Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E275/2012 Urteil v om 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch (…), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N (…).
E275/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Sri Lanka am 23. Januar 2009 verliess und am 25. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 27. Januar 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Januar 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 17. April 2009 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, dass er als Jugendlicher in Sri Lanka nicht in Ruhe und Freiheit habe leben können, dass er, als er noch in C._______ respektive D._______ gelebt habe, durch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) bedrängt und bis 2006 respektive 2008 gezwungen worden sei, sie mit Geld und Essen und der Mithilfe beim Bau von Bunkern zu unterstützen, dass er am 25. November 2008 C._______ respektive D._______ verlassen habe, da die SLA (Sri Lanka Artillery) ins LTTE kontrollierte Gebiet vorgedrungen sei, er sich nach Colombo begeben und dort seine Ausreise organisiert habe, dass er anlässlich einer Bombenexplosion in Colombo, am (…), von der Polizei festgenommen und 42 Tage in Haft gehalten, während der Festnahme mehrmals zur LTTE befragt und auch geschlagen, jedoch nie einem Richter vorgeführt worden sei, dass er auf Intervention seiner Mutter und gegen Bezahlen von Lösegeld am 8. Januar 2009 freigelassen worden und am 23. Januar 2009 legal über den Flughafen Colombo ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Geburtsurkunde (mit Übersetzung) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 –eröffnet am 17. Dezember 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
E275/2012 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer sich verschiedentlich widersprüchlich geäussert habe, insbesondere bezüglich seines Wohnsitzes, indem er bei der Kurzbefragung angegeben habe, in C._______ gelebt zu haben und in der Anhörung, nie in C._______ sondern in D._______ (Vannigebiet) gewohnt zu haben und er mit der Erklärung, er habe diese beiden Ortschaften miteinander verwechselt, den Widerspruch nicht zu entkräften vermocht habe, dass er anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt habe, bis im Jahr 2006 die LTTE zwangsweise unterstützt zu haben, und gemäss Anhörung die Tätigkeiten für die LTTE bis 2008 gedauert hätten und er, auf den Widerspruch angesprochen, die erste Aussage in Abrede gestellt habe, dass die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die staatlichen Behörden wie auch durch die LTTE den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass die Regierung in Sri Lanka zwar auch nach Ende des Krieges gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersonen der LTTE vorgehe, aber angesichts des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht würde, dass es sich bei Verfolgung seitens der LTTE um Verfolgungsmassnahmen durch Dritte handle und – sollte der Beschwerdeführer erneut belästigt werden – er die Möglichkeit habe, die lokalen Instanzen um Schutz zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2012 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die Gewährung des Asyls und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er in der Begründung im Wesentlichen die Verfolgungssituation durch die LTTE wiederholte und ausführte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen Verdachts auf eine LTTE Mitgliedschaft und aufgrund seines Cousins, welcher Offizier bei der LTTE gewesen sei, die Gefahr
E275/2012 einer erneuten Verhaftung oder menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Regierung bestünde, dass er nachgewiesenermassen aus D._______ und nicht C._______ stamme, da die angegebene Wohnadresse nur in D._______ existiere und er in C._______ – welches ausserhalb des Vannigebiets liege – kaum durch die LTTE zum Bauen von Bunkern gezwungen worden wäre, dass aufgrund seiner Herkunft aus dem Vannigebiet der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung und eine in englischer Sprache verfasste Wohnsitzbestätigung (Faxkopie) zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne das Verfahren einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E275/2012 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die Vorbingen des Beschwerdeführers würden einesteils den Anforderungen
E275/2012 von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen und die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die LTTE und die srilankischen Behörden würden anderenteils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen, welche weitgehend eine Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen beinhalten, an der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern und die Widersprüche nicht zu entkräften vermögen, dass betreffend dem Herkunftsort des Beschwerdeführers die Vorhalte in der Rechtsmittelschrift sich als haltlos erweisen und der beigebrachten Wohnsitzbestätigung keine Beweiskraft zukommt, zumal sie lediglich in der Form einer leicht fälschbaren Faxkopie vorliegt, dass der Beschwerdeführer über eine aktive Rolle bei der LTTE nicht hat glaubhaft machen können, weshalb er bei einer Rückkehr nicht mit Repressalien seitens der srilankischen Behörden zu rechnen hat und der Vorhalt betreffend die Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu betrachten ist, dass er aufgrund der Zerschlagung der LTTE seit dem Ende des Bürgerkrieges auch keine Behelligungen durch diese zu befürchten hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift näher einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
E275/2012 einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
E275/2012 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass insbesondere nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, sondern zusätzliche risikobegründende Faktoren wie zum Beispiel verdächtigtes LTTEMitglied, Existenz von Körpernarben und Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied vorliegen müssen (für weitere Kriterien vgl. zur Publikation bestimmtes Grundsatzurteil in Sachen E 6220/2006 E. 10.4.2. vom 27. Oktober 2011) und der Beschwerdeführer solche Risikofaktoren – bereits im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft – nicht glaubhaft machen konnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil bezüglich den Distrikten Jaffna und den südlichen Teil der Distrikte Vavuniya und Mannar festhält, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass bei einer Ausreise vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen sind (vgl. E6220/2006 E.13.2.1.2), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben 12 Jahre die Schule besucht hat, gelernter Schreiner ist und während Jahren auf diesem Beruf gearbeitet hat, weshalb es ihm zumutbar ist, in Sri Lanka eine neue Existenz aufzubauen, dass er mit seiner in E._______ lebenden Mutter eine enge Bezugsperson hat, auf deren Unterstützung er zudem gemäss eigenen Angaben schon in der Vergangenheit zählen konnte,
E275/2012 dass im Übrigen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob er – wie von ihm geltend gemacht – über keine nahen Verwandten und damit kein tragfähiges soziales Netz in Sri Lanka respektive über zahlreiche Verwandte im Vannigebiet verfüge, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären ist, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E275/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: