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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 E-2745/2020

20 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,614 mots·~23 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2745/2020

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin C._______, geboren am (…), alle Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (…).

E-2745/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 22. Mai 2017 und der Anhörungen vom 31. Oktober 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in D._______ in der Provinz Al Hassaka geboren und aufgewachsen. Rund 15 Jahre nach der Heirat, mithin ungefähr im Jahr 2001, seien sie zusammen nach Damaskus umgezogen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, insbesondere wegen des Krieges und der drohenden Zwangsrekrutierung ihres Ehegatten, ihres Sohnes E._______ sowie ihrer Tochter F._______ aus Syrien ausgereist zu sein. Die Regierung habe ihrem Sohn militärische Einberufungspapiere zugestellt. Zudem hätten ihr Ehegatte sowie ihr Sohn in Damaskus an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Daher hätten sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Festnahme zu rechnen. Die syrische Armee habe nicht nur ihren Sohn E._______, sondern auch ihren Ehegatten für den Militärdienst einziehen wollen. Armeeangehörige seien zu diesem Zweck sowie aufgrund deren Demonstrationsteilnahmen und der bevorstehenden Enteignung aufgrund der guten Lage ihres Hauses mehrmals bei ihnen erschienen. Dabei hätten sie den Beschwerdeführer mehrmals für ein bis zwei beziehungsweise zwei bis drei Tage mitgenommen und erst wieder freigelassen, als er Geld bezahlt habe. Als sie Damaskus verlassen und wieder in die Heimatregion umgezogen seien, sei die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) täglich bei ihnen erschienen, um ihren Sohn E._______ und ihre Tochter F._______ durch Gespräche mit den Eltern dazu zu bewegen, sich ihren Kämpfern anzuschliessen. Sie hätten zwar diese Absicht nicht explizit ausgesprochen, diese habe sich aber aus den Umständen ergeben. Zwei Kinder ihres Bruders seien bereits von der YPG rekrutiert worden. Als sie und ihr Ehegatte deshalb einmal das Revier der YPG aufgesucht hätten und sich gegen die drohende Zwangsrekrutierung ihrer Kinder gewehrt hätten, sei die YPG am nächsten Tag mit Verstärkung im Dorf eingetroffen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie ein solches Verhalten nicht dulden würden. Des Weiteren sei ihr Sohn E._______ mit einer Frau verheiratet gewesen, deren Vater nicht mit der Ehe einverstanden gewesen sei. Deshalb habe dieser gedroht, E._______ umzubringen.

E-2745/2020 Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen Ende 2011 habe er befürchtet, dass ein Verfahren gegen ihn laufe. Er habe aufgrund dieser politischen Tätigkeiten mehrmals bei den Behörden erscheinen müssen. Gegen Bestechung habe er eine Leumundsbestätigung erhalten, damit er sich frei habe in Syrien bewegen und die nötigen Dokumente habe besorgen können. Der syrische Geheimdienst habe von ihm verlangt, sein Haus in Damaskus im Quartier G._______ zur Verfügung zu stellen. Dieses habe wegen seiner guten Lage das Interesse der Behörden geweckt. Aufgrund der prekären Sicherheitslage an ihrem Wohnort hätten sie sich während einer gewissen Zeit im Quartier H._______ in Damaskus aufgehalten. Als sie danach wieder in ihr obengenanntes Haus zurückgekehrt seien, hätten sie dort Leute vorgefunden, welche zuvor die Haustüre zerstört und ins Haus eingedrungen seien. Sein Bruder, welcher auf den Hausrat habe aufpassen müssen, sei drei bis vier Tage von den Behörden festgehalten worden. Danach hätten die Beschwerdeführenden ihn nach Kurdistan geschickt und hätten sich selbst in H._______ niedergelassen. Als ein höherer General der syrischen Armee ermordet worden sei, sei das Restaurant, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, von der Regierung unter Beschuss genommen worden und seine ganze Wohnregion sei in deren Fokus gerückt. Gleichzeitig habe die syrische Regierung nach E._______ gesucht, um ihn für den Militärdienst zu rekrutieren. Deshalb hätten sie sich im Jahr 2015 entschlossen, in ihre Heimatregion I._______ in die Provinz Al Hassaka zurückzukehren. Am neuen Wohnort seien Mitglieder der YPG mehrmals – zuletzt vier bis fünf Tage vor ihrer Ausreise – bei ihnen zuhause erschienen, um ihren Sohn E._______ und ihre Tochter F._______ zu rekrutieren. Ausserdem hätten sie wiederholt – zum Beispiel auf dem Schulplatz – mit ihren Kindern gesprochen und dabei versucht, sie dazu zu überzeugen, für die YPG zu kämpfen. Wie alle Familien in der Region seien sie zu dieser Zeit auch schriftlich aufgefordert worden, die jungen Leute in den Militärdienst der YPG zu schicken. Weil sich die Beschwerdeführenden gegen die Rekrutierung der Nichten der Beschwerdeführerin durch die YPG gewehrt hätten, habe diese ihnen keinen Diesel und kein Brot mehr zur Verfügung gestellt. Um ihre Kinder vor einer Zwangsrekrutierung zu bewahren und somit zum Schutz der Familie hätten sie sich dafür entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Sein (…) sei bei der YPG tätig gewesen und deshalb vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gefangengenommen und enthauptet worden. Als Kurden hätten sie keine Rechte und würden systematisch von den Arabern unterdrückt.

E-2745/2020 Als Beweismittel reichten sie die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers im Original, ihr Familienbüchlein, mehrere Führerausweise, eine Leumundserklärung mit Anhängen betreffend den Beschwerdeführer und dessen Militärdienstbüchlein (alles im Original) sowie mehrere Unterlagen (teilweise Kopien, teilweise Originale) betreffend die Abwicklung des Kaufvertrags ihres Hauses im Quartier G._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 28. April 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1–3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2020 (nach gewährter Fristerstreckung) hielt das SEM an seiner Verfügung fest. G. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2020 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik eingeräumt.

E-2745/2020 H. Die Beschwerdeführenden reichten am 1. August 2020 fristgemäss eine Replik ein. I. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101, SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2745/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht gerügt, indem dem SEM vorgeworfen wird, es habe sich nicht mit der neuen Entscheidungspraxis in Bezug auf die illegale Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt und sich im vorliegenden Verfahren nicht an diese gehalten. Zudem habe es nicht beachtet, dass öffentliche Figuren aus der kurdischen Szene – wie die Beschwerdeführenden – in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Damit habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26–33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird

E-2745/2020 der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O. Rz. 629 ff.). 3.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss als diese kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen der Beschwerdeführenden differenziert auseinandersetzte und ihnen dadurch eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Mithin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Soweit die Beschwerdeführenden eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen, vermengen sie wiederum die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. Ihre Ausführungen tangieren die Frage der Asylrelevanz der von ihnen vorgebrachten Ausreisegründe und die Einschätzung der Lage von Kurden und Kurdinnen in Syrien, worauf nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (vgl. E. 6). Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.

E-2745/2020 Aus den Akten lassen sich auch sonst keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur allgemein prekären Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien (die Enthauptung des […] des Beschwerdeführers durch den IS, die Zerstörungen infolge des Kriegs sowie die Zwangsrekrutierungen der Nichten der Beschwerdeführerin durch

E-2745/2020 die kurdischen Milizen) seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Eine Wehrdienstverweigerung alleine führe nicht zur asylrelevanten Verfolgung. In Syrien sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden und Kurdinnen auszugehen. Vorliegend seien keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich, die ein politisches Profil begründen könnten. Die geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierungen ihres Sohnes sowie ihrer Tochter würden daher keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Enteignung des Hauses durch die syrische Regierung sei erfolgt, weil sich dieses an einer guten Lage befunden habe und somit nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers habe er selbst nicht vorgebracht. Daher sei dieses Vorbringen unglaubhaft. Seine Demonstrationsteilnahmen hätten keine asylrelevanten Folgen mit sich gebracht. Er sei durch diese niederschwelligen politischen Aktivitäten nicht besonders exponiert. Zudem würden die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin den Schilderungen des Beschwerdeführers widersprechen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile seien somit unglaubhaft. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten mit der Familie der Ehefrau ihres Sohnes seien nur von ihr und erst zu einem späten Zeitpunkt vorgebracht worden. Damit seien sie als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren. Deshalb erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, gemäss neuer Praxis der Vorinstanz hätten Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht aus Syrien über ein spezifisches Profil verfügt hätten, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei illegal ausgereist und falle unter mehrere der von der Rechtsprechung aufgeführten Gefährdungsprofile. Somit sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden würde. Die vorinstanzlichen Überlegungen zur fehlenden Plausibilität der Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere erklärbar, dass lediglich die Beschwerdeführerin die Bedrohung aufgrund der Ehe ihres Sohnes mit einer Frau, deren Vater nicht damit einverstanden gewesen sei, vorgebracht habe. Im Kulturkreis des Beschwerdeführers sei es Männern verboten, über solche Themen zu sprechen. In den Augen der Familie der obengenannten Frau habe der Sohn der Beschwerdeführenden diese entführt. Die Situation habe sich dadurch massiv zugespitzt, weshalb sie mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätten. Vor Ausbruch des Bürgerkriegs seien Angehörige der kurdischen Minderheit und insbesondere die politisch

E-2745/2020 aktiven Kurden unterdrückt gewesen. Es sei nicht absehbar, wie sich die zukünftige Situation für die kurdische Bevölkerung im Norden Syriens entwickeln werde. Es sei damit zu rechnen, dass die Regierung versuchen werde, ihre Macht in den Kurdengebieten zu konsolidieren und jegliche Ansprüche der Kurden auf Autonomie zu unterdrücken. Das SEM habe nicht beachtet, dass sich die Situation in Nordsyrien äusserst volatil darstelle und insbesondere den politisch aktiven Kurden nicht nur vonseiten der syrischen Regierung Nachteile drohen würden. Unter Verweis auf mehrere Länderberichte wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von gesuchten Personen festnehmen würden, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Bei einer Rückkehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden verhört würden. Dabei sei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen zu rechnen. Die Beschwerdeführenden befürchteten in objektiv begründeter Weise, bei einer Wiedereinreise in Syrien als Regimegegner identifiziert und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass eine illegale Ausreise alleine dazu führen würde, ein Risikoprofil anzunehmen. Die in der Beschwerdeschrift dargelegte Einschätzung der Praxis des SEM sei falsch und die zitierten Entscheide wiesen einzelfallspezifische Elemente auf, die nicht zur Verallgemeinerung geeignet seien. Ein konkretes Risikoprofil der Beschwerdeführenden sei auszuschliessen. Die geltend gemachte Bedrohungslage aufgrund der Heirat des Sohnes ohne das Einverständnis der Familie der Braut sei als unglaubhaft befunden worden, weil die Beschwerdeführerin dies erst ganz am Ende der Anhörung angesprochen habe, obwohl sie dazu schon vorher die Gelegenheit gehabt hätte. 5.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an der Rüge fest, die Vorinstanz habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Verfolgungsrisiko drohe. Die späte Erwähnung der Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Heirat des Sohnes sei auch vor dem kulturellen Hintergrund der Beschwerdeführenden zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe nämlich gezögert, über dieses Thema zu sprechen, weil sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn sie darum gebeten hätten, dieses Vorbringen nicht anzusprechen.

E-2745/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten beziehungsweise unglaubhaft sind. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers ist aus den nachfolgenden Gründen als unglaubhaft einzuschätzen: Dieses Vorbringen wurde nur von der Beschwerdeführerin erwähnt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Beschwerdeführer diese Gefahr erwähnt hätte, wenn er persönlich davon betroffen gewesen wäre. Auch die angeblichen Inhaftierungen des Beschwerdeführers während jeweils ein bis zwei beziehungsweise zwei bis drei Tagen können nicht geglaubt werden. Diese Vorbringen wurden ebenfalls nur von der Beschwerdeführerin erwähnt, wobei sie die Festnahmen nicht begründen kann und verschiedene mögliche Gründe dafür erwähnt (vgl. A36/13 F16, F25–32, F34–39). Der Beschwerdeführer gab im Gegensatz dazu an, mehrmals zu den Behörden zitiert und dort schikaniert worden zu sein, jedoch nicht in Haft gewesen zu sein (vgl. A11/15 Ziffer 7.02; A35/14 F71). Diese Ereignisse seien indessen vor der Krise geschehen, wohingegen er "in dieser Krise" nie festgenommen worden sei (vgl. a.a.O.). 6.3 Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungslage hinsichtlich der Heirat ihres Sohnes mit einer Frau, deren Eltern nicht mit der Beziehung einverstanden gewesen seien, ist als unglaubhaft einzuschätzen. Der Beschwerdeführer hat diese Heirat und die angeblich damit verbundenen Probleme nicht erwähnt. Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge hat offenbar selbst der Sohn E._______, welcher angeblich im Zentrum dieser Schwierigkeiten gestanden hat, keine solche Bedrohung geltend gemacht, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. In der Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, dass es den Männern im Kulturkreis der Beschwerdeführenden verboten sei, über solche Themen zu sprechen (vgl. Beschwerdeschrift S. 7). Dies erklärt aber nicht, warum auch die Beschwerdeführerin diese angebliche Gefahr in der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. In der Anhörung hat sie bei der Frage nach den Asylgründen diesen angeblichen Fluchtgrund nicht genannt, sondern ihn erst ganz zum Schluss erwähnt, als sie danach gefragt wurde, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen (vgl. SEM-Akten A36/13 F16, F74–80). Wäre dies tatsächlich ein zentraler

