärztlicher Bericht einzuholen, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines solchen anzusetzen (Beschwerde, S. 15), und es sei eine Frist zur Übersetzung der neuen Beweismittel zu gewähren (Beschwerde, S. 39). Zudem sei eine weitere Anhörung durchzuführen (Beschwerde, S. 37). C.b Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel betreffend das iranische Strafverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die
E-2755/2024 Beziehung zu ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partner D._______ sowie ihre exilpolitischen Tätigkeiten bei. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter einen die Beschwerdeführerin betreffenden Verlaufsbericht der E._______ vom 9. September 2024 sowie eine durch das Notariat F._______ amtlich beglaubigte Kopie ihres Familienbuchs und ihres Ausweises ein. E. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter mit dem Vorsitz im vorliegenden Verfahren betraut. F. Am 10. April 2026 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur aktuellen Situation und der verstärkten Repression im Iran. Zudem ersuchte er darum, die vorliegende Eingabe dem SEM erneut zur Vernehmlassung zukommen zu lassen, damit diese ihr angesichts der bestehenden objektiven Nachfluchtgründe wiedererwägungsweise Asyl gewähren könne. G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ihre Schwangerschaft und legte eine Ultraschalldiagnostik der G._______ vom (…) 2026 ins Recht. Zudem führte er an, dass der Vollzug der Wegweisung damit zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Gründen unzulässig sei. Als im Heimatland noch verheiratete Frau wäre sie bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Schwangerschaft beziehungsweise der Rückkehr mit einem Kleinkind unmittelbar in Gefahr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2755/2024 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Es ist deshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Zu den formellen Anträgen ergibt sich Folgendes: Betreffend das Akteneinsichtsgesuch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 6). Ob es sich hierbei – wie in der Beschwerde moniert (vgl. S. 4 f.) – möglicherweise nur um einen Teil der Gesamtakten handelt, das SEM gewisse Aktenstücke mangelhaft und die Aktenstücke 9/2, 15/1, 17/1, 25/1, 26/2, 27/1 und 46/1 zu Recht als interne Akten bezeichnet hat, kann angesichts der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (E. 7.2) offenbleiben, da die Beschwerdeführerin allfällige Akteneinsichtsgesuche im neuen Verfahren vor der Vorinstanz zu stellen hat. Aus diesem Grund wird auch die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung hinfällig. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren formellen Rügen.
E-2755/2024 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung
E-2755/2024 einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1 m.H.). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
E-2755/2024 Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer D-6011/2022 E. 5 und 6, D-5641/2025 vom 27. Mai 2026 E. 5 und 6 und D-243/2025 vom 26. Mai 2026 E. 6 und 7). 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 27. März 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsschrift sowie den weiteren Eingaben, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. Mai 2024 ist mit dieser Kostenregelung gegenstandslos geworden. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-2755/2024 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des Umfanges und der Komplexität der vorliegenden Streitsache ist ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.– eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) von insgesamt (gerundet) Fr. 2’854.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2755/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’854.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Irène Meier
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