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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2026 E-2734/2026

25 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,912 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2734/2026

Urteil v o m 2 5 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2026 / N (…).

E-2734/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus der Provinz Gaziantep stammender ethnischer Türke – stellte am 17. Juni 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 24. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme und am 10. Juli 2024 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid des SEM vom 17. Juli 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe im Jahr 2014 für eine kurze Zeit (respektive für ein Jahr) gemeinsam mit einem Freund in einer Wohnung der Gülen-Bewegung gewohnt. Als er ab dem Jahr 2019 in B._______ ein Studium aufgenommen habe, habe ihm der besagte Freund eine Wohnung in der Gemeinde C._______ vermittelt, in welcher er während zwei Monaten gelebt habe. Im September 2020 habe ihn sein Vater darüber informiert, dass er sich bei der Polizei melden müsse. Als er dort vorstellig geworden sei, sei er während zweier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und einvernommen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn Strafverfahren aufgrund des Vorwurfs der Verbindungen zur Gülen-Bewegung eingeleitet worden sei. Am (…) Dezember 2020 habe eine erste und am (…) Februar 2021 eine zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden. Anlässlich der dritten Gerichtsverhandlung vom (…) Mai 2021 sei er erstinstanzlich wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung verurteilt und es sei ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden. Derzeit sei das Verfahren beim regionalen Berufungs-gericht hängig. Da er sich vor einer definitiven Verurteilung gefürchtet habe und er von seinem Umfeld ausserhalb der Familie als Landesverräter behandelt worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) November 2023 sei er illegal aus der Türkei ausgereist. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: ‒ Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (…) 2020; ‒ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2020; ‒ drei Verhandlungsprotokolle des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) 2020, (…) 2021 und (…) 2021; ‒ Urteil des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) 2021.

E-2734/2026 C. C.a Die eingereichten Justizdokumente wurden vom SEM am 8. Dezember 2025 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen, gemäss welcher alle Dokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesem Untersuchungsergebnis. C.c Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 8. Januar 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Fälschungsvorwurf Stellung. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht in den ausschlaggebenden Analysebericht und reichte Auszüge aus der türkischen Justizdatenbank UYAP sowie das Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 6. Januar 2026 zu den Akten. C.d Mit Verfügung vom 3. März 2026 wies das SEM das Gesuch um Einsicht in die interne Dokumentenanalyse ab. C.e Am 13. März 2026 stellt das SEM dem Beschwerdeführer Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der editionspflichtigen Akten zu. D. Mit Verfügung vom 20. März 2026 (eröffnet am 25. März 2026) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. April 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, respektive die Sache zur genügenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer mehrere Berichte sowie ein Gutachten von pro Asyl zur Lage der Justiz in der Türkei ein.

E-2734/2026 F. F.a Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 23. April 2026 das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses bis zum 8. Mai 2026 auf. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2026 geleistet. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer einen Beleg für die fristgerechte Einzahlung des Kostenvorschusses ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-2734/2026 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes fest: Die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente würden aufgrund der Ergebnisse der internen Dokumentenanalyse als Fälschungen qualifiziert; die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2026 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Das Gesuch um Akteneinsicht oder Mitteilung von konkreteren Fälschungsmerkmalen sei mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet abgelehnt worden. Angesichts der eindeutigen Fälschungsmerkmale sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation verurteilt worden sei und die türkischen Behörden eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt hätten. Diese Einschätzung werde durch seine ungereimten Aussagen betreffend die anwaltschaftliche Vertretung in der Türkei gestützt. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente betreffend das Beschwerdeverfahren in der Türkei und erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ein anwaltliches Schreiben eingereicht habe. Dieses sei zudem von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet als von demjenigen, den er in der Anhörung erwähnt habe und der auch in den UYAP-Screenshots genannt werde. Angesichts der Realkennzeichen in den Schilderungen des Beschwerdeführers sei zwar nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich in Wohnungen der Gülen-Bewegung gelebt habe und deswegen Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Es sei aber aufgrund der gefälschten Dokumente davon auszugehen, dass das Verfahren anders als von ihm dargelegt ausgegangen sei. Demnach würden sich weitere Abklärungen betreffend die ebenfalls eingereichte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ erübrigen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten gesamthaft die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschs im Jahre 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über eine hohe Bildung sowie über Arbeitserfahrung; ferner habe er mit seiner Familie ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne.

E-2734/2026 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, bei den ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Aussagen bezüglich seiner Rechtsvertretung handle es sich nur um einen scheinbaren Widerspruch. Die Vorinstanz habe ihm hierzu das rechtliche Gehör nicht gewährt. Bei dem in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sei er durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden, der auch die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingereicht habe. Danach habe er den Kontakt zu diesem Rechtsvertreter verloren. Daneben habe er einen privaten Rechtsanwalt kontaktiert, der ihm aber von einem Weiterzug des Verfahrens abgeraten habe und das Vertretungsmandat nicht habe übernehmen wollen. Erst auf entsprechende Aufforderung des SEM hin habe er in der Türkei einen anderen Rechtsanwalt mandatiert. Dem Vorwurf, die eingereichten Dokumente betreffend sein Strafverfahren würden Fälschungsmerkmale aufweisen, könne ohne ergänzende Akteneinsicht nicht hinreichend entgegnet werden. Die unvollständige Gewährung der Akteneinsicht stelle eine schwere Gehörsverletzung dar. Die von der Vorinstanz erwähnten Fälschungsmerkmale seien zudem nicht eindeutig. Die von ihm eingereichten Dokumente würden keine falschen Stempel oder gefälschte Unterschriften tragen und könnten anhand des UYAP-Dossiers überprüft werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM dies nicht vorgenommen habe. Er habe den UYAP-Auszug erst nachträglich vorgelegt, da er vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Veranlassung dazu gehabt habe. Mit dem sinngemässen Argument der verspäteten Einreichung werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör untergraben. Im Weiteren sei den Akten zu entnehmen, dass das SEM ein Verweiserdossier beigezogen und ein internes Consulting stattgefunden habe. Dies müsse ihm offengelegt werden. Es sei zu vermuten, dass das SEM sich bei seinen Abklärungen auf Angaben von Vertrauensanwälten stütze, die jedoch vom türkischen Staat kontrolliert oder beeinflusst würden. Unfaire Verfahren gegen Menschenrechtsanwälte und -anwältinnen in der Türkei seien notorisch. Seine Ausführungen seien widerspruchsfrei, detailliert spontan und in sich stimmig sowie nicht durch Übertreibungen gekennzeichnet. Er sei illegal ausgereist und habe seine Identität von Anfang an mit Originaldokumenten belegt. In Anbetracht dessen sei der Verzicht des SEM auf weitere Abklärungen zu der eingereichten Anklageschrift eine klare Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung sowie der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen und die Würdigung der Beweismittel sei willkürlich. Es sei von der Glaubhaftigkeit, wenn nicht gar vom vollen Beweis der geltend gemachten Tatsachen auszugehen.

E-2734/2026 4.2.2 Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil er wegen einer ihm unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Er müsse in Haft mit schwersten Übergriffen durch kurdische Inhaftierte rechnen, die mit der Gülen-Bewegung verfeindet seien. Dadurch, dass er sich durch seine Flucht dem hängigen Strafverfahren entzogen und gegen die Ausreisesperre verstossen habe, habe er sich dem Verdacht ausgesetzt, im Ausland in Kontakt zu Gülen-Anhängern zu stehen. Demnach liege auch ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 4.2.3 Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung wegen der in Haft zu erwartenden Folter und unmenschlichen Behandlung als unzulässig zu qualifizieren. Zudem sei auch von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Falle einer Rückkehr in die Türkei auszugehen 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Der Analysebericht vom 8. Dezember 2025 enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokuments durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2025 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-2734/2026 hat sie dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Dokumentenanalyse zur Kenntnis gebracht, in hinreichender, sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände sie auf Fälschungen geschlossen hat. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 5.3 Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung. Angesichts der bei der Analyse der eingereichten Justizdokumente festgestellten eindeutigen Fälschungsindizien hat das SEM zu Recht auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet. Insbesondere war eine Überprüfung des eingereichten UYAP-Auszugs nicht erforderlich, zumal auch solche nicht fälschungssicher sind. 5.4 Beim Aktenstück A44/1 handelt es sich um eine interne Aktennotiz, wonach sich aus den Akten der in der Schweiz wohnhaften Angehörigen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf allfällige Reflexverfolgung ergeben. Dieses Dokument war nicht geeignet, Grundlage der angefochtenen Verfügung zu bilden und wurde daher von der Vorinstanz zu Recht als nicht der Akteneinsicht unterliegend klassifiziert. Ebenso wenig besteht eine Grundlage für die Gewährung der geforderten Einsicht in die genannten Verweiserdossiers. 5.5 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.6 Ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür.

E-2734/2026 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht unter Verweis auf das Ergebnis der Dokumentenanalyse festgestellt, dass die behauptete strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel stützt und sich somit als unglaubhaft erweist (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Dass sich unter den Dokumenten auch solche befinden, die keine Fälschungsmerkmale aufweisen, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal das Fehlen von Fälschungsmerkmalen nicht mit der Echtheit der Dokumente gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.3).

E-2734/2026 7.3 Auch der eingereichte UYAP-Auszug betreffend das Strafverfahren ist nicht geeignet, dieses Verfahren glaubhaft zu machen, zumal dieses Dokument offensichtlich nicht fälschungssicher ist. Das angebliche Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 6. Januar 2026 ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu bewerten. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie vom SEM bestätigt wurde, gewisse Realkennzeichen aufweisen, vermag die Feststellungen der Dokumentenanalyse nicht umzustossen. Ebenso wenig kann er aus den Ausführungen zu seiner Rechtsvertretung in der Türkei sowie zur Lage der Justiz im Heimatstaat sowie den diesbezüglich eingereichten Berichten zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesem Ergebnis ist schliesslich auch der behaupteten Gefährdung des Beschwerdeführers durch andere Häftlinge im Falle einer Inhaftierung sowie den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen wegen Verstosses gegen eine Ausreisesperre und illegaler Ausreise die Grundlage entzogen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-2734/2026 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die aktuelle Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-2734/2026 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Ausführungen des SEM, wonach der gesunde Beschwerdeführer über Schulbildung und berufliche Erfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfüge, wurden auf Beschwerdeebene nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2734/2026 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2734/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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