E-2745/2020 Fluchtgrund gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest ansatzweise in den Befragungen des Beschwerdeführers und seines Sohnes E._______ oder zumindest an einer früheren Stelle in der Anhörung der Beschwerdeführerin zur Sprache gekommen wäre. Der Erklärungsversuch in der Replik, der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten die Beschwerdeführerin darum gebeten, dieses Thema nicht zu erwähnen, ist als untauglich zu bewerten. 6.4 6.4.1 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Wehrdienstverweigerung ihres Sohnes betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1 ff.). 6.4.2 Aus den Befragungen sowie aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, ob der Sohn E._______ der Beschwerdeführenden überhaupt offiziell von der syrischen Armee einberufen wurde. Während die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorbringt, ihr Sohn habe Einberufungspapiere erhalten, ist in der Beschwerdeschrift lediglich die Rede davon, dass dieser aufgrund seines wehrdienstpflichtigen Alters hätte einberufen werden können (vgl. A36/13 F52 und Beschwerdeschrift S. 4). Die Frage nach einer offiziellen militärischen Einberufung kann aber aus den nachfolgenden Gründen ohnehin offengelassen werden: Weder im Rahmen ihrer Befragungen noch auf Beschwerdeebene ist es den Beschwerdeführenden gelungen, das Vorliegen von einzelfallspezifischen Risikofaktoren im Sinne der obengenannten Rechtsprechung glaubhaft zu machen. Die Angabe in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer falle gleich unter

E-2745/2020 mehrere der in der Rechtsprechung aufgeführten Gefährdungsprofile, wird nicht weiter begründet (vgl. Beschwerdeschrift S. 7). In Bezug auf die Teilnahme an Demonstrationen Ende 2011 gab dieser an, nur mitgelaufen und deshalb nicht besonders exponiert gewesen zu sein (vgl. A11/15 Ziffer 7.02). Er sei in diesem Zusammenhang nie verhaftet worden und habe sich ansonsten nicht politisch betätigt (vgl. a.a.O.). Diese politischen Aktivitäten sind nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Es ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ihn deswegen als Regimegegner identifiziert. Alleine der Umstand, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden die syrischen Behörden mehrmals bei ihnen erschienen seien, um ihren Sohn zu rekrutieren, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien im Zusammenhang mit der drohenden Zwangsrekrutierung ihres Sohnes durch die syrischen Sicherheitskräfte machten sie nicht geltend. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Sohn der Beschwerdeführenden oder diese selbst als Regimegegner identifiziert hätten. Auch der Hinweis auf ihre kurdische Ethnie vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal sie abgesehen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweisen. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es handle sich bei ihnen um "öffentliche Figuren der kurdischen Szene" wird nicht begründet und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 6.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Sohn der Beschwerdeführenden werde aufgrund der Nichtbefolgung des allfälligen Aufgebots zum Militärdienst in der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung würde vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der allfälligen Wehrdienstverweigerung des Sohnes ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit einer damit zusammenhängenden Verfolgung zu rechnen hätten. Da sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Reflexverfolgung finden, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 6.5 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte drohende Rekrutierung ihrer Kinder durch die YPG ist festzuhalten, dass einer

E-2745/2020 solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). 6.6 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (die Enthauptung des (…) des Beschwerdeführers durch den IS, die Zerstörungen infolge des Kriegs sowie die Zwangsrekrutierungen der Nichten der Beschwerdeführerin durch die kurdischen Milizen) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Sie wurden zweifelsohne hart von den Auswirkungen des Bürgerkriegs getroffen, haben insbesondere ihr Haus verloren und wissen momentan nicht, wo sich ihr in Syrien zurückgebliebener Sohn befindet. Indes vermag das von ihnen Erlebte, so tragisch es ist, keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Aus den besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht auf eine solche gezielte, individuelle Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Auch der Hinweis auf die schlechte Behandlung von ethnischen Kurden in Syrien vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im

E-2745/2020 Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 6.7 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu keiner Verfolgungsgefahr (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.3). 6.8 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-2745/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:

E-2745/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 E-2745/2020 — Swissrulings