Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2740/2016
Urteil v o m 1 3 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2), und die Kinder C._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 5), Iran, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
E-2740/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchten, dass am 18. Dezember 2015 eine Befragung zur Person durchgeführt wurde, bei der sie unter anderem angaben, sie hätten ihren Heimatstaat aufgrund von Problemen des Beschwerdeführers 1 mit den Behörden Anfang November 2015 verlassen und seien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gelangt, dass der Beschwerdeführer 1 betreffend seinen Gesundheitszustand ausführte, er leide an einem (…)mangel, sei aber ansonsten gesund, dass die Beschwerdeführerin 2 mitteilte, sie sei schwanger, dass das SEM am 14. Januar 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass sich Kroatien innert Frist nicht vernehmen liess, dass den Beschwerdeführenden am 17. März 2016 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Kroatiens gemäss Dublin-III-VO, sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass am (…) die Beschwerdeführerin 5 geboren wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2016 ausführten, sie seien mit einer Wegweisung nach Kroatien nicht einverstanden, dass sie sich lediglich einige Stunden dort aufgehalten hätten, und von den kroatischen Behörden mit Bussen nach Slowenien gebracht worden seien, dass sie während zweier Stunden durch die kroatische Polizei und das Militär inspiziert worden seien und die Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer Schwangerschaft die Toilette nicht habe benutzen dürfen,
E-2740/2016 dass ihnen mitgeteilt worden sei, sie dürften nicht in Kroatien bleiben, sondern müssten das Land verlassen, dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die kroatischen Behörden hätten innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht Stellung genommen, wodurch die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 15. März 2016 an Kroatien übergegangen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Kroatiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass Kroatien der Übernahme stillschweigend zugestimmt habe und eine Wegweisungsverfügung sowie eine allenfalls damit verbundene Androhung einer Haftstrafe die Zuständigkeit Kroatiens nicht in Frage stellen würden, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe, dass Kroatien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass betreffend die durch die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachte Behandlung festzuhalten sei, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem sei und sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnten, wenn sie sich durch die dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollten,
E-2740/2016 dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erklären, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien unter Beachtung der aktuellen Situation erneut zu beurteilen, subeventualiter sei das Dublin-Verfahren zu sistieren, bis über die Situation in Kroatien Klarheit herrsche, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs, Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung nebst einer erneuten Schilderung der Asylgründe insbesondere vorbrachten, sie hätten zur Androhung des Nichteintretensentscheids nicht ausführlich Stellung nehmen können, da die Beschwerdeführerin 2 während der ursprünglichen Frist (bis zum 27. März 2016) die Beschwerdeführerin 5 geboren habe, und die gewährte Fristverlängerung (bis zum 9. April 2016) sehr kurz gewesen sei, dass die kroatischen Behörden ihnen anlässlich ihres Aufenthalts nicht die Möglichkeit gegeben hätten, einen Asylantrag zu stellen,
E-2740/2016 dass Kroatien das Wiederaufnahmegesuch der Schweiz nicht beantwortet habe, und damit auch nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse eingegangen sei; insbesondere liege seitens der dortigen Behörden keine Garantie dafür vor, dass sie als Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einem Baby familien- respektive kindgerecht untergebracht und unterstützt würden, dass sie befürchten würden, im Falle einer Rückkehr nach Kroatien unter sehr schlechten und menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen und die Gefahr bestehe, von dort aus in ein anderes Land zurückgeschoben zu werden, dass das SEM im angefochtenen Entscheid oberflächlich und ungenügend auf die tatsächliche Situation in Kroatien im Allgemeinen und die Bedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern im Besonderen eingegangen sei, womit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-2740/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass zunächst festzustellen ist, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Androhung des Nichteintretensentscheids gewahrt wurde, dass das Schreiben des SEM vom 17. März 2016 den Beschwerdeführenden aufgrund der Geburt der Beschwerdeführerin 5 zwar erst am 30. März 2016 zugestellt werden konnte, dass die Frist hernach aber bis zum 9. April 2016 verlängert wurde, und sie für die Vorbereitung der Stellungnahme vom 8. April 2016 somit zehn Tage Zeit hatten, dass auf Beschwerdeebene sodann nicht ausgeführt wird, welche Einwendungen gegen die Zuständigkeit Kroatiens oder die Überstellung dorthin in der Eingabe vom 8. April 2016 nicht hätten vorgebracht werden können, dass daher kein Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen besteht, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
E-2740/2016 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 13 Dublin-IIII-VO derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, dass die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten sich vor der Einreise in die Schweiz unter anderem in Kroatien aufgehalten, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die ins schweizerische Nichteintretensverfahren ihrer Eltern einbezogene Beschwerdeführerin 5 gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in das kroatische Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 einbezogen wird, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und ein allfälliges Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzelfallgerecht auseinandergesetzt hat und weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht erkennbar ist, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,
E-2740/2016 dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der durch das SEM erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die Erwägungen im Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen ausdrücklich nur gegenüber den italienischen Behörden gelten, dass das SEM nicht gehalten war, von den kroatischen Behörden individuelle Auskünfte betreffend die Unterbringung und Behandlung der Beschwerdeführenden einzuholen, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden in Kroatien erlebten Behandlung auf die Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass sie hinsichtlich des kroatischen Asylsystems im Übrigen pauschal auf angeblich schlechte Bedingungen verweisen, dass sich der aktuellste Bericht der vom Europäischen Flüchtlingsrat ECRE erstellten Asylum Information Database (aida; Country Report: Croatia vom Dezember 2015) ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien – insbesondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung von vulnerablen Asylsuchenden, zu den Unterbringungsmodalitäten, zum Zugang zu medizinischer Betreuung und zu den Haftgründen – äussert, dass sich daraus ergibt, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien grundsätzlich problemlos Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27), dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina) untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Personen (darunter auch Kinder) ausgerichtet ist, dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbelegung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatorische Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zagreb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.), dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende
E-2740/2016 Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gereinigt werden, dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zentren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist, dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwesend sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.), dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid – in der Regel innert 30 Tagen – Beschwerde beim Administrative Court erhoben werden kann, die aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O., S. 22 f.), und mittellose Asylsuchende im Rechtsmittelverfahren Zugang zu kostenloser juristischer Vertretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.), dass sich die Vorbehalte der Beschwerdeführenden gegenüber dem kroatischen Asylwesen somit nicht bestätigen, dass daher keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien als unzulässig erscheinen liessen, dass – wie durch das SEM zutreffend festgestellt – unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
E-2740/2016 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass anzumerken bleibt, dass das SEM die Beschwerdeführenden unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit dieser Frist – mangels Kognition – nicht überprüfen kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es dem zuständigen Kanton und dem SEM obliegt, die am (…) erfolgte Niederkunft der Beschwerdeführerin 2 respektive die Geburt der Beschwerdeführerin 5 bei der Überstellung nach Kroatien angemessen zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
E-2740/2016 dass die mit der Beschwerde beantragte unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-2740/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi